Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 26 (29.6.1847)
- Date
- 1847-06-29
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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»ZG SIS HZ» verbreiten, debattirt; — in der folgenden Sitzung wird mit §. 15 fgg. (Vertretung der Zudenschaften in Stadrgemeinden) fortgefahren werden. Einleitung, Üeberschrift und theilweise der erste Paragraph wurden im Gutachten, wie bei der Debatte der Plenarversammlung bei Seite gelassen, weil erst aus dem Resultate der beendeten Erörterung sich Herausstellen müsse, ob nichts gegen die Fassung derselben einzuwenden sei. — Der zweite Paragraph des Gesetz- Entwurfes besagt: daß die Juden nach Maaßgabe der Orts- und Bevölkerungs-Verhaltnisse dergestalt in Zudenschaften vereinigt werden sollen, daß alle innerhalb eines Judenschastsbezirkes wohnenden Juden demselben anaehören sollen. Das Gutachten hat dabei zu erinnern, daß der Zweck, zu welchem die Juden in Judenschaften vereinigt werden sollen, in diesem und den folgenden Paragraphen nicht ausgedlückt sei, so daß man sich zu der Annahme versucht fühlen dürfe, daß derselbe lediglich auf die Cultus-Angelegenheiten der Zuden gerichtet sei. Inzwischen ergebe sich aus späteren Paragr., daß die Zudenschaften auch eine politische Bedeutung haben sollten. Zn diesem Falle verliere dabei nicht blos der einzelne Zude, sondern es könnten die Zudenschaften auch dem Staars-Znteresse schon deshalb nickt förderlich erachtet werden, weil sie zu einer schärferen Absonderung der Zuden von den Christen führen würdem Da diese Ansicht auch noch überdies durch zwei unter dem Texte eingerückte Gutachten der beiden Regierungen des Großherzogrhums Posen bestätigt worden sei, so erklärt sich die Abtheilung einstimmig und entschieden dafür, daß die Vereinigung der Juden zu korporativen Verbänden nur in Beziehung auf ihre Cultus-Angelegenheiten geschehe, und in dem vorliegenden Paragraphen bestimmt es auszudrücken sei, daß solche sich darauf beschränke. Diejer Ansicht trat nach kurzer Erörterung die Plenarversammlung eben so, wie dem weiteren Vorschläge der Abcheilung bei, daß zu besserer Verdeutlichung statt des Ausdruckes „Judenschaft" Synagogen-Gemeinde, und statt des Ausdruckes „Judenschaftsbezirk" Synagogenbezirk zu subsiituiren sei. Der dritte Paragraph besagt, daß die Bildung von Zudenschaften nach Anhörung der Berheilkgten in der Art erfolge, daß jedeZudenschaft eine Stadt, nach der sie den Namen führt, zum Mittelpunkt erhalt, von welchem dann die umwohnenden Juden dependiren sollen. Auch sollen die Regierungen ermächtigt sein, nach Bedürfnis Abänderungen der Zudenschafrsbezirke vorzunehmen, und die darauf ^bezüglichen Verhältnisse unter Zuziehung der Betheiligten, einschließlich der etwa vorhandenen Gläubiger, zu ordnen. Gegen die zweite Hälfte des Paragraphen hatte die Abcheilung nichts zu erinnern; gegen die erste aber wandte sie ein, daß keine Veranlassung vorliege, bei der Bildung von Synagogengemeinden nach anderen Grundsätzen zu verfahren, als bei der Bildung christlicher Kirchengemeinden. Weil es demnach an einem Orte zweckmäßig erscheinen könne, die Zuden der Umgegend einer Stadt der in der letzteren befindlichen Synagoge zu überweisen, könne es in anderen größeren Orten nochwendig lein, mehrere Synagogen zugleich zuzugestehen. Deshalb schlägt die Abcheilung vor, statt der complicirren Fassung des Entwurfs die einfachere zu wählen» daß die Bildung der Synagogengemeinden durch die Regierungen nach Anhörung der Betheiligten erfolge. Dieser Ansicht rrac die Plenarversammlung mir überwiegender Majorität bei. — Zn gleicher Weise stimmte Abcheilung und Ständecurie mit Znhalr und Fassung des 4, 5. 6, 7 Paragraphen vollkommen überein. H. 4 enthält die Bestimmung, daß die einzelnen Zudenschaften hinsichtlich ihrer Vermägensverhälrniffe die Rechte juristischer Personen erhalten sollen; §. 5 die, daß jede Zudenschafr einen Vorstand und eine angemessene Anzahl vcn Repräsentanten bekommen solle. 8 9 besagt, daß der Vorstand aus wenigstens drei, höchstens sieben ihr Amt »nemgeldlich verwalkenden Mitglieder bestehen solle; und der folgende § 7, daß d«e geringste Anzahl der Repräsentanten 9, die höchste 21 betragen solle. Ueber die Wahl der Repräsentanten, welche wiederum aus sich heraus den Vorstand auf 6 Jahre wählen sollen, und für welche sofort auch die entsprechende Anzahl von Stellvertretern erkoren werden soll, enthält der H 8 die Bestimmung: daß daS Recht der Wadi der Repräsentanten haben sollen, alle männliche, volljährige, nnein Grundstück besitzen, oder ein Gewerbe selbständig betreiben, oder sich sonst ohne fremde Unterstützung selbständig ernähren und mir Entrichtung der Abgaben für die Zudenschafr wahrend der letzten drei Jahre nichc im Rückstände geblieben sind. Die Abtheiln'-g stimmte, da ein stichhaltiges Motiv für diese Best mmungen nicht gefunden werden könne, für die Auslassung der unterstrichenen Stellen, und die Plenarversammlung erklärte stch m»r dieser Ansicht einverstanden. Zn dem §. 9 des Entwurfs ist gesagt, daß das Wahl-