Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 17 (27.4.1847)
- Date
- 1847-04-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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jüdischen Bevölkerung aus; zwar sind sie nicht so in die Augen fallend alS d»e Gymnasiasten, welche man allenthalben herumschweifcn sieht, sie sind des Tages über in ihren engen Stäbchen, wo sie mir Beharrlichkeit u. Ausdauer sich ihres Hauprstudiums, der befleißigen; allein auch die übrigen Wissenschaften sind nicht aus ihrem Lehrkreise gebannt, die neuhebräische Literatur siebt in schönster Blürhe unter ihnen und gediegene Aussätze entspringen ihrer geistreichen Phantasie. Der ungarischen und deutschen Sprache sind viele unter ihnen mächtig und mit ihren Classikern vertraut. Nur am Abend, in der Zwischenzeit zweier Gebete, gönnen sie sich spärlich die Stunde, die sie mir erholender Muße aussüllen; sie ist das Intermezzo ihres ernsten Lebens. Aber trotz der wenigen frohen Genüsse ist es ihnen anzuschen, daß Zufriedenheit ihre Lcbenswürze ist. Nährend fast ist eS zu sehen, wie sie bei ihrem kargen Mahle, das häufig nur aus trockenem Brore, Salz und Wasser besieht, frohen und heiteren MuiheS sind. Z d könnte einem Verzagten keinen besseren Olt anempfehlen, als die Quartiere der zur Mittagsstunde, um da Glaube und Hoffnung kennen zu lernen. Bei den vielen Entbehrungen entfährt ihnen hier kein Kiagclant, kein Jammerten, sie kennen keine Sprache des Leidens, ihre Losungsworte sind Geduld und Hoffnung, weiche sich auch i r allen ihren Handlungen kundgeben denn was sie beginnen, wird Gott anhcimgrstelit, und wird cs mit einem segensreichen Erfolge gekrönt, so war es mit seiner göttlichen Hülfe. Ihren wahrhaft göttlichen Wandel, rhre strenge Enthaltsamkeit die sich bis in das Unglaubliche beschränkt, ihre sinnigen Gebräuche, ihre weihevollen Ceremonien kann ich nicht genug verherrlichen. (Beschluß folgt). Das neue preußische Zudengesetz. *) Unter den dem Landtage vorgclegten Gesetzentmürfen befindet sich auch der andgekündigte „Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend". *) Wir werden auf diesen interessanten und wichtigen Ge« sctzes «Entwurf, den, in seiner ganzen Ausdehnung schon jetzt zu geben, unser spärlich zugemesscncr Raum uns nicht gestattet, späterhin ausführlich znrückkommcn- Nur so viel, abgesehen von der politischen Seite des Entwurfes, hat die religiöse unfern gehegten Erwartungen größtentheils ganz entsprochen, find Data, für deren Nealisirung wir Dieses sogenannte Judengefttz ist lange Zeit' erwartet, lange begehrt; die Presse har sich mit dem Inhalte desselben häufig und lebhaft beschäftigt, es ist cm solches Gesetz der Gegenstand vielfacher Petitionen gewesen, Jahre hindurch den Gegenstand in erustilche Ueberlegungen genommen. Nun ist der Entwurf des Gesetzes da. Es handelt sich daher jetzr nicht mehr um das rungen entsprechen, welche die überwiegende Mehrheit des verständigen und urkheilsfähigen Theils des Publikums von einem solchen Gesetze gehegt har. Was den Inhalt deS Entwurfs betrifft, so zerfällt derselbe zunächst in geographischer Hinsicht in zwei Abschnitte, von denen der erste über die Verhältnisse der Juden in allen Landesrheilen der Monarchie, mit Ausschluß des Grvßherzoglhums Posen, handelt; der zweite betrifft die Verhältnisse der Israeliten in den ehemals polnischen Theilen des Staats, und enthält die Aeuderungeu, welche sich nach einer gründlichen Revision der für das Großherzogrhum erlassenen Verordnung vom 1. Juni 1833 als norhwendig herausgestellr haben; im Ganzen ist übrigens die bisherige die Juden betreffende Gesetzgebung Posens, welche von der der übrigen Provinzen wesentlich abweichr unvcrsvrvol über die jüdischen Cnlcus- und Unrerrichcsaugele qenheiren, wie über den bürgerlichen und Nechrszu staub der israelitischen Bevölkerung. Als oberster Grundsatz ist ausgesprochen: daß in den sieben zuerst genannten Provinzen, so weit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimme, die Juden neben gleichen Pflichten gleiche bürgerliche Rechte nur den christlichen Unterrhanen genießen, und nach den für die letzteren geltenden gesetzlichen Vorschriften behandelt dergestalt in Judenschaften vereinigt werden, daß alle innerhalb eines Judenschaftkbezilks wohnenden Juden demselben angchören. Die Bildung der Judenschaften erfolgt durch die Negierung nach Anhörung der Bekheiligten (K. 2); als Mittelpunkt erhält jede Judenschafr eine Stadt, nach der sie benannt wird, und von ressortiren. — Zn Bezug auf ihre Vermögensverhälrnisse erhalten (§. 4) die Judenschaften die Rechte juristischer Personen. — Jede Iudenschaft erhält seit langer Zeit schon mit allen uns zu Gebote stehen« den Mitteln gekämpft, darin zu Gesetzesbestimmungen erhoben, dürfen wir -offen, daß derselbe dazu beitragen möge, die so mannigfach gefährdeten jüdisch«religiösen Interessen vom Neuen zu stärken und zur Geltung zn dringen. D. Red.