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Der treue Zionswächter · 1845-09-23 · 13 (23.9.1845) · page 2

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
1 (1845)
Issue
13 (23.9.1845)
Date
1845-09-23
Page
– (sequence 2)
Language
German
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102 rathung zwischen Juden und Nichtjudcn) der Art bestehen zu lassen, so lassen sich mehrere für dessen Aufhebung geltend machen. Schon die natürliche Freiheit der Bürger fordert die Derogation eines solchen Gesetzes." Seite 209. „Der einzige Grund, welcher die Regierung abhalten dürfte, ein solches Verbot aufznheben, könnte vielleicht der sein, um nicht durch die Schwierigkeiten, welche in der Regel die Einsegnung verursacht, sich neue Verlegenheiten zu schaffen; allein ich glaube, diesen Schwierigkeiten ist ohne Einführung der Civiltrauung, die so sehr dem Genius des deutschen Volkes zu widerstreben scheint, leicht zu begegnen. Die Regierung dürste nur die Beschränkung aufheben, welcher zufolge die Trauung nur durch den zuständigen Geistlichen vollzogen werden darf, und den Verlobten gestatten, ihre Ehe von jedem Geistlichen des Landes einsegnen zu lassen, der sich dazu versteht, und alle Hindernisse sind beseitigt, indem es gegenwärtig unter allen Confessionen Geistliche giebt, die freisinnig genug denken, den Segen der Kirche über eine gemischte Ehe auszusprechen." „In drei Stellen spricht Moses von fleischlichen Vermischungen, die er im hohen Grade für unsittlich und verabscheuungswürdig hält, und daher, bei Vermeidung schwerer Strafe, unter Israeliten nicht Vorkommen dürfen. 2e öfter und aufmerksamer ich aber diese Stellen im Original und Zusammenhang lese, um so weniger vermag ich mich zu überzeugen, daß in denselben von eigentlichen Ehegesetzen die Rede sein soll rc. rc" „Es läßt sich ein Volk denken,, das auf einer hohen Stufe der Sittlichkeit steht, und das dennoch die Ehe mit der Schwester, Tante u. s. w. für etwas ganz Unschuldiges halten kann. Wenn nun Moses dennoch alle Vergehungen, die er hier aufführt , für gleich verabscheuungswürdig erklärt rc. rc. cs können folglich keine Ehegesetze sein.- Nur Unzuchtsvergehen rügt der Prophet, indem er fast dieselben Ausdrücke gebraucht, deren sich Moses Ln den fraglichen Gesetzen bedient, folglich können auch diese sich nur auf unzüchtigen Umgang, aber nicht auf rechtmäßige Ehelichung beziehen." Seite 21.6. „Daß die Juden auf dem Grunde der talmudischen Jntrepretation dieser Gesetze sie für Eheverbote halten. Allein, ist denn der Talmud ein so richtiger Ausleger der heiligen Schrift? und ist überhaupt die Ansicht eines Commentars, der vielleicht tausend Jahre später nach einem Buche entstanden ist, sicher und gewiß die des Verfassers? Jede Blattseite des Talmuds ist ein Beweis, daß zur Zeit seiner Entstehung das Verständniß der heiligen National - Urkunde in Abnahme gerathen war, und daß die Auslegung der Rabbinen von den mosaischen Gesetzen nicht immer die richtige ist. Schulwesen. Aus dem Großherzogthum Hessen. Vom-Lehrer St. . . (Forschung zu No. 11 d. Bl.) 2. ) Erfüllt der Lehrer seine Pflichten, so kann es nicht von der Willkühr der Gemeinde abhängen, ihn vor genannter Zeit zu entlassen. 3. ) Es wird eine unter Leitung Gr. Oberschulraths bestehende Commission für die Prüfung der genannten Netigionslehrer gebildet, welche einmal im Jahre, nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung, die Prüfung der Bewerber um solche Lehranstalten zu besorgen hat. Diese Commission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulraths, dem Rabbinen der Provinz Starkenburg und einem an einer öffentlichen israelitischen Volksschule augestellten Lehrer. 4. ) Es können nur solche Candidaten angestellt werden, welche in vorerwähnter Prüfung zum Lchramte, wovon das Schächteramt, bestehender Verfügung zufolge, getrennt bleiben muß, als hinreichend befähigt, sich ausgewiesen haben. 5. ) Ausländer sind nur dann als Religionslehrer zuzulassen, wenn keine hinlänglich befähigte Inländer vorhanden sind. Nunmehr aber entstand bei Gr. Oberschulrath die Frage, in welchen Gegenständen der israelitische Religionslehrer geprüft werden solle, und nach mehreren deßfallsigen Diskussionen erstattete der Gr. Landrabbine nachstehenden Bericht:

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