Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 1 (1845)
- Issue
- 27 (30.12.1845)
- Date
- 1845-12-30
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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G 222 geziemt eS ihm, dieser Unmöglichkeit mit der herben Strafe der Ausschließung von der Theilnahme an den dem öffentlichen Wohle geweihten DildungSanstalcen zu begegnen.' 6) Schließlich habe ich noch eine Täuschung zu beseitigen, die leider in unfern Tagen nicht selten von Halbgelehrten und Verräthern unsers Glaubens — pulrlicae salntis causa — bei solchen Gelegenheiten zur Beschwichtgung des Gewissens vorgebrachr wird. Zch meine die falsche Auslegung des talmudischen Satzes: „das Gesetz des Landes ist Gesetz", wonach jene in allen Fällen, wo ein ReiigionS- und Sraatsgesetz collidiren, das erste dem letztem unrerordnen zu dürfen glauben. Diese Ansicht ist grundfalsch? Denn der erwähnte Ausspruch bezieht sich unbestreitbar, wie aus leset. Ncäarrm 28, Oittin 10 b und namentlich Lada Latra 54 b und 55 s, Zlaim. üil. 8cclr!a cap. 4, Liren Lser cap^ 92 und 7, Lliosclren- Msclrxal cszr. 194, 2, 3t»9 und 11 in Ua§slra u. Lemmalr ilriä. erhellt, lediglich auf Verhältnisse des Vermögens- und Besitztums, worüber die Eigenrhümer ohne Verletzung irgend einer Religionspflichr nach Willkühr verfügen können. So heißt es an der allegirren Stelle Olivsclien - Mscllpat cap. 369: „SkaatSgesetz ist auch für den Israeliten Gesetz? Wer gesetzmäßige Zölle und Abgaben, selbst die dem Juden als solchen mehr gefordert werden, nicht entrichtet, oder schmuggelt rc. rc. Übertritt das Gebot: „Du sollst nicht stehlen". Ebenso har der Zsraclit in vielen Verhältnissen des Mein und Dein sein Privatrechr dem Landgesetz unterzuordnen, weil jeder LandeSbewvhncr erstens diese Achtung dem Landhcrrn schuldig ist, und zweitens nur unter dieser stillschweigenden Bedingung im Lande wohnen und mit den andern Bewohnern Harmoniken kann (conk. lur an der allegkrten Stelle). Keineswegs aber kann durch diesen Ausspruch die Uebertrerung eines positiven Ge- oder Verbotes gerechtfertigt werden, da kein menschliches Gesetz im Stande ist, ein göttliches zu lösen, so nicht, wie aä 3 erwähnten Fällen bemerkt worden, letzteres selbst wieder von seiner obligatorischen Kraft uns entbindet, was auch von allen Casuisten ohne Ausnahme am Schlüsse von cax. 369 in Llroscken-Wselrpat nachdrücklichst und einstimmig . behauptet wird. Zeitungsnachrichten. Großherzogthum Hessen. Offenbach. Zn Ihrem geschätzten Blatte haben Sie schon so manchen interessanten Beitrag zur Charakteristik der meisten Theilnchmer an der s. g. Rabbiner-Versammlung gegeben. Warum Sie es aber bis jetzt noch nicht der Mühe werrh hielten, ein Wort über unfern Rabbiner, Herrn vr. Formstecher, zu verlieren, können wir um so weniger begreifen als derselbe durch ein auS vielen Schriften jüd. und ckristi. Rationalisten zusammengerragenes Werk, betitelt: ,,Die Religion des Geistes" (er bedurfte dieser Manifestation, weil man ihm allen Geist abgesprochen!) sich einen Namen erworben und außerdem in der R.-V. zu Br. seine Wissenschaftlichkeit und Gründlichkeit in der Behanbiungsweise der gottesdienstlichen Reformen damit bewährte, daß er bei allen Motionen mir dem Refrain schloß: „Wir müssen ein Prinzip haben, von welchem wir ausgchen, es fehlt uns die regelnde Norm!" und gewiß, dieses freimürhige Selbstgeständniß machte Herrn F. Ehre, wenn er, wie Andere, die Versammlung verlassen hätte. Wenn Sie indessen aus dem angeführten Werke, die Religion des Geistes, nicht Stoff genug zu finden glauben, um über die religiöse Richtung unsers Rabd. ein morivirtes Urrheil lallen zu können. so lesen Sie desftn „Proposirion über den Religionsunterricht in Volksschulen" in dem Märzhefre des Schulblatkes für stccher beginnt mir einem Danke an den Genius der Menschheit: welcher alle C o n fc ssi o n s sch u l e n zu entfernen und dafür Volksschulen zu errichten verstand, und stellt an Letztere die Anforderung, „keinen confess io nellen Religionsunr er - richt, sondern allgemeine religiöse Begriffe zu lehre»; denn sie sollen den Schüler zum Menschen, nickt aber zum Glaubensgenossen heranbildcn; ihr Religionsunterricht darf deshalb im Schüler nur den Menschen, nicht aber den Glaubensgenossen berücksichtigen, indem sie ihrer Aufgabe gemäß