Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 2 (1846)
- Issue
- 21 (26.5.1846)
- Date
- 1846-05-26
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Per Organ zur Wahrung der Interessen des orthodoren Iudenthnms. Mit König!, Dänischem Privilegio. Verantwortlicher Redacteur: De. Gnoch, Director und Oberlehrer zu Altona. 2 Jahrgang. Altona, den 2«. Mai 184«. 21. Bon diesem Blatte erscheint wöchentlich einmal. Dienstags, ein Bogen. Das Abonnement am ein Jahr ist 5 A (5t. (2 Thlr. pr., 3Fl. 30Xr.) Man abonnirt bet allen löbl. Postämtern, soliden Buchhandlungen und Zeilungs-Erpedirwnen. Inhalt. bitsch. (Beschluß.) Berliner Reform-Vereins Unwesen. (Beschluß.) Schilderung des berühmten Oberrabbinen S. W. Schreiber zu Preßburg. (Beschluß) Die heurige Stellung des Lehrers zum Rabbinen. Dom LehrerS. -»-^<r^«WWr>Z8-v-SSZDV8W^r>«^-«>- Der Eid -rr«-«rev re Von Joachim Pollak, Rabbiner zu Trebitsch- (Beschluß.) Doch später kam es in Gebrauch, wie daselbst zugleich bemerkt wird, daß auch bei letztgenanntem Eide, wohl nicht der Schwörende selbst, aber doch ein anderer der Anwesenden zur Vergrößerung der Feierlichkeit eine Tora während der Beeidigung in der Hand zu haben pflegte. *) Wird aber auch, *) Auch scheinen unsere frommen Vorfahren aus heiliger Scheit vor zu öfterer Anfaffung der heiligen Tora diese nicht gerne immer bei Ablegung des Eides angewendet zu haben. In dem merkwürdigen Juden - Edikte des wie bereits gesagt, bei den meisten obbemeldeten gerichtlichen Eiden die Handauflegung als nothwendig erachtet, so wird doch nirgends vorgeschrieben, auf welche Stelle der heiligen Tora dies stattzufinden habe. Die Berührung einer besondern Stelle derselben ist vielmehr nach Talmud und Herzogs Friedrich von Oesterreich vom Jahre 1214 §. l9 wird ihnen gleichsam als ein Vorrecht (um welches sie wahrscheinlich inständigst angesucht haben) eingeräumt, nur in Gegenwart des Herzogs selbst (folglich nur bei höchst wichtigen, nur vor ihn kommenden Nechtsstreitigkeiten) über dem sogenannten Nodalie (Gesetzrollen) schwören zu müssen. Dies ihr Ansuchen geschah, wie gesagt, bloß aus Hochachtung vor der heiligen Tora, die sie nicht bei jeder geringfügigen Strcüsache vor Gericht zur Beeidigung bringen und berühren lassen wollten, (da man sogar deswegen nach ri"x t35 und 584 keine Tora einem Gefangenen in's Gefängniß zur Vorlesung daraus bringen darf.) aber nicht wie jene Wortführer der sogenannten R.-B. zu B. die r»2N bloß deswegen abschaffen wollten, weil es der Talmud, dem sie mit der böswilligsten Gehässigkeit entgegen treten, bei gerichtlichen Eiden als gesetzlich vorschreibt. (Sieh: Protokolle derR.-V-zuB. Seite 38 und 39, siehe Juden in Oesterreich. I. Buch Seite 1l, „rtatuimu-ul nullus juüeu» jursr