Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 1 (1845)
- Issue
- 27 (30.12.1845)
- Date
- 1845-12-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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221 Sadbarh zu schreiben, aus vielen Schulen entfernt würden: so kann doch aus Vieser freilich sehr unangenehmen Folge für die israelitischen Kinder, vernünftiger und redlicher Weise nicht einmal «in Schein von Gefährdung oder Beeinträchtigung der höchsten Interessen deS Vaterlandes, geschweige vor Verletzung, der, wie bereits erwähnt, in solchen CotUsionsfällen die Oberhand erhalten, der Pflicht der Verrhetdigung des Vaterlandes gegen drohende Gefahr deducirr werden. Allerdings läge in diesem Falle den israelitischen Eltern ob, durch Privatstunden oder Gründung jüdischer Schulen ihren Kindern diejenigen Kenntnisse zn verschaffen, die zur Betreibung bürgerlicher Gewerbszweige und zur Erfüllung der Bürgerpflichten nothwendig erscheinen, wie dies auch, wenn gleich nirgends aus Befürchtung eines Gorrlob in Deutschland nicht zu erwartenden Gewissenszwanges in christlichen Schulen, sondern lediglich um mehr Zeit »nd Fleiß auf den Unterricht in Rciigion und Bibel rc. :c verwenden zu keineswegs aber kann der drohende Nacktheit des Luesckließcns von ckristlichen Lehranstalten als Motiv zur Uebe tretung einer so wichtigen religiösen Vorschrift, wie das Verbot des Schreibens am Sadbarh angemeinden ein indisches Gymnasium zu gründen, bei weitem weniger, als bis jetzt sich Jedem der medizinischen und juristischen Earriere, überhaupt denjenigen Fächern widmen können, deren Betreibung auf Universität die Gymnasialkenntnisse, beurkundet durch ein sogenanntes Maluritärs - Zcugniß, vorzubereiten haben. Das kann aber um so weniger die Verletzung erner so wesentlichen Vorschrift des Gesetzes entschuldigen, als weder der Staat dem Israeliten zur Pflicht macht, seine Kinder den erwähnten Fächern zu wir men, noch, zumal in unserer Zeit, wo so sehr über die allzugroße Frequenz zu diesen Dieciplinen geklagt wird, eine moralische Nölhigung zum Studium derselben vorlicqr. 4) Wer indessen mir vielen andern Israeliten auf zur Genüge überzeugt, daß das Nichtschreiben einiger jüdischer Schüler an Sabbaih-Vrrmmagen sSamsrag- Nachmiktags ist ja nirgends Schule) keine des Redens werche störende Einwirkung aus Lehrer und christliche Schüler haben kann. Die diesseitigen Grmnisien, Realschulen und Schullehrer - Seminarien werden stelS von vielen am Sadbarh nickrschreibsnden Israeliten besucht, und noch nie ist deshalb eine Klage von Lehrern oder Schülern vergekvmmev. Ebewowrmg harre dieses Nichrschreiben eine sichtbare, nachrheilige Einwirkung auf die Fortschritte der betreffenden Schüler, es wird vielmehr nach wie vor von allen diesseitigen Schulbehörden zugestanden, daß die jüb. Schüler der niedern wie der höheren u. höchsten Bildungsanstatren zu den Besseren, nnd nicht selten zu den Bcsten gehören, und ich glaube und hoffe, daß, ungeachtet der Insinuationen einiger Lehrer von „inkonsequenter Schulordnung" ihre eben so humane, als weise höchste Schulbehörde, die Erfahrungen in anderen deutschen Staaten benutzend, sich nicht zur Aushebung der »«-he, rigen Dispensarirn der jüd. Kinder vom Schreiben am Sadbarh bestimmen wird 5) In der Thar ist auch gar nickt ein;,neben, wie der Staat, dem als moralische Person die Pfleqe des Göttlichen und Heiligen in jedem Sraarsaliece obliegt, dies.r Pflicht eingedenk, irgend eine Maaßregel ergreifen kann, die, wenn auch nur mittelbar, von dem Juden eine tatsächliche Verletzung eines seiner heiligen Gesetze fördert? Oder würde nicht überhaupt das religiöse Gefühl des israel. Knaben, seine Pietät und Hochachtung gegen die heilige Schrift im Keime erstickt, errödrer, wenn man behufs seiner Aufnahme ober seines ferneren Verbleibens in einer christl. Anstalt gebiete, er müsse sich von einem Gesetze entbinden, das seinen Eltern und «hm selbst höchst heilig, ,a göttlich ist? Wie, frage ich. wenn nun in den dortige,, höheren Lehranstalten einige Knaben mir gelähmtem Arme oder mir sonst einem Uebel sich befänden, das sie an dem erforderlichen geläufigen Nachschreiben verhinderte, würde die Schulbehörde, bei sonstigen Beweisen von dem Fleiße und der Fähigkeit dieser Knaben, würde die höchste Schulbehörde fle rücksichtslos aus der Anstalt ausweisen, oder vielmehr ihnen alle mögliche Nachsicht und Schonung widerfahren lassen? Ich glaube, daß keine deutsche Schulbehörde in diesem Falle intolerant verführe, drängte anck eine sogenannte »»konsequente Schulordnung" noch so sehr auf rigoristische Maaßregeln. Wenn aber der Staat sich verpflich-er hält, bei derartigen Vorschriften immerhin physische Unmöglichkeit zu berücksichtigen zu schonen, zu achten, um wie viel mehr ist er dazu verpflichtet gegen cine moralische Unmöglichkeit, und um wie viel weniger