Mannheim
Compact Memory

Der treue Zionswächter · 1846-01-27 · 4 (27.1.1846) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der treue Zionswächter
Volume
2 (1846)
Issue
4 (27.1.1846)
Date
1846-01-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2625941-2626092-2626097--0291-2627803
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

28 in meinem Herzen, ihre Erfüllung würde mich nickt glücklich machen, mein Mund soll sie nicht aussprechen.*) -Zhr alle, denen Wahrheit und Ueberzeugung werrh und theuer ist, vereiniget Euch, daß eine vernünftige Gvttesverehrung und Andachrsübung in einer der betenden verständlichen Sprache mit einer zweckmäßigen Feierlichkeit so bald als möglich zu Stande komme.**)-Gesang, Musikbeglenung, öffentliche Reden, Ermahnungen und Vorbereikunaen Formeln bei der Feierlichkeit der Desct ncidung, der Trauung müssen den Zeilen und Sitten angemessen sein.***) Sollten die Männer, welchen die Einrichtung deS neuen Vereins avsgerragen wird, für gut finden, gewisse Stücke der Gottesverehrung aus der heiligen Sckrifr in der Ursprache fortdauern zu lassen, so wird es gerathen sein, davon nur weniger auszuheben, und ihren Vorrrag dem Vorderer oder dem Vorleser ausschließlich zu überlassen, weil überhaupt die Erlernung und der Gebrauch der Ursprache einzig und allein Studium der Gelehrten von Profession sein u-d bleiben mutz. (Fortsetzung folgt ) Die schülerhafte 9kathlos?gkekt des Hrn. FZU* S. Holdheim im Gebiete talmudischen Wissens. Schreiben des Or. Auerbach in Darmstad r an den Rabbinatscandtdaren L. in B. (Fortsetzung.) Uebcrsehen Sie aber auch nicht bei dieser Gelegenheit IIPD^ 21,12 1s"N '"»21 .122 sis'2;7i2iVti 22'2.1. Aus derselben Stelle, wo Holdheim zu argumentiren sucht, daß, weil Gelübde zur Beglaubigung einer Aussage gelöset werden können, nach den Rabbinen auch assertorische Eide auflösbar seien, nämlich Gittin 35 b, wo der Talmud die Anordnung des R. Gamliel, daß eine Wittwe, welche ihre verschriebene Morgengabe aus dem Nachlasse ihres verstorbenen Mannes erhalten und sich von dem Verdachte reinigen wolle, als habe sie schon einen Zahlungsabschlag erhalten, statt des früher üblich gewesenen directen Reinigungseides nur ein Gelübde (daß diese oder jene Speise ihr i^x sei, wenn sie etwas erhalten) zu leisten habe, für ungenügend hält, weil die Wittwe ') Heber die nothwendig gewordene Umbildung re. S. 33. ^') S 37 *") lösch IN S. 38 ssch das Gelübde lösen lassen könne: aus derselben Stelle geht ja bis zur Evidenz hervor, daß bei der früheren Einrichtung, nach welcher die Wittwe einen Reinigungseid zu. leisten hatte, die Möglichkeit, den Reinigungseid zu lösen, nicht vorhanden war, weil assertorische Eide unauflösbar sind. Ebemo lesen wir dort ein Factum, daß Naf Hunna, der Ursache hatte, Gelübden nicht zu trauen, auf den geleisteten Reinigungseid einer Wittwe sogleich befahl, ihr dieKctubba auszuzahlen. Versteht also Herr Holdheim den Talmud? S. 14 der Brochure wird eine ralmudische Lehre urgirt, daß selbst wenn im Momente der Leistung des promissorischen Eides der Gedanke vorwalte, ihn nicht erfüllen zu wollen, er dennoch aufzulösen und das religiöse Gewissen von der Erfüllung von Gott ganz entbunden sei! Lesen Sie dagegen Maimonides am Ende von Hilch. Schewuoth und Sie erfahren, daß, wenngleich die Auflösung promissorischer Eide juridisch gestattet (i-.t2i.-ri >-.si2 '"p) und der Ucbertreter von der gerichtlichen Geißelung befreit ist, es moralisch unrecht sei, (nach einer Talmndstclle in Ketuboth), so lange der Eid nicht mit einer andern Pflicht collidirt. ihn lösen zu lassen. Entnehmen Sie nun von selbst, wie moralisch tadelhaft im Sinne des Talmuds der sein müsse, der schon im Augenblicke des Schwörens und Gelobcns den Gedanken hegt, den Schwur nicht halten zu wollen. Wir kommen jetzt an die Stelle im 72":-', worauf Herr Holdheim (S. 17) so großes Gewicht legt und als auf ein unwiderlegliches "rgument so gewaltig zu pochen sich erlaubt. Zuvor aber einige Prolegomena, die wir um so mehr festzubaltcn haben, als deren Unkenntniß Herrn Holdheim in ein Labyrinth geführt haben, wo ihm nur der tragikomische Zauberspruch: das rabbinische Judentkum muß verbrannt werden (S. 16), einen Ausweg bahnte. 1) Der Meineid ist nach der Schrift nicht bloß eine religiöse Sünde gegen Gott, sondern auch gegen die menschliche Gesellschaft, und namentlich gegen den. der dadurch gekränkt und beeinträchtigt wird. Daher der bußfertige Meineidige nicht schou durch Bekenntniß und Opfersondern erst durch Zurückerstattung der Hauptsumme und Zubuße eines Fünftels der Pflicht genügt (3. M. 5, 25; 4. M.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.