Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 2 (1846)
- Issue
- 27 (7.7.1846)
- Date
- 1846-07-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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«M 227 W» lor Vor der'Eroberung hatten die Israeliten den Alleinbesitz des inner» Handels; ihre geschäftliche Gewandheit, ihre unermüdliche Thätigkeit, die Schmiegsamkeit ihres Handelsgeistes und die unglaubliche Einsicht, die sie in der Aufsuchung und Ausbeutung der Bodenerzeugnisse entwickelten, verschafften ihnen in den Augen der Dey's von Algier einen bedeutenden Einfluß. .Sie waren die natürlichen Geschäftsträger, die gefälligen Höflinge der Herren des Landes, und hielten dafür in kurzer Zeit den Alleinhandel in den Händen. Um diesen Preis trugen sie mit Ergebung einige Tyrannei, die zudem immer nur einige wenige Häupter traf. Die Niederlassung der Franzosen hat zum Theil wenigstens große Quellen des Rcichthums für die Juden versiegen lassen, und während vie erlangte Freiheit die höhere Bedürfnisse der Seele befriedigte, hat sie zugleich auf eine sichtbare Weise, die mehr oder weniger wichtigen materiellen Interessen der Juden beeinträchtigt. Daher schreibt sich die unbestreitbare Unbehaglichkeit der Juden in Algerien, daher eine Art Abneigung und Widerwillen derselben gegen die fremde Herrschaft. Die Zeit hat noch keine sittliche Wiedergeburt bei den algierischen Inden herbei geführt, und die Regierung hat nun die Aufgabe, Alles, was in ihren Kräften steht, zu tbun, um sie zu heben, und für die Wohlthatcn der Gesittung empfänglich zu machen, die allerdings nur langsam vorschreitend ihre Herrschaft ausbreiten kann- Ein wichtiger Schritt hiezu ist eine königliche Verordnung vom 9 Nov. 1815, die einen neuen Weg zur Umwandlung der algierischen Juden einschlägt, indem sie ihrer Gottesvcrehrung, ihren Schulen,eine regelmäßige Einrichtung giebt. Die jüdische Bevölkerung ihrer verlinzelten Stellung zu entreißen und ihre Verwaltung mit der Rcgierungsgewalt in nähere Verbindung zu bringen; ihre religiösen Einrichtungen der Ordnung und Regel zu unterwerfen durch die Gründung dreier geistlichen Behörden — in der franz. Sprache Eonsistorien genannt — einer Landesbehörde in Algier und zweier Provinzial-Behörden zu Oran und zu Constantine; endlich das anfwacbscnde isracl. Geschlecht durch die Sorgfalt, die ihm in den Kinderbewahranstalten und in den Schulen gewidmet wird, dazu vorzuberciten, die nothwendige Vermittelung zwischen den Eingeborenen und Franzosen zu übernehmen; ist das dreifache Ziel,, welches die Verordnung vom 9. Rov. sich gesetzt zu haben scheint, und welches sie um so weniger verfehlen wird, als sie den algierischen Juden der franz. Einheit zufuhrt. Diese Umgestaltung oder vielmehr diese Neugestaltung war schon lange ein Bcdürfniß. Bereits seit 1839 hatte die Regierung die Ortsbehörde zu einer gründlichen Untersuchung dieser wichtigen Angelegenheit aufgefordert. Im Jahre 1812 hatte der angesehene franz. Israelit, Herr J.J. Altaras, Präsident des Consistoriums zn Marseille und Herr I. Eohen, damals Advocat zu Air und gegenwärtig Staatsanwalt zu Algier, vom Kriegsminister Marschall Herzog von Dalmatien den Auftrag erhalten , die 3 Provinzen Algeriens zu bereisen, dort an Ort und Stelle die Interessen und Bedürfnisse ihrer Glaubensgenossen zu untersuchen und Verbesserungen anzngcbcn, deren ihr gegenwärtiger, sittlicher und staatlicher Zustand fähig sei. Diese schwierige Aufgabe wurde mit ebensoviel Uneigennützigkeit und Eifer als Erfolg ansgeführt und die Ergebnisse ihrer menschenfreundlichen Forschungen wurden in einem nmfangreichn und gehaltvollen Bericht an den Minister - Präsidenten nicdergelcgt. Eine Specialcommission, die von dem Minister beauftragt war, die in diesem Berichte enthaltenenVorschläge zu prüfen, faßtespäter seine Arbeiten in einem Gesetzentwürfe zusammen, dessen Hauptbestimmungen. nachdem sie den Berathungen des Staatsrarhes unterlegen, die königl. Genehmigung erhalten haben. Dieses für die jüdische Bevölkerung Algeriens so wichtige Gesetz ist eins der letzten, die der Marschall Soult unterzeichnet hat, che er das Kriegsministerium abgab. Bisher bildeten die Israeliten in Algerien in administrativer, richterlicher, finanzieller und bürgerlicher Beziehung eine eigene und von der übrigen Gesellschaft abgesonderte Körperschaft, unter dem Namen der jüdischen Nation, die ihre besondere Gewalten und cigenthümliche Einrichtungen besaß: im Vcrwaltnngöfache den Mekdam oder das Oberhaupt der Nation; im Gerichtswesen das rabbinische Beth-Din; im Finanzfache die Erhebung besonderer Steuern, die Besoldung ihrer Beamten, die Vertheilung von Almosen; in bürgerlicher Hinsicht die verschiedenen Einrichtungen, welche sich