Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 36 (7.9.1847)
- Date
- 1847-09-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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: 2' Unbescholtenheit beS Lebenswandels; - 3) die Fähigkeit, den Vorschriften des § 6. zu genügen. Von diesem Erforderniß kann der Oberpräsident auf den Antrag der Negierung diepensiren. Unter vorstehenden Voraussetzungen sollen in die Klaffe der naruralisirren Juden diejenigen ausgenommen werden, weiche entweder 1) einer, Wissenschaft oder Kunst sich gewidmet haben: und solche dergestalt betreiben, daß sie von ihrem Ertrage sich; erhalten können; oder 2) ein> ländliches.Grundstück von dem Umfange .besitzen und selbst bewirrhschaften, daß dasselbe , ihnen und ihrer FamUre.: hinreichenden Unterbetreiben; oder 4) ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Nrhlrn., oder 5) in einer Sradc ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlrn. an Werrh schuldenfrei eigemhümlich besitzenoder 6) ihren Dienstpflichten im stehenden.-Heere vollständig genügt und gme Fühvungs- Altesio elhalren; oder? 7) durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben; oder 8) aus anderen Provinzen Unserer Monarchie ihren Wohnsitz in das Großherzogchum Posen-verlegenoder endlich 9) nach dem übereinstimmenden Urtheile der Orrsbchärde, des Landraths und der> Regierung -zur Narurakisakiott! füttgeer^nek: er- -:l:-achtet werden.'? .§. 26. Die ehelichen Kinder nat'uralisirre^ Jude» gehören schon vermöge ihrer Geburt -m^die Klafft Sei ualuraiisirren Juden. Die bei Publicarivn dieses Gesetzes aus der väterlichen Gewalt bereits entlassenen Kinder naturalisirrer Juden können jedoch die Naturalisation nur nach Maaßgabe der Bestimmungen im § 25 erwerben. §. 27 Ehefrauen nehmen an den Rechten, welche ihre Ehemänner durch die Naturalisation erlangt haben, Theil. Diese Rechte verbleiben ihnen auch nach Auflösung der Ehe, gehen jedoch durch Wiederverheirakhung mit einem nicht naturalisirren Juden verloren. §. 28. Alle in die Klasse der Natnralisirten eintretenden Juden erhalten von der Regierung deS Be. zirkS, in welchem sie wohnen, Naruralisarions-Parenre. §. 29. Für die naruralisirren Juden des Großherzogthums Posen gelten alle im Abschnitt l. für die Juden der übrigen LandeStheile enthaltenen Destim» 8« 30. Naturakisirte Juden, welche die Nationalkokarde rechtskräftig aberkannr ist, verlieren dadurch ohne Weiteres die mir der Naturalisation verbundenen Rechte. Außerdem können diese Rechte einem Juden durch Plenavbeschlnß der Negierung entzogen werden, wenn derselbe die Naturalisation auf Grund wissentlich unrichtiger Angabe erlangt har, sowie in allen denjenigen Fällen, in welchen nach §§ 19. und 20. der revidirren Srädreverorduung v. 17. März 1831 das Bürgerrecht entzogen werden muß, oder von den Sradrbehörden entzogen werden kann Gegen das, die Einziehung der Naturalisation festsetzende Resolut der Regierung ist der Necurs an den Minister des Innern zulässig derselbe muß jedoch binnen einer zehntägigen Praclustvfrist nach Eröffnung des Resolutbei der Regierung angemelder werden. §.31. Uebee dieienigen jüdischen Einwohner der Provinz Posen, welche sich zur Aufnahme in die Klaffe der Naturalisirren noch nicht eignen-,- findwie bisher', vollständige Verzeichnisse zu führen. § 32. Auf Gvnnb derselben ist von der Hrrs- Polizeibehörde jedem Familienvaret, sowie jedem sineinzelnen volljährigen und selbstständigen Juden om mir der - Nummer--> de» 'VerzeschniffesvbrseheNe-S' -Lert,- ficat zü erchetleU^! w-kches,- ' iM sbftrnl. es Ms Fitwilie umfaßt, die'Mamett fämmtNcheL MtMed-v" d-vfelE enktzafteü-rützß^un» ÄaO ^^fLhrlichen RevIsioUj^nit wisv.L -DestkMtriÜnAnc! des'-^MschtlM ns', findeni^aaf dit Nicht^MavnralWten> Jüden^ nur Unter folgenden besonderim Beschränkungen- Anwendung 1) Von allen unmittelbaren und mittelbaren Staarsämrern, sowie von Communalämrern, imgleichen von allen Lehrämtern an anderen, als jüdischen Unterrichtsanstalten, bleiben sie ausgeschlossen. 2) Das städtische Bürgerrecht kännen sie nicht erwerben. 3) Auf dem Lande dürfen sie nur dann ihren Wohnsitz nehmen, wenn sie entweder einen