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Der treue Zionswächter · 1847-04-27 · 17 (27.4.1847) · page 5

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
3 (1847)
Issue
17 (27.4.1847)
Date
1847-04-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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einen Vorstand (§. 5) und eine angemessene Anzahl von Repräsentanten; jener, der unenrgeldlich sein Amt Verwalter, besteht (§. 6) mindestens aus 3, höchstens aus 7 Personen; die geringste Anzahl der Repräsentanten «st 9. die höchste 21. — Die Wahl der Ne» präsenkanren erfolgt durch sammrttche männliche, volle jährige. unbescholtene Mitglieder, die zugleich den Bestimmungen über die vorgeschriebenen Vermögens- Verhältnisse entsprechen; die Wahl deS Vorstandes durch die Repräsentanten (tz. 8). Jene Wahl geht auf H Jahre und ist zugleich auf passende Stellvertreter gerichtet. — Alle 3 Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten auS (ß. 9'. — Die Wahl der Vorsteher unterliegt der Genehmigung der Regierung, welche überhaupt dre oberste Aussicht und die nölhiae Discipiin handhabt. — Der Vorstand verhält sich sowol der Negierung, wie der Judenschaft gegenüber, wie in den christlichen Gemeinden «n Gemäßheit der Städteordnung der Magistrat; die Versammlung der Repräsentanten allgemeinen Princlpien enthalten; die aus den Be« dnrslüsscn einzelner Provinzen oder Locaiicaren erwach» ftn e«r Besonderheiten sind «n das demnächst für jede Jndenschafr ansznardeirenbe Statur einzutragen. — Noch »st anzuführen. drß m denjenigen Städten, in «n derselben in allen Angelegenheiten, mir Ausnahme des christlichen Kirchen- und Schulwesens, Sitz und Stimme har (§. 15). Dagegen wird in einem solchen Falle die bisherige Anzahl der christlichen Stadtverordneten um die Anzahl der eintrerenden jüd. Abgeordneten vermindert, und die Juden nehmen natürlich auch weiter keinen Antheil an den Wahlen der christlichen Stadtverordneten. Die Cultueangelegenheiken (§. 16) bleiben der Vereinbarung der einzelnen Judenschaften und deren erwählten Vorgesetzten überlassen; die Regierung bekümmert sich um dieselben nur, insofern die öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert. — Die näheren Bestimmungen über die Art der Behandlung der Culrusverhälrnisse sind dem Localstatuc zu überlassen. (8. 10). — Enstehende Streitigkeiten über die Bildung einer neuen Synagoge. oder dgl. sind vor daS Forum deS Ministers dev geistlichen Angelegenheiten, so wie deS Ministers des Innern zu bringen (§18). Ueber die eigenrhümliche Methode, in welcher, ähnlich wie durch die christlichen Synoden, die Eultusverfassung der Juden, unter den Auspieien der Staatsgewalt, geregelt und allenthalben gesetzlich verändert werden kann, verbreiten sich KZ. 19—22 näher. — Sodann handelt §. 23 von der Arr und Weise, in welcher die durch den Culrns und die bürgerliche Verfassung der Juden bewirkten Kosten aufgebracht werden sollen; 8.21 über die Armen- und Krankenpflege, §.25 und folgende über die Einrichtung deS jüd. Unrerrichrswesens. 8- 34 beschäftigt sich auf sehr angemessene und versorgliche Weise mir der Einwirkung auf den Lebensberuf jüdischer Knaben Was in den 8§. 3» fgg. die Zulassung zn öffentlichen Aemtern, über die Ausübung ständischer Rechte, des Patronats rc. den Gewerbebetrieb, den Zeugen - Erd, die Ehen zwischen Juden, die Niederlassung und den Aufenthalt fremder Juden, endlich die Schnldverhailnisse und besonderen Abgaben betrifft, so enthalten alle diese Destimmunaen so ziemlich nur das bisher geltende Recht; es ist nichts als eine Fixirung des bisher in den verschiedenen deutschen selbe auch den Erwartungen Vieler nicht entsprechen, ja selbst zahlreiche Einwendungen Hervorrufen dürfte, von vorne herein gerne zugeben, daß das hrec zu vollendende Werk ein sehr schwieriges sei, daß mir großer Umsicyr, Besonnenheit, unparteiischer Gerechalle Parteien redet, mchrs desto weniger aber «hre Lieblinge nur zu deutlich bezeichnet, bei der Abfassung des Gesetzentwurfes entschiedenen Einfluß sich zu ver, schaffen gewußt hat; wir wollen auch nicht billigen, wenn durch einzelne Bestimmungen., aus zu. ängstlicher Besorgniß vor jüdischen Umgriffen, ein ziemlich scharfer Conrrast gegen den milden Geist, der durch das ganze Gesetz wehr, gebildet wird, wenn das überwundene Mittelaller inS Gedächmiß gerufen wird, mitten in einer Weit, welche die Freiheit deS Bekennrn'sseS und die Gleichheit der Behandlung für die Genossen jedes Glaubens erstrebt auf der ganzen Erd».*) Den ersterwähnten .Vorwurf mochten wir gegen *) Natürlich ist^dieS, wie daS folgende, nicht unsere, vielmehr die Ansicht des Berichterstatters des H. C. D- Nrv-

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