Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 2 (1846)
- Issue
- 29 (21.7.1846)
- Date
- 1846-07-21
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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immomeirtc Fassung allerdings noch der Aenderung fähig, dessen wesentlicher Inhalt aber unabänderlich festslebt und unter göttlichem Beistände, sobald der richtige Zeitpunkt erschienen sein, ins Leben treten, Blüthe'n und Früchte heranreifen wird zur Ehre des Herrn, zur Ehre seiner heilige», geoffenbärtett Religion. Cap. I. Aweck deS Rabbiner-Seminars. §. 1. Das Rabbiner-Seminar bezweckt solche Nabbiuen heranznbilden, die ansgerüstet mit hinlänglichem Wissen, genügend vorbereitet in den zur Bekleidung einer Rabbiner-Stelle yöchigen Hulfs- Wissenschaftcn, herangereift in den Principien und Lebetts-Regeln, einer strengen, acht Hdischen Religiosität, zu der Erwartung berechtigen, daß sie in ihrem einstigen praktischen Wirkungskreise als streng fromme Nabbincn leben, und demgemäß wirken werden. Cap U. Von den Seminaristen nnd deren Aufreahme. 8- 1. Die zur Aufnahme in s Seminar sich Meldenden müssen in einem Lebensalter von mindestens 15 höchstens 18 Jahre sich befinden. 8. 2 Dieselben müssen genügende Dorkenntnisse im jüdischen, wie in wissenschaftlichen Studien besitzen, und sich darüber sowohl durch anerkannte, bewährte Zeugnisse, als auch durch eine eigene Prüfung auswerfen. 8 3. Gegenstände.dieser Prüfung und somit die vorausgesetzte Wissensfähigkeit des Aufznnehmcndcn soll bestehen in: rr) Gründlicher und gediegener Kenntniß des b> Kenntniß der wichngsten Eommcntatoren desselben, vorzüglich des ''L"'. Gründliche Kenntuiß der hehr Grammatik. «!) Bis zu einer solchen Stufe gediehene Kenntniß der daß jeder beliebig gewählte Abschnitt derselben nebst den wichtigsten Eommentatorcn u.'"2"i verstanden und erklärt werden könne, v) Eungik Bekanntschaft mit den t) Kenntniß der deutschen Sprache, bis zum fehlerfreien, mündlichen und schriftlichen Ausdruck derselben. §) Allgemeines mathematische Wissen. l») Geschichte.!) Geographie. 8. 1 Außer den Zeugnissen über Wissensfähigkeit muß ganz vorzüglich ein von anerkannter Autorität ausgestelltes Zeugniß über streng religiösen und moralischen Lebenswandel, beigebracht werden. Diesem muß jedesmal ein wahrhaftes und beglaubigtes eurrioutum vitrre beigefügt sein. 8-5. Die Aufnahme geschieht fürs Erste alle 2 Jahre am tten llL'rriQ und muß die Anmeldung wenigstens L Jahr zuvor erfolgen». . < 86. Der Aspirant hat eine desfallige schriftliche Eingabe an den.Vorstand des Seminars unter Einsendung aller, namentlich aber der suk. 2 und 4 bemerkten Zeugnisse zu richten. Falls diese genügen und der Aspirant zur Prüfung zugelassen wird, hat derselbe sich an dem ihm bestimmten Tage zur Prüfung cinzustellcn. 8. 7. Wer in der Prüfung nicht besieht, kann unter einem Jahre nicht wieder zu derselben zugclassen werden. 8- 8- Da der Lehr-Cursus auf 8 Jahre berechnet ist, so verpflichtet sich der Eintretende sowohl, als auch dessen Eltern und Vormünder, vor dieser Zeit die Anstalt nicht ohne Einwilligung des Vorstandes zu verlassen, widrigenfalls aber der Seminar-Casse einen Kosten-Ersatz von 50 Th.lr». für jedes Jahr, das er.in der Anstalt zugebracht, zu zahlen. 8- 9. Außerdem verpflichtet sich der Aufgenommene in Allem den bestehenden, ihm mitgetheilten Gesetzen der Anstalt, so wie den Anordnungen der Vorsteher und Lehrer unwiderruflich sich zu fugen. 8- 10. Es versteht sich von selbst, daß die Aufgenommenen körperlich und geistig gesund, außerdem im Besitze eines Impfwie Heimath-Scheins sein müssen. 8. 11. Bei der Aufnahme ist eine entsprechende, von den Vorstehern näher zu bestimmende Ausflaffirung an Kleidern und Wäsche erforderlich. 8. 12. Die Zahl der in's Seminar Auszunehmenden soll für's Erste 1L nicht übersteigen. Und zwar soll in der Regel von dieser Zahl die Hälfte unentgeldlich, die andere Hälfte gegen Zahlung aufgeiwWren werden. 8» 13. Die frei Aufgenommenen erhalten sowohl Kost. Logis und Verpflegung, als auch Unterricht gänzlich kostenfrei, und für kleine zufällige Bedürfnisse ein eigenes Taschengeld. . . , .