Mannheim
Compact Memory

Der treue Zionswächter · 1845-09-09 · 11 (9.9.1845) · page 7

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der treue Zionswächter
Volume
1 (1845)
Issue
11 (9.9.1845)
Date
1845-09-09
Page
– (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2625941-2626064-2626075--0103-2627595
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

91 gemeinen Schulbericht zustehe. ES fehlte indessen an einer Verordnung, daß der Neligionelehrer sich nunmehr auch einer Prüfung in demjenigen Fache, in welchem er eigentlich lehren will und soll, bei dem betreffenden israelitischen Geistlichen zu unterwerfen habe, welcher ja auch vermöge seiner Dienstinstruction die Neligionsschule von Zeit zu Zeit zu prüfen, über die Resultate Rücksprache mit den Vorgesetzten der Gemeinde zu nehmen, eventuell an die höchsten Behörden Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen hat. Noch auffallender und anomalischer: auch die Prüfung in der Religion übertrug man den Gr. evangel. Decar nen, bei welchen dieselben natürlich nur in der allgemeinen Religion bestehen konnte, während man die Deurrheilung der Prüfung der speciellen Kenntnisse des Lehrers in der israelitischen Religion der Willkühr der israelitischen Gemeinden preis gab, wie unvcrholen aus folgendem Erlaß vom 4L. April 1835 ersichtlich ist. DaS Groß. Hess. Oberconsisiorium an die evangelische Decane in den drei Provinzen des Herzvgrhums: „In Gemäßheit höchster Entschließung weisen wir Sie hiedurch an, sich, wenn es sich in Ihren Bezirken nm die Prüfung eines israelitischen NeligionslehrerS handelt, auf deSfallsiges Ersuchen der einschlagenden Behörden, der Vornahme dieser Prüfungen zu unterziehen, und bemerken Ihnen über die Art und Weist, wie Sie dabei zu verfahren haben,-Folgendes:" „Es liegt nicht in der Absicht, daß Sie bei Prüfungen dieser Art die Bekanntschaft der Candidaren mit den ralmudischen Lehren und Satzungen und ihre Vertrautheit mit den jüdischen Criminal- und Ruualgesetzen zu erforschen suchen; desgleichen bedarf es auch nicht einer besondern Untersuchung ihrer hebräischen zu lassen, oder sich auf sonstige Weise hierüber zu vergewissern. Bei der Ihnen übertragenen Prüfung ist dagegen das Augenmerk ausschließlich dahin zu richten, daß der zu Prüfende so viel allgemeine Bildung besitze, wie sie auch von einem tüchtigen Neligionslehrer in christlichen Volks chulen erfordert wird; daß es ihm namentlich nicht an Lehrgabe und Lehrgeschicklichkeit fehle, vornehmlich aber auch, daß er von seinem Berufe würdige Begriffe habe, frei von schädlichen Vorstellungen sei, und nicht sowohl genauere Befolgung des Ceremonialwesens, als vielmehr die sittliche Veredlung seiner Glaubensgenossen und die Verbreitung solcher Religionsbegriffe, die dem bürgerlichen Gemeinwesen überhaupt und den Culturfonschritten der Israeliten insbesondere nicht nachtheilig sind, als die wichtigste Aufgabe seines Berufes betrachte." Wenn man einerseits in diesen Verordnungen die wohlgemeinte Absicht der Staarsreyierung, den Unterricht der israelitischen Neligionsfchulen zu Heden und zu verbessern, nicht verkannte, so mußte man doch andererseits die Unzulänglichkeit dieser Maaßregel und noch weit mehr die Verachtung und Zurücksetzung der israelitischen Geistlichen, welche intensiv in diesem Verfahren liegen, sehr bedauern. Die Klagen hierüber wurden wirklich laut, nicht nur von Seiten der Geistlichen, sondern auch der Lehrer und Gemeinden und unsere erleUchete Slaarsregierung, die allen gegründeten Beschwerden, insbesonder, wenn sie in dem Prinzipe der Neligions- und Gewissensfreiheit ihre Begründung haben, möglichst abzuhelfen sucht, nahm keinen Anstandalle früheren Bestimmungen in dieser Beziehung im Jahre 1810 durch folgenden Erlaß aufzuheben: „Das Großherzogl. Ministerium des Innern und der Justiz har in der Absicht, den Religionsunterricht der israelitischen Jugend des Landes zu verbessern» Nachstehendes bestimmt 1.) „Die Accorde der israelitischen Gemeinden, welche mit den auf Widerruf anzunehmenden Lehrern von den Gr. Kreisrärhen resp. Landrälhen zu genehmigen sind, müssen auf die Dauer von wenigsten- 3 dis 4- Jahren abgeschlossen werden. Fortsetzung folgt. Altjüdische Sagen. Prolog. Es schwankt die Zeit — und in ihr Mm schm Herzen» Die lange fest durch alte Treu gestählt. Man tauscht für altes Glück sich nme Schmerzen, Hat neue Götter eilig sich gewählt; Wie könnt' so leicht man alte Schätz' verscherzen. Wie hat man sich den eignen Wahn verhehlt! Es schied der altm Frmren tränte Stille; Und elend sind sie unter eitler Hülle!

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.