Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 27 (6.7.1847)
- Date
- 1847-07-06
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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»W WS HZ» sie« betzulegen seien?" Dieselbe wurde in der Plenarversammlung am Schlüsse der Sitzung vernein! mit 220 gegen 210 Stimmen. Im Beginn der folgenden Sitzung wurdö nun von der den Juden günstig gesinnten Parrhei die Angelegenheit noch einmal zur Erörterung gebracht, aber wie das immer der Fall ist, bei übel angebrachter Hast, leider zum Nachrheil derer, für welche das Wort ergriffen ward. Hr. Hansemann definirre nämlich den Tages vorher von der Ständecurie gefaßten Beschluß, der in der Verneinung der Frage: ob den Juden alle ständische Rechte gleich den Christen beizulegen seien, wer der Abgeordneten den Juden in jenem Conclusum zwar die Befähigung zur Ausübung aller ständischen Rechte abgesprochen habe; das schließe äber nicht aus» daß sie nicht einzelne besitzen könnten, z V. das Recht des Wählens, wenn ihnen auch die Wählbarkeit nickt zugesprochen werden könne. Das in Bezug auf diesen Punkt gestellte Amendement des Hrn. Hansemann, welches eine theilweise, Zurücknahme des früheren Beschlusses, wenigstens eine den Juden günstige Auslegung der Fassung desselben beabsichtere, fand indessen keinen Anklang, was sich am besten daraus gab, daß viele Tages vorher geneigte Stimmen absprangcn. Das Amendement wurde mit 249 Stimmen gegen 19 l, also mir einer Mehrheit von 58 Stimmen verworfen. Anlangend die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, so war die Abrhcilung einstimmig dafür, daß kein Rückschritt gegen die bisherige Observanz zum Nacktheit der Juden gemacht werden dürft, daß nämlich Juden als mir der Parrimonial-Gerickrsbarkeit bekleidete Gutsherren das Recht haben sollten, sich ihren Gerichtsverwalrcr (Justitiar) zu wählen, ganz w^e eS von Seiten der christlichen größeren Grundbesitzer geschehe. Weil in der Abspreckung eines solchen Rechteine unbillige Beschränkung des jüdischen Jurisdiclivnärs liege, so stimmte die Abtheilung einmüthig dafür, daß dem Juden, als Inhaber der Gerichtsbarkeit, die Wahl seines GericktshalrerS nach wie,vor zustehend-bleibe. Die Plenarversammlung erklärte sich mir diesem Vorschlag« conform, und zwar noch in erweiterter Form, indem sie dem jüdischen Jurisdickionär auch noch die Befugniß ausdrücklich zuerkannt wissen wollte? seinen Polizei- Verwalter selbst, zu ernennen. — Die Fassung des 37 des Gesetzentwurfs, betreffend die Berechtigung der Juden zur Betreibung von Gewerben, kor namentlich in dem zweiten Theiie, welcher eine auS Aengsilichkeir hervorgegangene verletzende Beschränkung enthält, den Stoff zu mehreren Erinnerungen dar. Es verstehe sich ja von selbst, ward richtig bemerkt, daß, wenn ein Jude, er sei Gewedeberreibender oder nickt, zu einem Amte gelange, er an und für sich sckon den in Dezier hung auf letzteres bestehenden Bestimmungen Unterligen würde. Die deshalb von der Abtheiluna einstimmig vorgcscklagene veränderte Fassung des §. 37: „In Betreff des Gewerbebetriebes unterliegen die Juden keinen anderen Beschränkungen als die Christen", fand entschiedenen Beifall der Plenarversammlung. — Gegen die §§. 38 und 39 des Entwurfs (Führung erblicher Familienname:', Einführung üblicher Handelsbücher. Form der Abfassung von Verträgen rc.» Ablegung eid. licher Zeugnisse) fand weder die Abtheilung noch das Plenum etwas zu erinnern, ausgenommen, daß bei fiscalischen Geldstrafen die Summe von 50 Thlr. nicht, Gefängmß gleichgeseht werden möge, sondern einem sechSwöchcnrlichen Zeiträume, wie es bisher gesetzlich gewesen. §. 40 des Entwurfs handelt von den Ehen zwischen Juden. Die Abrhcilung erklärte sich gegen dieses Puncree, und schlug einstimmig folgende, vom Plenum acceprirre Fassung vor: „daß auch für die Juden die Civilehe eingefühn, insbesondere die für die christlicke Dissidenten erlassene Verordnung v. 30. März d. I für geltend erklärt werde." — Anlangend in die Sin neuerer Zeit vielfach besprochenen und in Antrag gebrachten Misch-Ehcn zwischen Christen und Juden, so erklärte die Abtheilung, sich weder auSgeschicktlicken, noch aus Vernufkgründen gegen die Zulässigkeit derselben entscheiden zu können. Sie schlug deshalb, mit 12 Stimmen gegen 3, vor: daß eS dem verehrten Landtage gefallen möge, bei Sr Moj. dem Königs die Zulassung der Civilehe zwischen Christen und Inden zu befürworten/» — Dieser Passus gab in xleoo zn einer ausführlichen Erörterung Anlaß. Ein Theil der Versackmlung war der Ansicht, daß der Landtag sich überhaupt mit der Frage Nicht zu beschäftigen habe. Indessen diese Frage ward (ob man sich also überhaupt wir der Debatte beschäftigen solle?) mir einer Mehrheit von 227 Stimmen gegen 1L9 beim namentlichen Abrufe bejahend entschiede». — Als dann aber die Frage über die Befürwortung und NichtbefürwortuNz.