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Der treue Zionswächter · 1846-04-28 · 17 (28.4.1846) · page 2

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
2 (1846)
Issue
17 (28.4.1846)
Date
1846-04-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
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nächtliche Durzkel der Menschheit zu erhellen. Sie selbst aber stehen im V?rhalrniß wie Erbe und Mond zueinander. Beide sind in sich dunkel beide haben ihre eignen, der großen Weltsonne zugewendeten und von ihr erleuchteten Seiten, und bedürfen in ihrer Stellung zueinander gegenseitig ihres Lichtes ruy ihre, Erleuchtung zu ergänzen. 22211 s'x rixi' s'X 28 2X1' f'X 2221 f'X 2X1 „Ohne Religion keine Weisheit, ohne Weisheit keine Religion", sagen unsere Allen *) Ist somit die Lehre der Weisheit und Vernunft vermöge ihrer Abstammung und Würbe ebenbürtig; überragt sie solche sogar noch vermöge ihrer Dauer, da die Lehre zur Herrschaft eines Weltalrers eingesetzt ist, während Menschenvernunfr dem steten Wechsel unterliegt und mit ihrem Besitzer zu Grabe gehr: wie dürfte Vernunft sich erkühnen, allein im Besitze der herrschenden Macht über das Menschengeschlecht sein zu wollen, und das göttliche Word ganz von seinem, ihm von der Allmacht angewiesenen Gebiete tzu verdrängen? Nein, nicht außerhalb des Glaubens darf die Vernunft Herrschaft ansprechen, sondern innerhalb des Religionsgebiets soll sie herrschen und leuchten, soweit ihre Kräfte reichen; soll aber da dem göttlichen Worte die Herrschaft einräumen, wo es sein Licht unmittelbar von der Allweisheit empfängt, welches für sie unerreichbar ist. Nicht nach der Sonne regelt eure Zeit, befiehlt vielleicht darum der Herr, damit nicht der Dünkel euch befalle, daß. ihr, wie sie, euer Licht in euch traget. Nach dem Monde vielmehr zählet eure Jahre und Monate, fein Leuchten regele eure Lebenszeit, und werdet dadurch erinnert, dass, wie er von der Sonne sein Licht und. seine Wärme empfängt, so auch euch von mir, der großen Sonne, dem unendlichen Lichtquell aller Welten, euer VerstandeSlichc zufiießt, daß ihr ohne mich dunkel und nichtig, und nur durch meinen Strahlenausfluß, durch meine Offenbarungslehre, weise und selig sein könnet. ^Fortsetzung folgt.) Der CLd FreÄsre« re Von Joachim Pvllak, Rabbiner zu Trebirsch. (Fortsetzung.) Es wird nämlich 21ll.12V 38 K. die Frage aufgeworfen, wie schwört man einen gerichtlichen Eid? D mix (* worauf die Antwort erfqlgt: So wie es 1 B. M. 24—3 vorgeschrieben ist, und zwar wie dort 39. > hernach zugleich bemerkt;vird, in jeder dey Schwärenden verständlichen Sprache*), nämlich.: „Ich beschwöre Dich beim Ewigen, dem Gotte des Himmels und der Zktzr". Doch wird daselbst gleich darauf und 35 a auch gestartet, den gerichtlichen Eid bei den göttlichen Atriburen 2'12'2 ablegen zu dürfen, weswegen auch 21P12V ^1 2'2Q1 und 2'1 87 §. 17 die Eidesformel etwas kürzer und mit einer mehr konfessionellen Färbung folgender Gestalt vorschreibt: „Ich N. N. schwöre beim Ewigen, dem Gotte Israels oder bei dem, dessen Name Allgnädigster, Allbarmherzigrr ist, daß ich diesem N. N. nichts schulde". Dies ist demnach die ursprünglichste einfachste und nach der heil. S., dem Talmud und den Nabbinen rechtskräftige und allgemein gültige jüdische Eidesformel. Doch gestatteten obbemelderen Gesrtzlehrer (daselbst), gestützt auf 21^122^ 36 a, mit Berufung auf Iesaias 6, 26 und 2 D. Sam 14, 24, auch folgende Eidesformel: N. N. sei verflucht vom Ewigen, dem Gotte Israels, oder von Dem, dessen Name Allgnädigster, Allbarmherziger ist, wenn er diesem N. N. Geld schuldet, ohne es eingestehen zn wollen, und selbst nach 2"i ll'22 87 §. 47 bleibt es noch unentschieden, ob mau. bei dieser Eidesformel direkt über sich seihst in der ersten Person, oder blos indirekt über seinen Nameu in der dritten Person bedingungsweise die Verwünschung durch das einzige Wort "Nix verflucht sei, aussprechen muß. (Denn seine Beweisführung vom dem Nachsatze 2X";i22 '^rrx l'? 2" wenn Dieser bei mir etwas zu fordern har," ist nicht, ganz genügend, weil doch allenfalls dieser Nachsatz sich reck( gut auf den Vordersatz beziehen kann, da derselbe, wenn auch indirekt in. der dritten Person abgefaßt, sich doch auf die schwörende erste Person selbst bezieht; auch sein zweiter Beweis von i''237 § 3, wodieWorte.(*°«iiiX2ix2-X2X2X» „Ich will unter dem Fluche sein", keine gesetzliche Vorschrift, sondern nur ein gegebener kasuistischer Fall ist, daß, wenn Jemand so sagt, er sein auf dieser Weise eidlich abgelegtes Versprechen auch halten müsse). *) Und wenn im Hebräischen geschworen wird, muß dem Schwörenden früher die hebräische Eidesformel verständlich.gemacht werden, 'izt12l^ '^.12-221 l l 8l4. VLN-I' ll2L"1 2221 '121 2I12V 12 212X^21 (** . '121 '1 V'X.I 212X22X2 X'22 2P2

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