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Der treue Zionswächter · 1852-05-07 · 10 (7.5.1852) · page 2

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
8 (1852)
Issue
10 (7.5.1852)
Date
1852-05-07
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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, 38 Ganiircn, Knpferstechen, Steinschleifen, Verfertigung optischer Gläser, und malbemarischer Instrumente, Zeichnen, Nähen und Lack verfertigen, Federn und Kork schneiden, und einige andere, bloß für ibr und ihren Glaubensgenossen Bedürfniß, als: schlachten, brauen, backen, Weinscheziken, gestattet. c^ä-Die MäkestlMitDeld, Häusern nstdGütcrn, dasMechselgcschäft, die Rhedcrei, und endlich als Hauptgeschäft: cl) Der Wucher; worauf dieselben mehrmals förmlich angewiesen worden sind. ' V ' d . > -, - Landgüter zu erwerben war den Inden gar nicht gestattet, auch war ihnen deren Pachtung verboten. Auch in Rechtsverhältnissen mit Christen hatten sic mehrere Zurücksetzungen. Das römische und gemeine Recht versagte den jüdischen Ebesrauen die Privilegien des Hcirathsgilts. Auch hat dieses Recht das Moratorium und das ben^llcium cessiouis bouoiuin verweigert. Nach der Ordre Ludwig XVI. vom 10. Juli 1784 wurden sie nur mit Eonsens von drei Viertel der christlichen Gläubiger zur ck-s>-io bonorum gelassen. Nach dem ältern preußischen Rechte dies; es: „Wenn ein-Jude außer Stande gesetzt wird, seine Schulden zu bezahlen, soll demselben nicmalcn ein Moratorium ertbeilet, sondern nicht allein nachdem Bauguerotlicr-Edikt gegen denselben verfahren werden, sondern derselbe eo i^o nebst seiner Familie des Inden-Privilegii verlustig sein." Umgekehrt findet man, daß in manchen Ländern, wie in Frankreich und in den Rheinprovinzen den christlichen Schuldnern gegen ibre jüdischen Gläubiger, nach der Billigkeit Jndult gegeben werden soll. Man verweigerte auch, nach älterem preußischen Rechte, den Inden das Begräbnis, so lange die Schulden des Verstorbenen noch nicht bezahlt waren. Die Inden sollten nicht zum Armciu rechte gelassen werden, R. vom 17. Juli '1797. Denn der Staat wollte keine arme Inden ans Kosten' der Staatsbürger schützen. Die Juden sollen keine Verschreibung oder Obligation von Jemand anders, denn der Obrigkeit, darunter der contrahirende Christ gesessen, ausrichien, und da sie diesem entgegen einige Verschreibung ausrichleu lassen, so soll dieselbize kraftlos und unbündig sein, und kein Richter darauf erkennen.,, Neichsäbsch. von lööl 8 79. Im Elsaß konnten sie Darlehn nur von Notariell gültig geben, wenn sie in deren Gegenwart das haare Geld zahlten, was in der Verschreibung bemerkt sein mußte. In Lothringen konnten sie überhaupt auf kein Document, Wechsel Lltsgenommeu, eine Klage gründen, und noch in der neuesten Zeit gelten in Frankreich ganz ähnliche Grundsätze. Nach Lltcrm preußischen Rechte fand sich nur bei Wechseln eine ähnliche Bestimmung. Die baarc Zahlung der Valuta sollte vor Gericht oder in Gegenwart zweier Zeugen geschehen, sonst mußte dieselbe durch Eidcsdelanon oder durch einen andern vollständigen, nicht supplirten Beweis dargethan werden. Wenn der Jude nicht baares Geld, sondern Sachen ans Wechsel gegeben, sollte er seiner Forderung verlustig sein, und mit Slcupcnschlägcn ans dem Lande gejagt werden. Aber nach späterem Rechte konnte Darlchn von Juden au Christen nur in Gegenwart des Richters gegeben werden; aus außergerichtlichen Darlehnscontracten fand keine Klage statt, und die vom Schuldner zugestandene Schuld fiel dem Fiscns zu. . Gemeinrechtlich sollten Juden ihre Forderungen, bei Verlust der Forderung nicht aü' einen Christen abtreten. Es war parrtcnlchrrrchtliHverboten, r daß ein, Christ für einen Juden, gegen einen Christen Bürgschaft leiste. Auch wurden.reuIndcngLmclndcnHerbin-lj.chkeiten anserlegt, -für .Den, von einem jbrcr Mitglieder durch,Düchstahl. oder Betrug angerichteten Schaden, dein beschädigten Staatsbürger in solidum Ersatz zu leisten; wenn - sie Nicht etwa den Beschädiger vorher schon der Polizei aksuveü»LchügHlr Fortfchäffnng ckigezeigt hatten; auch mußten - jüdische.Hausvätcr für die Vergehen,ü, per Haus,-; genossen und Dienstboteneinstehen. Diese Verpflichtung der jüdischen Gemeinden und Hausväter'wurde durch das Reglement vom 18. Juli 1801, aüf die Vorstellang der Judcnältesten zu Berlin aufgehoben, und dagegen zur Sicherstellung des Publikums an jedem Orte, wo sich eine zahlreiche Gemeinde befand, eine Censurcoinmission angeordnet, welche die verdächtigen (inländischen Juden unter genauer Aussicht halten, und da? Entschleichen frenlder Juden verhindern sollte. Die kleinem Iudcngemcinden wurden an die nächste Censurcoinmission gewiesen.' Zs wurden manche Verbrechen an Inden härter als ait Christen gestraft. Diebstähle, wofür die Juden an vielen Orten an' den Füßen; statt daß andere Diebe die Strafe des'Stranges erlitten, anfgehängt worden Kid. Man hat auch behauptet, daß znnr Tode vernrtheiltcn Juden die Strafe erlassen werden müsse, wenn sie sich taufen ließen, weil ein solcher Jude alsdann ein nenerMensch sei. Welcher Jude einest Christen zum Jstdenthuin beschneiden ließ, Murde, nach einem Edikt'von Thesdös. und Valent, mit dem Tode und Costflscätion des Vermögens bestraft. -Nach" dem Edier des Königs Erwig, sollte demjenigen, wer die Beschneldnng an Jemand vornehmen würde, außer der Vermögens-Confiscation, mit der Amputation des männlichen Gliedes, wenn es ein Weib war, mit Abschneidnng der Nase bestraft werden. Zeitungsnachrichten. Freie Städte. Hamburg. Daß unsere gegenwärtige Zeit an barocken Ausgeburten und Absurditäten mehr als überreich sei, ist eine längst anerkannte Thatsache. In einem so grellen Licht ist uns mdeß diese Wahrheit 'in diesen Tagen vorgeführt Wörden, daß wir die Thatsache' dem jüdischen Publikum in Wahrheit nicht verschweigen dürfen, um so mehr, als dringende Religionspflicht uns aufforderl, so Lug und Trug zu entlarven, als die Arglosen bei Zeiten aufmerksam zu machen, damit sie vor Schaden sich hüten mögen. Das Missionsnnwescn in seiner mehr lächerlichen und bedauernswcrthen, als wahrhaft gemeinschädlichen Wirkung hier zu erörtern, halten wir für durchaus überflüssig; neu aber in der That muß das Faktum gelten, daß der Islam sich ebenfalls der Mission bedient, um für semeu Glauben Propaganda zu machen. Rabbi

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