Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 2 (1846)
- Issue
- 15 (14.4.1846)
- Date
- 1846-04-14
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2625941-2626092-2626108--0397-2627920- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
erhielt auch manchmal die erste Eidesformel eine ähnliche Abfassung, wie daselbst (14, 441 zu ersehen ist: »So thue mir Gott, und fahre so fort daß Jonathan sterben muß". (Vergl. auch 1. B. d. Kön. 19,2) Doch waltet zwischen Beiden der Unterschied ob, daß man sich Ln dem unbestimmten Wörtchen »k"O, So," bei der ersten Eidesformel, Gutes, bei der zweiten hingegen. Böses denken müsse. (Vergl. hierüber den Streit der Commentatoren über Ruth 1, 17) *) Aber außer diesen beiden Haupteidesformeln, finden wir auch, aber nur höchst selten, noch eine dritte Formel, wo nämlich der Beschwörende nur im Allgemeinen einen Fluch mit dem einzelnen Worte «1118» für denjenigen ausspricht, der etwas Gewisses thun oder unterlassen wird (Jcsaias 6. 26 u. I^B. Sam. 14, 24). ^) Nirgends aber finden wir in der heilig. Tora, den Propheten ».Psalmen, noch selbst in den geschichtlichen Büchern der h. S., deren Ausdrücke doch aus der Umgangssprache, so wie deren Referate aus dem praktischen Leben entnommen sind, daß der Schwörende bei Ablegung des Eides, auf sich selbst einen Fluch ausgesprochen, oder sich sonst ein Unglück, wenn auch nur Bedingungsweise ausdrücklich Mischna -rill-) ^2: '2'8"> 87 28» als zur ersten Eidesformel gehörig, weswegen er sie auch im bejahenden Sinne korrigiren mußte, - 'W81I2 ^2" daß ich ein fliegendes Kameel ja gesehen habe», welche Worte demnach mit Recht als falscher Schwur verals zur zweiten gehörig erklärt, wo als Vorsatz hin- -zugedächt werden muß, »der Genuß aller Früchte sei mir verboten, wenn ich nicht ein fliegendes Kameel «gen Folge als Vordersatz (Mackoth 5. 6) ».1818 '121 8^ 28 2OM2", wozu Raschi in seiner mehr einleuchtenden Erklärung bemerkt, soll heißen: »Ich soll keinen Trost sehen u. s. w.« Nur der Talmud wandelt den Fluch in Segen- Wahrscheinlicher aber ist es, daß der schwörende Rabbi selbst diese Ausdrucksweise wählte, um sich nicht selbst, - wenn auch Bedingunsweise fluchen zu müssen. *») Denn 5. B. Mos. 27, 45-29 ist nach Schebuoth 36 a keine Beeidigung, sondern ein in: Allgemeinen unbestimmt ausgesprochener Fluch. angewünscht hätte. Es scheint vielmehr, daß das Herz und Gemüth eines jeden Israeliten von jeher vor einer solchen Selbstverfluchung einen innern Abscheu gehabt, und ehmals auch sündlich und unreligiös gehalten habe, und selbst den Beschwörenden, scheint es deswegen auch nicht gestattet gewesen zu sein, den zu Beschwörenden direkt, wenn auch Bedingungsweise, zu fluchen, und nur Ausnahmsweise war dies dem, die des Ehebruchs verdächtige Frau, beschwörenden Priester, gestaltet und befohlen worden, über sie nämlich direkt den Fluch auszusprechen (4. B. Mos. 5, 19—21). Und zwar deswegen. weil das Vergehen, dessen sie von ihrem Manne beschuldigt wurde, nicht nur eine grobe Versündigung gegen das höchst heilige göttliche Gebot der Sittenreinheit, sondern auch eine Untergrabung des ehelichen Glückes, und des häuslichen Friedens einer ganzen Familie war. wie schon selbst der Talmud an mehreren Stellen erklärt, das; das sonst höchst strafwürdige Verlöschen des geschriebenen heiligen Viamen Gottes, nur deswegen zur Unschuldserklärung der, des Ehebruchs verdächtigen Frau Ausnahmsweise gestattet war, um wo möglich den gestörten häuslichen Frieden und das unterbrochene Zusammenleben und ehelic. e Glück der Eheleute, worauf zugleich das Glück der ganzen menschlichen Gesellschaft basirt und beruht, wieder herzu,lcllen. .in-25 .i":j7.i 2i7§.i 711; 122'87 L"8 I'2 2172> 212'2? '12- Und ielbst bei diesem höchst seltenen Falle ward es dem sie beschwörenden Priester zur heiligen Pflicht gemacht, die zu Beschwörende vorher ermuthigend anzusprechen. und ihr, im Falle ihrer Unschuld vollkommene Schadloshaltnng und Befreietsein von jedem Unglücke und Nachthcil zu sichern. Nachdem wir uns aber bisher nur auf dem rein biblischen Gebiete bewegt haben, wollen wir nun jetzt äuch sehen, was der Talmud und die später« Rabbinen hierüber verordnen und vorschreiben. Wir müssen aber früher die Bemerkung vorausschicken, daß wir es hier nur mit den gerichtlichen, zum Vor- oder Nachtheile eines dritten abzulegenden Eiden pi"i2 212M zu thun haben, nicht aber mtt jenen andern Gelübden und Schwüren 2121221 '12'2' wodurch man sich selbst nur irgend eine Verpflichtung oder Genußentsagung auflegt, oder geradehin nur betheuert, etwas gethan oder nicht gethan