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Der treue Zionswächter · 1847-05-25 · 21 (25.5.1847) · page 7

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
21 (25.5.1847)
Date
1847-05-25
Page
– (sequence 7)
Language
German
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»M 175 Zertrmgsnschrrchten. Preußen. Berlin den 12 Mai. Es ist in d. Dl. bereits früher von dem, dem „Vereinigten Landtage" vorgelegten, „die Verhältnisse der Juden" betreffenden Gesetzentwürfe die Rede gewesen. Da letzterer jetzt zur Vorberathung in den Abheilungen vorliegt, so dürfte eS nicht uninteressant sein, einige Stellen aus der, den Landtags- Mitgliedern behandigten Denkschrift der Minister der geistlichen Angelegenheiten und des Innern hier auszuheben. Die Denkschrift selbst umfaßt 55 Quartseiten (7 Bogen), die beiden dazu gehörigen Beilagen sind 36 Bogen in 4 stark. Die Denkschrift enthält zunächst eine geschichtliche Anführung der preußischen Gesetzgebung über das Judenwesen und gehr dabei bis zum Judenreglement von 1750 zurück, erwähnt des Edtcrs vom 11. März 1812, welches in den nach dem Tilsiter Frieden bei Preußen verbliebenen Landesrheilen zur Ausführung gekommen, ferner die ständischen, 1824 — 28 gegebenen, auf Beschränkungen in den Rechten der Juden lautenden Erklärung (wie ganz anders lauteten diese Erklärungen im Jahre 1845!). Bei der legislativen Berathung eines allgemeinen Gesetzes zur Regelung der jüdischen Verhältnisse in einem Theile der neu und wieder erworbenen Provinzen fand, wie weiter berichtet wird, der Slaatsrach eine vorgängige Ermittelung der faktischen Zustände und demnächst die Vorlage eines danach anderweit auszuarbeirenden Gesetzentwurfes notwendig. Der König ordnete unterm 13. Decbr. 1811 die vorgedachte faktische Ermittelung und auf Grund derselben, unter Berücksichtigung der Vorschläge und Beschlüsse des Staatsraths, anderweire Erwägungen an. Inzwischen ist, nachdem den Juden mannigfache Berechtigungen zugestanden waren, der Entwurf eines allgemeinen Gesetzes in den Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Innern ausgearbeicer, über die im Cultus zu treffenden Anordnungen „geeignete Männer aus der jüdischen Bevölkerung gehört worden." Der hierauf im Staatsministerium gepflogenen Berathung gemäß ist der dem Landtage vorgelegte Entwurf redigirt worden. So weit daS Geschichtliche. Es folgen jetzt die Bemerkungen und Ansichten der Eingangs erwähnten beiden Minister. Danach wolle bei der auf das Judenwesen bezüglichen Gesetzgebung vorzugsweise ein Jeder den Ausdruck der Ueberzeugung wiederfinden, unter deren Einfluß er von seinem Skandpuneee aus die Ausgabe gelöst sehen möchte. Neben theoretischen Ansichten machten sich überall reichlich zu gewinnende praktische Erfahrungen geltend, welche mit jenen nicht selten in bestimmten Widerspruch treten. Es sei daher erklärlich, wenn von dem Rufe nach völliger sogenannter Emancipation bis herab zur Aufrechrhalrung und Erweiterung der bestehenden Beschränkungen ganz entgegengesetzte Stimmen vernommen werden. Während man einerseits eine Dethätigung des Christenthums durch möglichste Gleichstellung der Juden mit den Christen bei Behandlung der Sache zur Richtschnur verlange, indem behauptet werde, daß die Juden dem Staate gegenüber ihre Besonderheit nach und nach größtenrheils aufgegeben hätten, und unter dem Einfluß einer milden Gesetzgebung völlig verlieren würden, werde andererseits ein Schutz von den Christen, ein Schutz ihrer Glaubensgenossen gegen das, den Juden wegen ihres engen ZusammenhaltenS beigelegte Uebergewicht unter der Behauptung in An spruch genommen, daß nach dem innern Wesen des Judenthums eine völlige Verschmelzung mir der Bevölkerung, unter welcher die Juden leben, unmöglich sei. Schon die bisherige preußische Gesetzgebung habe inmitten dieser entgegengesetzten Richtungen, fern bleibend von jedem, den Juden als religiöser Genossenschaft aufgelegtem Zwange das Ziel festgehalten, die ihrer socialen Entwickelung entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, ihnen gleich den übrigen Unrerrhanen alle Erwerbsquellen zu öffnen und die mannigfachen De, rufsarten des bürgerlichen Lebens zugänglich zu machen. Mit Ausnahmegesetzen sei nur bei klar erkanntem Bedürfnisse oder im Interesse der Juden selbst zu ihrer moralischen Hebung und socialen Verbesserungen vorgegangen. In diesem Wege werde in Erwägung der erzielten Erfolge auch weiter forrzuschreiren, die hierbei zu ziehende Grenze aber nach der Eigenrhümlichkeit des Judenthums, nach den in der Bevölkerung bestehenden besonderen Verhältnissen und nach den für das preußische Sraatsleben vorhandenen Grundlagen festzustellen sein. Es werde hiebei neben dem Anerkenntnis, welches der entschiedenen Ehrenhaftigkeit vieler jüdischen Glaubensgenossen nicht versagt werden kann, die Stufe sittlicher und religiöser Bildung Beachtung finden müssen, auf welcher sich zur Zeit noch immer ein erheblicher Theil der jüdischen Bevölkerung befindet. Gegen das

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