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Der treue Zionswächter · 1846-01-27 · 4 (27.1.1846) · page 5

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
2 (1846)
Issue
4 (27.1.1846)
Date
1846-01-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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29 5, 7; 1. Kön. 8,13: Wenn Jemand wider seinen Nächsten sündigt, indem er einen Schwur wider ihn ablegt, womit er sich bindet, und es kommt vor deinem Altar). Ueberkaupt giebt's ja keine Sühne auf Sünden der Beeinträchtigung unserer Mitmenschen, so lange wir diese nicht befriedigt haben, selbst der Lersöhnungstag sühnt da nicht 121"§ 1222 2*1' s'X 11217 Litt P2V 11122 112N ix Joma 87. 2) Die Sünde des falschen Eides 1221, promissorisch oder assertorisch, kann aber niemals, selbst nicht durch Reue und Buße und Zurückerstattuug, und eben so wenig durch die Geislelungsstrafc vollkommen gesühnt werden; die göttliche Strafe ist vielmehr immer in ihrem Gefolge. Denn gerade bei dieser Sunde steht X7 1 1,^' „Gott läßt den Meineidigen nicht ungestraft", Schewuotk 3V a; Zoma 86 rr; Maimonidcs Hilch. Schewuoth Abschn. 12 8 1: '2 2're 1712 1212L' )12 2.17 12212 s-x .1^72, Die Ursache, warum grade bei dieser Sunde keine Buße, keine Geißelung die Strafe abzüwenden vermag, weil der Schwörende Gott selbst auffordert — indem er ihn zum Zeugen anruft — er solle ihn bestrafen, wenn er Unwahrheit beschwöre. Schon aus diesen einfachen Thesen werden Sie ersehen, was von der Manie ,S. 17—l8), daß der Meineid in der mosaischen Lehre bloß eine religiöse, theokratische Lunde geg n Gott, nicht aber alS Verbrechen gegen die Menschen zu betrachten, und daß nach den Rabbinen auch der vorsätzliche Meineid durch gerichtliche Geißelung vollends zu schützen, zu, halten sei, und welche Unwissenheit die Behauptung i.S. 18) involvirt, daß die Auflösuug deshalb bei assertorischen Elden nicht in Anwendung gekommen weil man der Theokratie zu Gefallen lieber die Geißelungsstrafe in Anwendung gebracht und darum die Auflösung nnr bei promissorischen Eiden gebräuchlich wurde, weil bei dieser keine GeißelungSstrase in Anwendung kommen könnte, — als wenn es nicht eine .1,7122 127.1 wäre, 2222 ^71 72x1 72 X Schewuoth 21 a. und zwar nickt nur wegen i?w7 '2L2 122^1 x7, sondern auch, und selbst bei 11^, wegen 1121 7.1' (eonf. Nedarim 16!> und besonders "ji).i.1 1227 27'2 ril^.l 1.1 ''2> 3) Wenn ein promissorischer Eid, nachdem er vollends übertreten, gelöst worden, so kann nach der Ansicht von X2i (Schewuoth 27 tr) die Auflösung nicht befreien von der Geißelung, weil sie hier nicht zurückwirkt, was hingegen nach i2'2x (dessen Meinung die Codices 2 Li 112 L2"2i als Gesetz recipiren. bei promissorischen Eiden allerdings der Fall ist. Wäre, wie H. angiebt, die Auflösung aller, selbst assertorischer Eide im rabbmischen Iudentbum ausgesprochen, obgleich diese schon im Augenblicke deS Schwörens vollends zum Meineide geworden, wie könnte eine Controverse zwischen X2i und 12'2X über Auflösung bereits übertretener Gelübde stattfinden? Nebenbei sei es bemerkt, daß auch die Behauptung (S. 18), daß, wenn der zum Empfange der Gcißelstrafe au das Brett gebundene Eidbrüchige durch die Flucht entwischt und stch den Eid lösen läßt, er dadurch von der Strafe befreit wurde, ein grober Schnitzer ist, da ja in d esem Falle die Flucht, welche ihn in der Oeffentlichkeit beschämt, der Geißelung ganz gleich steht (Schewuoth 28 r» Mackot 23 u .112.1^1 erklärt Raschi) und der Auflösung nicht bedarf. 42 Die Auflösung bereits übertretener Eide befreit allerdings nach der Halacha von der juridischen Geißelungsstrafe, aber nicht von der göttlichen Strafe, welche ja, wie rul 2 nachgewiesen, selbst durch die Geißelung nicht aufgehoben wird, (.'onf. 'X:i"L2 2^1 17"1 ''2 2'7L" 12112 12'X1: 2 1 1-22N ''^"27 .1-1.1 2.12 x-1 X21' ^12 L''x^2 7-r:: insbesondere die Erörterung des 2i7L' 11: gegen den von 2'"il i'x i'l22 '"2 vorgebrachten Einwand von Schewuoth 28; ebenso 2'2 2'12X 122' i"i2'; Tosephoth in Gittin 35 b *72X i'i und ausführlich hierüber 1'212'§ '127.12 i'S ^2.1 12L^; so auch Maimonides am Ende des Absch. 6 v. Hilch. Schewuoth, welcher die Lösung übertretener Schwüre nicht anräth, sondern nur bemerkt, wenn es geschehen 122-12 daß dann ii?72i s2i,7 cessiren. Zm andern Falle würde er gesagt haben 22L2L' -2 i", '212 IL212 dIXI' '2 .-.2111 P12 17 H'l- ^22">; ferner i'^>i '2 1"' 122-2 7i:i, nach welchem ^222 112-2K'V nur in juridischer Beziehung , oder doch nur in Bezug auf die Hanptstrafe, d. i. li?72 zn verstehen wäre, 2-2L' 22122 H2L717X2' 'A12 x7 72x;

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