Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 1 (1845)
- Issue
- 25 (16.12.1845)
- Date
- 1845-12-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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202 riießung der 2212» 27l^> u. dgl. Eide hingegen nur auf Handlungen geleistet werden in deren Betreff der Wille Freiheit hat, d. h. noch nicht durch'- Gesetz bestimmt ist 711V22 121 7p 87r< 2^2 222 2P12L';'X- Es giebr also keinen Eid zu einer unerlaubten Hand» lun-, oder unerlaubtem Genüsse. 2) Gelübde können zwelmal wiederholt werden, und die Verpflichtung wird um*s Doppelte vergrößert; Eide aber zweimal wiederholt sind zum zweiten Mal 81L' HP12L? weil mit dem ersten Male der Wille schon bestimmt worden, und also zum zweiten Male unfrei ist, vi6e 22"O2 2?212 M27il § 3. So wie ev nun keinen Eid zu einer gesetzlich unerlaubten Handlung oder unerlaubtem Genüsse giebr, weil der Wille hier gleichsam unter Curatel des Gesetzes steht, und so keine Freiheit hat; so steht jedes Mitglied der menschlichen Gesellschaft überhaupt unter Curatel der von Letzterer staruirten Richter, die Repräsentanten des Gesetzes — im Zudenrhum ist jeder Weise Richter — und weder Angelobung noch Eid geschieht stillschweigend ohne Vorbehalt, sie nötigenfalls der Prüfung eines Weisen oder dreier der Rechte über Gelübde und Schwüre Kundigen, die ein 2"2 bilden, zu unterwerfen, analog dem bekannten talmudischen Grundsatz .22P-1X VijlOl ^2!'L22j?7 s522 ^'PPSN s5222- PN k 33 2» 2*2 k 48 b. PL21P k 90 b. So nun der Weise oder das 6o1Iex!um rabbimerun sinder, daß daß Gelübde oder der Eid nicht zur Selbstbesserung noch zur Erstr-bung eines guten Zweckes geschehen, vräe 2"? § 238 No. 15; ferner findet, daß durch die Auflösung Niemand beeinträchtigt, und daß überhaupt kein Zweiter dabei betheiligt ist, in welchem Falle die Zustimmung desselben eingeholr werden muß; ib!6. No. 20; vielmehr endlich findet, es war beim Geloben oder Schwören nicht die gehörige Umsicht vorhanden, idiä. No. 7; dann wird das Gelübde oder der Eid von Grund aus für Null erklärt 215 2j?ip 22N .lijp'pO; und nur auf diese Weise ist die von Herrn Fasse! berührte Stelle im 8*22 ib!6. No. 33 erklärlich, für welche richtige Auffassung mir auch der "sir? daselbst No. 92 bürgt. Ein solches Ourawrlo nomine ist im Pentateuch selbst, bei der minderjährigen Tochter, so lange sie dem väterlichen Hause angehörr und der Vater lebt, und bei der Frau in Bezug auf Angelobung, die ihrem Körper zum Nachcheile gereichen, oder die Rechte des ManneS beeinträchtigen, angeordnek. Daß dieses Allenicht die leiseste Anwendung findet auf Eide, die das Gesetz richterlich anvrdnet, als: 2'5"2.2 Niplirp; N2'.2 rilpl2W; und daß keine Auflösung eristirr hat, noch existiren kann bei allen bei Gericht geleisteten Militär-, Beamten-, Manifestation?-, Zeugen-Eiden ist aus Vorgeschicktem aus sich selbst klar. Bei dem richterlichen Eid fehlen ja alle oben bezeickneken gesetzlich zur Auflösung nöthigen Bedingungen, denn der richterliche Eid erzielt ja nur Sclbstbesserung, Erstrebung eines guten Zweckes; beim richterlichen Eid «fr ja jedesmal ein Zweiter betheiligt; und wo ist beim richterlichen Eid N2S oder .222N vorhanden? Der Eid geschah ja nicht aus eignem Antriebe, daß die Reue deS Eidablegenden zu befragen wäre; auch die gehörige Umsicht der Folgen wird jedesmal dem Schwörenden vom Richter vorgeführt. Keine Macht in der Welt kann daher solche Eide lösen, oder gar die Lösbarkeit auS den Talmuden und p'lV Nachweisen. Auch die beiden Talmudstellen des Herrn Holddcim sprechen für die Unverbrüchlichkeit der Eide und selbst für die Unauflösbarkeit der Gelübde. wenn sie richterlich ungeordnet sind. Zn j'25 k 35 b. handelt cs sich, die Wittwe könnte hinterlistig das Gelübde abgrben in der Voraussetzung 7P2 .1') 2'22i wie ' L'2 daselbst richtig bemerkt 2j7w 7p ,2221 N2221 "2 7P 22212 8'.21 hierauf wird erwiederr PO11P2 7P22;'8 Nun wird gefragt, als Wittwe könnte sie ja zu einem Weisen gehen und sich die Lösung des Gelübdes erschleichen, ohne die Ursache und den Beweggrund zum Gelübde, die die Auflösung unmöglich machen, anzugeben, darauf wird festgesetzt .... 1252 2222 "P2L und zwar 1H128 21L'Q wie ' L«2 wiederum erklärt 122 7p 72 ^p 1128' P521 712122 22'ü 7p;i:2 .2215 1128 2'2.1^ 821 2'5l72 .21'2P 112PS5 28 27lp2L> 211'2 N2'2P 212p^> .1:221 2112 .-.215 rix in Iwe eusu die Auflösung zu inhibiren, und eS ist also seder Verbackt beseitigt. Was ibiü von 2'22 2P1 ^?p gesprochen wird, ist selbst nach der Ansicht 125.1 2127^'iLl'8, welche gegen die Imlkwlmk ist vi6e 212^22 k 45 b. 46 2. ibiä '212 >5'22.22i;2l*' § 228 No. 14. So wie in spricht auch die zweite Stelle in s'22p k 23 2. nur von Verhütung zu erschleichender Auflösung. Dort handelt es sich: Wenn Jemand, der seiner Frau die Letube schuldet, sein Vermögen der Tempelkaffe schenk«, und hierauf giebr er der Frau den