Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 3 (1847)
- Issue
- 2 (12.1.1847)
- Date
- 1847-01-12
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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gemacht, und dann der Stich in die Tiefe geführt worden." Dies sind die wesentlichen Momente des objecrivcn Thatbestandes eines Verbrechens, das zur Ehre der menschlichen Natur zu den seltensten Erscheinungen gezählt werden muß. Den öffentlichen Verhandlungen blieb es Vorbehalten, über die Schuld des Angeklagten volles Licht zu verbreiten. Von entscheidender Wichrigkeil für den Beweis daß der Angeklagte das Verbrechen verübt, war die Ucberzeugung, daß nur ein verwildertes, jeder Regung des Mitleids unzugängliches Gcmurh, wie das des Pcrer Untersteller, dazu fähig sei, und der Ausspruch der Geschworenen zeigte, daß die öffentliche Stimme sich nicht getäuscht hat. Bereits ehe der kgl. Untersuchungsrichter sich an Ort und Stelle begab, bestand der Angeklagte ein Verhör. Er leugnete; später aber gab er den Untersuchungsrichter im Wesentlichen Folgendes an: „Er have, als die beiden Kinder bei ihm gewesen, ein Ei gebacken und seinem Brüderchen davon gegeben; das Mädchen habe auch haben wollen. Wie er nun demselben von dem Ei hiugehalten, habe es sich in das Messer gerannt. Das Kind sei zu Boden gefallen und habe nicht mehr anfstchen können. Da er nun gedacht, es müsse ja doch sterben, so habe er demselben, nachdem er ihn das Hemdchen in den Mund gestopft, mit dem Tischmcsscr seiner Mutter nochmals in den Hals gestochen. Dann habe er eS gewaschen, ohne daß das Blut aufhörte zu fließen, weshalb er daS Kind in den Stall gebracht, damit man das Blut nicht sehen solle. Im Stalle habe er es noch zweimal gestochen, um es vollends todt zu machen, und es dann in daS Stroh versteckt. Die dem Kinde ausgczogeuen Kleider habe er hinter das HauS geworfen, damit man sie nicht finden solle. Sein Bruder habe den Vorfall nicht mit angesehen. Als das Mädchen sich in das Messer gerannt, habe er nicht gewagt, um Hülfe zu rufen, weil er gefürchtet, er komme auf die Galeere."--- . .. . Die Geständnisse des Angeklagten, bei denen' er such.' ist öffenUicheffH^ulig pehsirrte) müßten,! wenn man parnjr i pie von. dem verwundeten Kinde gemachten Angaben, vergeblich, als in offenbaren Widerspruche mit der Wahrheit stehend erkannt werden. Überhaupt herrscht heute noch über die Art und Weise, wie die That von ihm verübt wurde, ein schauerliches Dunkel, das vielleicht niemals aufgehellt werden wird. In der öffentlichen Sitzung war das Benehmen des Angeklagten das eines verstockten und zugleich verschmitzten Menschen. Mit wunderbarer Fertigkeit wußte er jeden Umstand, der für ihn günstig zu sein schien, zu benutzen, während er auf alle Fragen, die ihm nicht gefielen, die Antwort schuldig blieb; ja sogar der mehrmals von Seiten deS Präsidenten an ihn gerichteten Aufforderung, er möge sagen, ob er das, was er bekenne, auch bereue, setzte er ein hartnäckiges, störrisches Schweigen entgegen. Mit derselben empörenden Gleichgültigkeit sah er auf die blutigen Kleider seines Opfers, mir der er, das Messer in der Hand, an einem herbcigeführten Mädchen dem Gerichte zeigte, wie er es gemacht habe. Nack Abhör sämmtlicher Zeugen entwickelte die Staatsbehörde die Gründe zur Unterstützung der Anklage und Hr. Advokat Weis trug die hier so äußerst.schwierige Vertheidigung vor. Derjelbe gab alS erwiesen zu, daß die Barbara Lang in Folge deS Stiches, welcher die Speiseröhre durchschnitt, gestorben ist, und daß der Angeklagte derselben diesen Stich nicht zufällig, sondern jedenfalls physisch freiwillig beigebracht habe; er bestritt jedoch, daß diese Handlung dem Angeklagten moralisch zugerechnct werden könne, und ebenso, daß derselbe überhaupt mit UnterschcioungSkraft gehandelt habe. Zur Begründung dieser Behauptung machte der Vcrtheidiger im Wesentlichen Folgendes geltend: Zn einer strafbaren Handlung gehört im Allgemeinen nicht blos physisch freiwilliges Handeln, sondern auch ein eigentlich freier Wille; derjenige, welcher unter dem Einflüsse einer höheren Gewalt stehe, der er zu widerstehen, nicht vermöge, könne wegen einer solchen Handlung nicht zur Rechenschaft gezogen werden und es bleibe ganz gleich, ob diese höhere Gewalt eine physische oder eine moralische sei. Das Gesetz verlange zudem, wegen des ju- ^endlichen Alters des Angeklagten, daß besonders entschieden werde, . ob derselbe bei Verübung der That mit Unterscheiduttgskraft gehandelt habe. In dieser Beziehung genüge es nicht, daß die Verstandeskräfte allein entwickelt sein, es müsse auch die moralische Erziehung eines solchen jugendlichen An-