Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 36 (7.9.1847)
- Date
- 1847-09-07
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Bauerhof erwerben oder pachten und denselden selbst bewirthschaften, oder wenn sie sich bei ländlichen Grundbesitzern als Dienstboten, oder zum Betriebe einzelner Zweige des landwirthfchafklichen Gewerbes, z« D. als Brenner oder Brauer vermierhen. 4) Das Schankgewcrbe ist ihnen nur auf Grund eines besonder» Gutachtens der Orrs-Polizeir behörde über ihre periönliche Qualifikation von der Negierung, jedoch niemals auf dem Lande, zu gestatten. Der Einkauf und Verr kauf im Umherziehen ist ihnen unbedingt untersagt. 5) Aus Darlehnsgeschäften können sie nur dann Rechte erwerben, wenn die Schuldurkunde gerichtlich ausgenommen worden ist. 6) Schuldansprüche derselben für verkaufte bei rauschende Getränke dabcn keine rechtliche Gültigkeit. 7) Der Umzug in andere Provinzen ist ihnen nicht gestattet, und für den vorübergehenden Aufenthalt daselbst die Genehmigung des Oberpräsidenten der Provinz erforderlich. 8) Nichr naruralisirre Juden männlichen Geschlechts bedürfen zur Schließung einer Ehe eines vom Landrathe kosten- und stempelsrei auszuferrigenden Trauscheins. Derselbe darf ihnen vor zürückgelegtem 24sten Lebensjahre nicht anders, als auf Grund einer besonderen, auf dringende Fälle zu beschränkenden Er- ' laubnißdes Oberpräsidenten ertheilr werden. §. 3'A In Betreff der Schulden der jüdischen CprpoxLrionen und, deinen Tilgung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Cvrpörations Verpflichtungen veWeiök" E sölvijl'-fAx^ die maruralistrtvn als michr^narursDrren ^Jutren überall bei -denbestehenden Vor. selMen sUvh.. Anördnfingett: ' sungskapiral kann von den Regierungen im Wege der administrativen Execunon beigetrieben werden. Titel II. Cultus, und Unterrichts - Angelegenheiten der Juden. Abschnitt H. Bestimmungen für alle Lanvestheile, mit Ausschluß des Großherzogthums Posen. §. 35. Die Juden sollen nach Maaßgabe der Orts- und Devölkerungsverhältnisse dergestalt in Synagogengemeknden (Judenftbaften) vereinigt werden, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemcinde angehören §. 36. Die Bildung der Synagogenbezirke erfolgt durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiiigten. Die Negierungen sind ermächtigt, die in dieser Weise gebildeten Synagogenbezirke nach dem Bedürfnisse abzuändern und die hierauf bezügliche Verhältnisse, unrer Zuziehung der Derheiligten, , einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger zu ordnen. ' §. 37. Die einzelnen Synagogenqcmeinden erhalten in Bezug auf ihre Vermogensverhalcniffe die Rechte juristischer Personen. Vorstand und eine angemessene Zahl von 'Rep^sentanrem §. 39. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, welche ihr Amt uncnrgcidlich verwalten. §. 40. Die Zahl der Repräsentanten der Synagogcngemeinde soll mindestens 9 und höchstens 24 betragen. §. 44. Sämmrliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synägogengemeinde, welche wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand auf 6 Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. §. 42. Das Wahlgeschäfc wird durch einen Abgeordneten der Regierung geleitet. Nach Ablauf der ersten 3 Jahre scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Repräsentanten nach dem Loose, demnächst jedeslyal ältere Hälfte aus. ^" ''A'Ä^"Die' Äahlen^ 'der Mitglieder des Verstandes unterliegen der Genehmigung der Negierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vvrsetzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Diensivcrnachlasstgungen nach vorangegangener administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlassen. §. 44. Der Vorstand ist das Organ. durch welches Amrage oder Beschwerden der Synagvgengealle, die Synagogengemeinde betreffenden Angelegen, heilen und über einzelne, zu ihr gehörige Mitglieder