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Der treue Zionswächter · 1846-05-26 · 21 (26.5.1846) · page 2

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
2 (1846)
Issue
21 (26.5.1846)
Date
1846-05-26
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Rabbinen überhaupt gar nicht nöthig, da sogar die bloße Handhabung der Denkricmen und anderer hebräischen Bücher, wo nur die göttlichen Namen oder Attribute erwähnt Vorkommen, hierzu genügen kann. (Siehe Q'n 87 § 15 und"sl^ daselbst § 41 und § 71.) Da demnach von gelbst einleuchtet, daß selbst nach dem jüdischtalmudischen Ritus die Wahl der Stelle der jetzt von Landesgesetzen als erforderlich vorgeschriebenen Berührung ihrem Ermessen und freien Willen allein überlassen werden kann, so wäre es höchst wünschenswert!), wenn unsere weise Landesgesetzgebung nach der Gewährung obenberegter und sehnlickst gewünschter Zurückführung des vorgeschriebenen jüdischen Eides auf seine ursprüngliche einfache biblische Eidesformel auch geruhen wolle, die Stelle L. B- M. 20, 7 als diejenige anzuordnen, worauf der Schwörende seine Hand während der Beeidigung zu legen habe (wie es bereits auch wirklich in mehreren europäischen Staaten für schwörende Israeliten vorgeschrieben ist), da diese Stelle es vorzüglich , und mehr als jede andere ist, die den schwörenden Israeliten das im Dekaloge feierlichst ausgesprochene heilige, göttliche Gebot, nur einen wahren Eid im Namen des Ewigen zu schwören, in Erinnerung zu bringen, und zugleich auf die dort ausgesprochene unausbleibliche göttliche Strafe aufmerksam zu machen, und überhaupt den ganzen heiligen Akt ihm feierlichst zu Gemüthe zu führen. geeignet ist; wo hingegen die jetzt vorgeschriebene Stelle 3. B. M. 26, 14. bloß Flüche im Allgemeinen für alle Gesetzüberrreter enthält, und nur mit der bis jetzt vorgeschricbencn Flucheidesformel in einiger Beziehung steht, deren gesetzliche Umformung wir aber selbst bereits eben als höchst wünschenswert!) vorgelegt haben. Nicht minder erwünscht wäre es endlich, wenn unsere humane landesväterliche Negierung auch geruhen wollte, die bis jetzt gebräuchliche Admouitions-Formcl, die größtentheils nur die Verdächtigung des israelitischen Gewissens, daß es sich nämlich einem nichtjüdischen Richter gegenüber die Ablegung eines falschen Eides für keine Sünde anrechnet, wie auch die Widerlegung dieses Irrthums durch Anführung des Beispieles der israelitischen Volkshäupter, die sich höchst verpflichtet sahen, den heidnischen geleisteten Bundeseid doch heilig zu halten, erhellt, mit einer andern, weniger das Ehrgefühl und die Gewissenhaftigkeit des schwörenden Israeliten verletzenden, dafür aber mehr das Gemüth ansprechenden, und das religiöse Gefühl anregenden vertauschen zu wollen, die zugleich , wie jene im Talmud 39 a § 16 und v"«i 87 8 20 für das jüdische Gericht vorgeschriebene Admonitions-Formel, sowohl die Heiligkeit und' Wichtigkeit des Eides selbst, als das gegen Gott und Menschen höchst Strafwürdige des Meineids, nicht nur vom allgemein menschlichen, sondern auch vom besondern religiös mosaisch talmudischen Standpunkte aus den Schwörenden recht lebhaft zu Gemüthe führt. *) Berliner Reform Vereins Unwesen. (Beschluß.) Sprecher zürnen? Nein! Sich' hin, Rabbi Hirsch, du wolltest unserm heiligen Juda ein Grab durch jene giftgeschwängertc Rede graben, wolltest init Berrath deines heiligen Amtes einen Frankfurter, den wir ja von Hamburg aus kennen, sein Gast» spiel produzirte. Doch bevor ich darauf speziell übergehe, sei *) Eine solche vortrefflich abgefaßte, mir von Eingangs

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