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Der treue Zionswächter · 1846-02-17 · 7 (17.2.1846) · page 4

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
2 (1846)
Issue
7 (17.2.1846)
Date
1846-02-17
Page
– (sequence 4)
Language
German
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52 mahnen müssen. Schlagen Sie nach .n'21 'D i'' und Sie überzeugen sich, daß Schwüre, nach dem Sinne Gottes abgelegt, Lis-21 i"p nicht weniger auflösbar ünd, als solche, die L'2i i'D im Sinne der Mehrheit abgelegt werden Nun giebt es Fälle, wo auch Schwüre, im Sinne der Mehrheit abgelegt, dennoch auflösbar sind, nicht nur, wo die Auflösung im Interesse der Ausübung eines religiösen Gebots für den Schwörenden oder Andere ist x"2 "PL ri"2>^ "v 1"' 1122 ->217, sondern auch — wie dort bemerkt — wenn das Fortbestehen des Schwures ''2i l"p ein H2P 11)1) eine, wenn auch noch so kleine Sünde dem Schwörenden constatirt, weil die Mehrheit nicht wünschen kann, daß Jemand durch sie zum Sünder werde. Wie könnte nun (nach der Manie, daß auch assertorische Eide auflösungsfähig seien) die Formel L'pLi ip der Auflösung Vorbeugen, da diese Formel eine Auflösung — wo sie sonst möglich ist — durchaus nicht verhindert, wenn die Nichtauflösung den Schwörenden zum Sünder, zum Meineidigen machen, die Auflösung aber ihn von der Sünde befreien würde (eonf. ->2'2 L1PV 7IP Itlpi per '"22 s'li-l"L p'L N'2-> "so -^2p -^-,2 y,'^)? Außerdem ist (nach o^o .8"2L?i ">O 0"1 (' -Iw'2^1 1'D) ganz gewiß, daß ein auch im Sinne der Mehrheit gethanes Gelübde, wenn es einmal gebrochen worden, aufgelöst werden kann, und daß nach dieser Analogie bei assertorischen Eiden, wenn von Auflösung derselben die Rede sein könnte, das 'ipo l"!N L'2i i'p um so weniger der Auflösung derselben entgegen stände, als hier der Eid bereits gebrochen, d. h. falsch geschworen wurde. Endlich ist ja die Nichtauflösbarkeit der mit der Formel ''pvi O'2i i"p verbundenen Eide nicht so allgemein und apodiktisch ausgesprochen, wie Herr Holdheim hier angiebt. Nach "O n'21 sr'oil tt'1 LL?2 p' 1'.12, wie ») Die Behauptung des ''l-bi, daß Tosephoth Gittin 33 a V1)P'P2>1 1'-I diese Ansicht theile. ist sehr problematisch, und sogar das Gegentheil aus Tosephoth Gittin L5 b zu beweisen. Denn nach Tosephoth das. wird nur ii'v' 1^2 IIOrr. aber nicht L>n-r opO 11) lILdr als Vorbcugungsmaß egel erachtet, und doch gleich nachher gesagt: "22 IN llvl, welches Letztere aber scs-on na6) c i n maliger Uebcrtrctimg des Gelübdes nach auch nach tt'Lwi ist die Auflösung, wenn sie geschehen, vollkommen gültig; wie könnte alo, wenn auf dem Standpunkt der Rabbinen der assertorische Eid auflösbar wäre, die Formel L'po.i 1'p (welche nach Holdheim bei der Ableistung gesagt wurde) als Vorsichtsmaßregel gegen die Auflösung gebraucht worden sein, da diese ja, wie nachgewiesen, aus dreifachen Gründen weder Inhibition, noch die Nichtigkeit einer sonst gesetzlichen Auflösung durch Ml2i'i.i ') (S. L'2P 'O i"in) bewirkt? Ich bin zu Ende; denn Ihr Erstaunen über die eben so krasse Unwissenheit, als Frivolität des Herrn Vice-Präsidenten hat gewiß seinen Höhepunkt erreicht und kann durch Aufdeckung der übrigen Blößen der Brochüre nicht gesteigert werden. Doch eins noch bedarf der Geißelung. Holdheim behauptet S. 32: „Eide, im Interesse und zum Wöhle des Staats geleistet, könnten nach talmudischer Kasuistik gelöst werden und gewährten somit dem Staate keine Garantie." Das ist eine absurde Derläumdung! Denn der Jude ist religionsgesetzlich verpflichtet, das Wohl des Staats in welchem er Bürger oder Schützling ist, zu fördern durch das rabbinische Judenthum verpflichtet, alle Staatsgesetze, namentlich die Vertheidigung des Vaterlandes, Entrichtung der Abgaben u. s. w. auch ohne Dienst-, Bürger- und Amts-Eid zu erfüllen! (Jermia 29, 3—7; 40, 9; Dan. 6,23; Kesuboth 111 a .Iirr2 1112' rr-w; Choschen-Mischpat 369; Aboth 3, 2.) Der Eid ist also ganz überflüssig *) **) und höchstens damit zu rechtfertigen, daß man ihn als Mittel betrachtet, das Gewissen noch schärfer zu binden und der Versuchung zur Pflichtvergessenheit einen größern Damm zu setzen, entsprechend der talmudischen Lehre (Nedarim 8): Man darf schwören, die Gebote zu halten, um sich darin zu befestigen, wovon es ausführlich im )"1 'O i' heißt: Wer da besorgt, der Begierde zum Bösen zu unter» *) Was zwar "('2' bestreitet, im vorliegenden Falle aber bei 'ipv.l 1'p zugeben kann da die Stelle rilDI 1.1 8^)1 'Z12L^ nicht als Gegenbeweis anzuführen, wie denn die ganze was schon aus Tosephoth zu entnehmen, einen agadischen Charakter hat. *«) Umgekehrt' selbst der feierlichste Eid. eine Treulosigkeit gegen den Staat zu. begehen, wird von den Rabbinen für '1 'L">1; '.1 .l"7l '1.

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