Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 1 (1845)
- Issue
- 13 (23.9.1845)
- Date
- 1845-09-23
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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103 Darmstadt, den S. Decbr. 1810. I. Betreff: Die Prüfung der israelitischen Neligionslehrer. An Gr. Hess. Hochverordneten Oberschulrath dahier Gehorsamster Bericht des Gr. Stadt- und Landrabbinen dahier. In Bezug auf den jüngsten Erlaß hochverordneten Oberschulraths, in Betreff der Prüfung der israelitischen Religionslehrer, erlaube ich mir, meine Ansichten über die Auswahl der Lehrgegenftände, in welchen geprüft werden soll, dieser hohen Behörde zur Prüfung resp. Berücksichtigung gehorsamst vorzutragen. Es ist nicht zu bezweifeln, daß man an israelitische Religionslehrer, die als solche den Elementar-Uuterricht nicht mit in ihren Kreis ziehen, und eben darum von den israelitischen Gemeinden dürftig besoldet werden, nicht die Forderung zu stellen berechtigt ist, daß sie in allen Elementar-Gegenständen der Volksschule gründlich zu unterrichten verstehen, da einerseits diese Forderung, die ihr wirklich Genüge leistenden Lehret zu Ansprüchen berechtigen würde, denen höchstens 12 israelitische Gemeinden des Großherzog thums entsprechen könnten, andererseits durch diese Forderung mehr als 200 israelitische Landgemeinden unseres Landes auf unabsehbare Zeit eines Religionslehrers für die Jugend entbehren müßten. Auch ist, meines Wissens, in keinem deutschen Staate die Prüfung der israel. Religionslehrer bis jetzt so weit ausgedehnt worden, was sich auch schon aus dem Umstande ergiebt, daß in allen diesen Staaten die Prüfung der Religionslehrer, als solche, nicht einer weltlichen, sondern der jüdisch-geistlichen Behörde übertragen ist. Daß aber, wie auch aus dem Inhalte des letzten Erlasses dieser hohen Behörde hervorgeht, ein gewisser Grad allgemeiner Bildung und pädagogischer Einsicht auch für den israel Religionslehrer unerläßliche Bedingung, und das Urtheil über die hinreichende Befähigung in dieser Beziehung der allgemeinen Schulbehörde überlassen bleiben muß, daS wird wol von keinem firr den Culturfortschritt der Israeliten sich Jnteressirenden Ln Abrede gestellt werden. Von diesem Standpunkte ausgehend würde sich in Bezug auf allgemeine Bildung die Religionslehrer-Prüfung etwa über folgende Gegenstände erstrecken: 1. ) Kenntoiß der deutschen Sprache, und zwar mehr die praktische (Aufsätze), als theoretische, 2. ) parktische Katechetik (Lehrgabe und Lehrgeschicklichkeit), 3. > Begriff von dem Lehrerstande und dessen Pflichten überhaupt, und denen des israelitischen Retigionslehrers insbesondere, 4. ) Hauptmomente der Geschichte, insbesondere der biblischen und 5. ) allgemeine Neligionsbegriffe, und somit auch die Reinheit der Gesinnungen der Eraminanden von schädlichen, insbesondere inhumanen Vorstellungen darthun können. Hiermit kann aber die Prüfung keineswegs geschlossen werden. Der Religionslehrer soll ja in einem bestimmten Fache, dem er ganz gewachsen sein muß, unterrichten, er soll die Religion, die Mische Religion, wie sie gegenwärtig in der Synagoge lebt, lehren. Das Nächstliegende wäre demnach, daß der Eandidat 1. ) in der systematischen Glaubens-und Pflichtenkehre des Judenthums, und in dem, was damit in der engsten Verbindung steht, nämlich 2. ) in der Kenntniß der hebräischen Sprache und 3. ) in dem praktischen Uebersetzen der hebräischen Gebete, des Pentateuchs u. a. prosaischer Bücher der deiligen Schrift geprüft würde. (Fortsetzung folgt.) Jüdisch - Antiquarisches. Auszüge aus dem 'n.i' 1222'» Wir lassen hiebei eine Reihefolge von Auszügen aus einem alten Merkchen '-M' (Verfasser, Salomon den Virgo, vr. Med.) folgen, das eine Menge von Drangsalen enthält, die in den ältesten Zeiten, in nahen und fernen Landen über unser Volk ergangen, ebenso einige Dissertationen religiösen Inhaltes, authentische Nachrichten über Bau, Gestalt und Einrichtung des zweiten Tempels u. dgl. m. Wir halten uns überzeugt, daß, wenn auch dem einen oder andern Manne von Fach,