Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 1 (1845)
- Issue
- 27 (30.12.1845)
- Date
- 1845-12-30
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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220 gesprochen wut5--m«n,«» cko,o alles in einer Wagschaale. Aber gründliche BibetkeuntniH und deren ^onunentatoren und ticseS , kein oberflächliches , übertünchtes talmudischeS Wissen» mit, einem bWsks Mutterwitz und klarem,, gesunden Menschen, verstände — dies allein find die Streitäxte, mit denen diese Religionsfehden müssen ansgekämpft werden, nicht aber wegreformirt. wie solcher Unsinn von den Berliner und Gutachten des Hrn.LandrabbinenVr. Auerbach zu Darmstadt, das Schreiben der Schüler am Sabbat betreffend. Der Herr Landrabbiner zu Darmstadr an die verehrliche Schulcommission zu. Auf die an mich ergangene verehrliche Anfrage ob nach den Grundsätzen des Zudenthums jüdische Schüler in christlichen Lehranstalten am Sabbarh schreiben dürfen. Wenn nach Angabe einiger christlicher Lehrer daS Nichtschreiben einer konsequenten Schulordnung entgegen ist und hierdurch einige Störung für Lehrer und Schüler herbeigeführt wird? beehrt sich der Unterzeichnete Folgendes zu erwiedern: 1) An sehr vielen Stellen der heil. Schrift wird daS schon im Decalog enthaltene Verbot „am Sabbat irgend eine Arbeit zu verrichten", mit dem Ansätzen wiederholt: „Wer eine Arbeit an diesem Tage verrichtet, soll mit dem Tode bestraft werden", (oonf. Lxoä 31. 14-16; 35, 2 : Num. 15, 32—35, wo diese Strafe wirklich vollzogen wurde.) Spricht nun auch die heil. Sckrift an keinem Orte sich deutlich darüber aus. weiche Verrichtungen für die am Sabbat verbotenen Arbeiten zu halten seien, so beweisen doch bis zur Evidenz die GeschichkSstellen: Lxoü 16, 23—29 wo gelegentlich das Backen und Kochen, 35, 3, wo das Feuer-Anzünden, Num. 15, 33. wo das Holzauflüsen , ZesaiaS 58 ,13, wo Geschäftsgänge und Gespräche, Jeremias 17, 21, wo das Tragen einer Last, Nehem. 13, 16—18, wo das Kaufen und Verkaufen am Sabbat als strenge untersagt vorausgesetzt werden, daß unter dem Verbote der Thora: am Sabbat keine Arbeit zu verrichten, nicht nur schwere, geräuschvolle, anstrengende oder Kunsiarbeiten» sondern auch viele andere zu verstehen sind. deren Zahl und Klassifikation uns durch die heil. Tradition überkommen (evnf. Traktat OkaZi»» 10, Sabbat 49 b in Thosefvth) und in der Mischna Sabb. 73 genau ausgezeichnet ist. 2) Sowohl an der angeführten Stelle, Sabbat 73, als auch ibicl. S. 103 (vicl. 6om. 3srelii); i>1s!mon. üüeli. 8aLbst csp. II.; lliosvi'vtli Oittrn 8; ibiä. ketlmbbs; ILoselot!» Laka Kamms 8; kesp. kibaoL 386; Let-Loliemuel Lden-Lser esp. 126 Ln. ete. wird das Schreiben am Sabb.t, sei eS in hebräischer oder einer andern Sprache und Sckrift unter die am Sabbat mosaisch verbotenen 3V Hauptarbeiten aufgezählt und folglich auch auf dessen Uebertrerung die Todesstrafe gesetzt. 3) Da nun der Israelit einzig und allein in denjenigen Fällen, wo es die Vermeidung einer Lebensgefahr, oder die Erhärtung seiner Religion (ülsim. l>1amrim eap. 2, § 4 oder die Derrheidigung des Vaterla» des erheischt (eouk. OraoL-OIiaHim 306 Lu, 329, 334 : äloro-Oea 157) ein collidirendcs Religionsgesetz übertreten darf und soll sonst aber weder von Noth, Elend und Schmack, noch von Gewinn und Vortheil zu einer solchen Uebertretung sich verleiten lassen darf, so muß die Frage: „ob jüdische Schüler in christlichen Lehranstalten am Sabbath schreiben dürfen, wenn nach Angabe einiger Lehrer das Nichtschreiben einer konsequenten Schulordnung entgegen ist und hierdurch einige Störung für Lehrer und Schüler herbeigesührt wird?" unumwunden verneint werden. Denn selbst zugegeben, die durch das Nichtschreiben hcrbeigeführte Störung für Lehrer und Schüler in christlichen Lehranstalten sei der Arr. daß die israel. Schüler bei fernerer Weigerung am