Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 36 (7.9.1847)
- Date
- 1847-09-07
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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»M S95 den Staats- und Communalbehsrden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit AuSr krrifc zu errdeilen. Derselbe führe die Verwaltung der Angelegenheiten der Synagogengemeinde har die Beschlüsse der Repräsentanten (§ 47) zu. veranlassen und zur Ausführung zu bringen auch die Synagogengemeinde überall gegen dritte Personen, insbesondere in asien Rechtsgeschäften, sie mögen die Erwerbung von Rechten oder die Eingehung von Verbindlichkeiten betreffen zu vertreten. §. 45. Dem Vorstande steht die Wahl und Anstellung der Verwaltungebeamren zu. Derselbe hat jedoch von jeder Anstellung der Repräsentanten über §. 46. Die Repräsenrantenversammlung erhält durch ihre Wahl und da» Gesetz die Vollmacht und Verpflichtung, die Synagogenzemeinde nach Maaßgabe dieser Verordnung, ohne Rücksprache mir der ganzen Gemeinde oder mir Abteilungen derselben, nach Neberzeugung und Gewissen zu vertreten und verbindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen. Die Repräsentanten haben nicht einzeln, sondern nur in der Gesammtheit die Defügniß, durch gemeinschaftliche Beschlüsse von der gesetzlichen Vollmacht Gebrauch zu machen. Die Neprasenrantenversammlung eonkrollirt die Verwaltung des Vorstandes. Sie ist daher berechtigt und ver, pflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung der Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen, die Acten einzusehen, die Rechnungen zu prüfen, dagegen Erinnerungen zu machen und Dechargen zu ertheilen u. s. w. Sofern sie zu finden glaubt, daß dem Vorhände oder dessen einzelnen Mitglieder^ oder Pflichtverletzungen zur Ljrsi falten» 'so hat ff/ dies der Regierung , zur, ÜntjersuDngund-Ae!fßglA" an, zuzeigen...? . , . / . . Der Vorsteher und hie einzelnen Repräsentanten sind der Gemeinde für den ihr zugefügken Nachrheil verantwortlich, wenn sie sich der Abstimmung entziehen, nähme verhindern, oder die Beschlüsse vereiteln, oder sich, ungebührlicherweise in die Ausführung mischen. Dagegen sind sie für den Inhalt ihrer Beschlüsse nur dann verantwortlich, wenn sie wider besseres Wissen, also in unredlicher Absicht verfahren haben. (Fortsetzung folgt.) Metrische BLbelüberfetzunA Möge Gott was ich erflehe Stets gewähren so. Daß ich meine Wünsche sehe Zn Erfüllung froh. Gott hat mir Gehör verliehen, Liebreich mich beglückt. Meine Sünden mir verziehen. Mich dem Tod' entrückt. Stunden Gott beschützte mich. Sagt, wiekann ich Gottvergelten Sagt, was nimmt der Herr der Welten Wol von Menschen an? Würden auch des Grabes Schatten Meine Geisteskraft ermatten Kümmerniß unv Hohn. Nimmer ließ den Mu th icb fallen Selbst in höchster Noth, Wenn verlassen auch von allen Will Gebete nimmer lassen. Bis das Herz gestillt. Will, was ich gelobr, erfüllen. Will erfüllen gern Willen Vor dem Volk des Herrn. «Grcß bist Du in Deinen Wer- ' Dank sei Dir, daß Du erkoren All Dein Thun gerecht. Daß, sobald ich nur geboren, .Laß doch schnelle Hülse stärken War Pein Diener schon. »Deinen treuen Knechr. - Dank Air, daß Du der Ban- Meine Seele kehr' in Weden,, Pen -Kehr' in.Frieden heim. - 'Mich entledigt, hast. Gott läßt.sprossen schon hie- Laß die. Kräfte, mir nicht Dir des Glückes Kcüm ' ' ' 'Dutch-des ^imeiu.Wande(aicch Mveihet,. Wui?n r.cr hebele ft ' ."Zm'gelöbtÄ 'Lanv^''?. '' Min- Will, was ich gelobt iyt Scilfen, Will's erfüllen' gern'.' Ach, schon wäre längst ent- Will es in des Tempels Hatten schwundcn Treu erfüllen ja. Und vergessen ich. Nach Zcrns'lein will ich wallen.