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Der treue Zionswächter · 1846-02-03 · 5 (3.2.1846) · page 5

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
2 (1846)
Issue
5 (3.2.1846)
Date
1846-02-03
Page
– (sequence 5)
Language
German
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37 Haupte,,, SMvy 12X 2'2V1 22 12 2'22 er habe sich geirrt, ein solcher Minhag hat nie in Israel eristirt und kann nicht eristiren, auch nicht einmal in Bezug auf den Schwörenden selbst, da das Wesen der Auflösung aus entspringt und dprt durchaus von keinem assertorischen Eide, der ja im Augenblicke des Ausschwörens bereits ^M21 ij?v, die Rede ist, sondern nur von solchen Schwüren, die im Momente des Schwörens noch zu erfüllen sind; und gewiß, wenn der große .122 i2'tr ^211 2122 noch lebte, er würde in diesem Falle nach dem Beispiele der sagen: 'ii2-r2' '^22 '1'2 f.i 222SV. — Indessen läßt sich gar nicht annehmen, daß Radbas von einem so äußerst selten eintretenden Fall 21112 2'ixi -.-122 ','2222? .1171.1 2'j722i sagen sollte, IIPL'V 111.1^7 i:.l^ 122 : „Es ist längst eingeführr, längst Brauch, auch auf das Vergangene aufzulösen." Gebrauch sagt man von Dingen, die regelmäßig oder doch oft und zu bestimmten Zeiten Vorkommen. Es ist daher mehr als wahrscheinlich, daß Radbas mit dem Ausdruck i'i.i? 15.1: ^22 das . Kol - Nidre, und zwar als Portugiese in der uralten Formel, wonach man die übertretenen promissorischen Schwüre von dem verflossenen Jahre auflöst 1272' 2"'2. im Sinne hatte. Mit Recht sagt er daher i!?i22'1 1^11 V'xi2 r<V 12^2^7, ein assertorischer Eid kann nicht gelöst werden, denn im Augenblicke, als er aus dem Munde kam, war die Sünde begangen, und die Reue kann nicht znrückwirken auf das Vergangene. Eben so wenig könnten gebrochene promissorische Schwüre durch spätere Auflösung den 2'2L? 22V auf das Vergangene aufhebcn, weil, wie sä 4 „angewiesen, die Auflösung nicht zurückwirkt, weil, wie Rabbenu Tam bemerkt, .112.1 71.12;ix 112x2? 2'115^. Dennoch aber, fährt Radbas fort, ist es längst eingeführr, d. h. durch das alljährliche Kol-Nidre 12P2'V i'ri.i-, auch promissorische Schwüre, die man bereits gebrochen, aufzulösen, L2V2 ^PI^'12, um weuigsteus Etwas von der Strafe aufzuheben d. h., um wenigstens die Hm gebührende juridische Strafe des Malknth zu beseitigen, weil solche aus Mangel einer ordinirten geistlichen Behörde gar nicht ausgeübt werden kann. Somit wäre selbst nach der Ansicht des Rabbenu Tam und der andern sä 4 angeführten Autoritäten 2'2V 22V j'V> 112M 2'11^ .l-XL? 212 X)1 die portugiesische Formel des Kol-Nidre insofern gerechtfertigt, daß sie wenigstens die Malkuth-Srrafe auf den gebrochenen promissorischen aufhebt, während freilich der 2'2L? 22V (welchen, wie sä 2 nachgewiesen, selbst die Malkuth-Strafe nicht aufhebt) so lange bleibt, bis er durch Buße gemildert wird- Das der einzig mögliche Sinn, welchen man den Worten des 1"2il zu geben vermag! Sie sehen also wiederum, wie viel dem schwadronireuden Herrn Vice-Präsidenten der br. Rabb.-Vers. an talmudischem Wissen noch fehlt, um über so subtile Materien, wie Nedarim und Schewuoth, ein Urtheil zu fällen. Doch den Gipfel der Lächerlichkeit liefert die Unterredung mit Herrn Or. Einhorn (S. 19.) Herr vr. Einhorn fragt: Wenn assertorische Eide auf dem Standpunkte der Rabbiuen auflösbar waren: warum das jüdische Recht bei der Ableistung derselben nicht Vorsichtsmaßregeln gegen die Auflösung gebraucht habe? Der Herr Vice-Präsident antwortet: „Ich gebiete dir, jiL'srii 2'X -V 112', deinen Jrrthum zu bekennen! Denn ich werde dir beweisen, daß die Rabbinen in der That Vorsichtsmaßregeln gegen die Auflösung assertorischer Eide gebrauchten; heißt es ja im Schewuoth 29 s, daß man zu dem Schwörenden gesagt habe: Wisse, daß wir dich nicht nach deinem Gedanken schwören lassen, sondern nach unfern und den Gedanken des Gerichts, und daß Moses sich derselben Formel bediente , als er die Israeliten auf das Gesetz beschwor: wisset, daß ich euch nicht nach euern, sondern nach meinem und dem Gedanken Gottes beschwöre (ich bemerke Ihnen gleich, daß der Talmud diese Ermahnung vor der Leistung des promissorischen Schwures Israels folgendermaßen erklärt: „nach meinem Gedanken" zur Verhütung einer reservatio mentalis, daß nämlich die Israeliten dem Worte 11D keinen andern Sinn unterlegen, „nach dem Gedanken Gottes", damit sie den Eid nicht auflösen lassen), und da in Schewuoth 39 s die Anwendung dieser mosaischen Formel auch bei gerichtlichen Eiden erwähnt wird und lautet: wisse, daß du nicht nach deinem, sondern nach dem Gedanken Gottes schwörst und des Gerichts, welche auch in allen Compendien und Choschen Hamischpot Cap. 87, § 20 recipirt ist: so kann der Zweck dieser Formel 2i?2.i ix-, -7 „nach dem Gedanken Gottes"

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