Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 26 (29.6.1847)
- Date
- 1847-06-29
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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geschäft Lurch eine« Abgeordneten der Regierung ge, leitet werden Me; der Schlußsatz dagegen bestimmt, daß jede- Mal yach Verlauf von drei Zähren nach dem Loose di? Halft? de- Vorstandes und der Repräsentanten au-schMen soye, -Von hex Abtheilung erklärte sich die Hälfte gegen eine derartige Leitung des Wahlge, schäfts von Seiten der Regierung, die andere dagegen für die Fassung des Regierungs-Entwurfs. Die Stände? Curie er-chteke eine splche obere Leitung für zweckmässig unh adoprirre also die Ansicht der letztgenannten Hälfte. — Nach K. 10 sollen die Wahlen der Vorsteher der^ Genehmigung der Regierung unterliegen, welcher zustehen solle, die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen und einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pfllchtwidrigkeit oder widerholter Dienstvernachlässigungen durch Beschluß zu entlassen. Die Abteilung hatte vorgeschlagen hinter "Vorsteher,, die Worte "und der Repräsentanten,, einzuschalten; damit erklärte sich aber die Curie nicht einverstanden, so daß die Fassung der Negierung bestehen blieb. Ein Versuch, den ganzen Paragraphen zu beseitigen, was durch ein Amendement des Hrn. v. Auerswaldt geschehen sollte, mißlang gleich von vorn herein gänzlich. Der eilfre Paragraph bestimmt den GeschäfrSkreis des Vorstandes. Er soll die gemeinsame» Angelegenheiten der Zudenschafren leiten und die Beschlüsse der Repräsentanten zur Ausführung bringen; er vertritt die Judenschafc überall gegen dritte, namentlich in Rechtsgeschäften. Auf das Verhälrniß zwischen Vorstehern und Repräsentanten sollen, so weit und jo lange nicht demnächst daS Statur es anders bestimmt, die in der revivirten Städteordnung von 1831 enthaltenen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten deS Magistrats und der Stadtverordneten Anwendung finden. Da die revidirte Slädteordnung nicht in allen Landestheijen Anerkennung gefunden hat, so erklärte sich,die Abrheilung gegen eine so bestimmte Norwirung, womit die Curie sich einverstanden zeigte. Gleiche Einwendungen wurden von Setten der Abcheilung gegen Pen Inhalt deS §. 12 vorgebracht und diese von der Plenarversammlung gebilligt, in diesem Paragraphen ist nämlich gesagt, daß die Vermögeusverwal« rung der Zudenschafren von der Regierung beaufsichtigt werden soll, und zwar nach Maaßgabe der Bestimmungen, die in der revidirten Städteordnung für die Stellung zwischen Regierung und Stadtgemeinden festgesetzt sind. DaS Weitere über die Wahl deS Vorsitzenden deS Vorstandes, über seine Befugnisse, über Anzahl der Mitglieder de-Vorstände- und -§r Repräsentanten, dpr Stellvertreter rr„ lpjxh dem demnächst zu entwerfenden Statut überlaffen im H. IS. Die Abtheilung machte dazu nur noch Pie Bemerkung, daß die Berathung deS Statutdurch den Vorstand und die Repräsentanten gemeinschaftlich geschehen solle, womit die Plenarversammlung übereinjrimmtq. Gleiches geschah in Bezug auf 8« 14 - mit dessen Erörterung die Debatte schloß. Er besagt, daß der Vorstand das Organ sei, durch welches Anträge und Beschwerden der Zudenschaft an die Staatsbehörde gelangten, und daß er über alle, die Zudenschaft betreffende Angelegenheiten und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder der Staats- und Cvmmunalbehörden auf Erfordern pflichtmäßig und unter eigener Verantwortlichkeit Auskunft zu ertheilen habe- Die Abrheilung erklärte fick nun für Streichung der Worte: „und über einzelne zu ihr gehörige Mitglieder," weil diese Worte zu polizeilich inquisitorischen Maaßregeln Anlaß geben oder den Vorwand zur Rechtfertigung leidenschaftlichen Einschreitens gegen mißliebige Individuen herleiten könnten. Die Paragraphen 1b—22 beschäftigen sich mit den Cultusangelegenheiten. Zn der Abkheilung machte sich ein Zweifel darüber geltend, oh die Stände zu der Berathung gesetzlich berufen seien. Die Majorität erklärte, falls die Plenarversammlung auf die Berathung einzugehen sich geneigt beweisen sollte, waS auch geschah. gegen die Fassung der ersten beiden unter den erwähnten Paragraphen nichts zu erinnern zu finden, welcher Ansicht die Curie heitrat. Nach dem Inhalt dieser Paragraphen soll die Regelung der Culrusverhälknisse nur den Vorstehern und Repräsentanten der Zudenschaft zustehen, der Staat aber nur einzuschreiten berufen sein, wo eS sich um Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung handelt. AehnlicheS ist bestimmt hinsichtlich der Wahl der jüdischen Culrusheamten, deren Modus den für jede einzelne Zudenschaft zu errichtenden Staturen Vorbehalten bleibt. — Der 8- 19 deS Gesetzentwurfes hsodelt von den etwanigen Streitigkeiten, die im Schooße einer Zudenschaft über innere Cultusangelegenheiten sich erheben könnten. Dem Culrusminister und Minister deS Innern wird die Befugniß znerrheilt, durch eine niederzusehende Commission hie Sache untersuchen zu lassen. Durch diese solle dann entschieden werden: ob. und in welchem Maaße die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten sei.