Mannheim
Compact Memory

Der treue Zionswächter · 1852-05-07 · 10 (7.5.1852) · page 1

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der treue Zionswächter
Volume
8 (1852)
Issue
10 (7.5.1852)
Date
1852-05-07
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2625941-2625983-2625993--2522-2627071
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

zur Wahrung -er Interessen -es ortho-oren Iu-enthums. 8- Jahrgang. 7. Mai 1832. > Altona, i N"!< N'' Itt Historische Darstellung der politischen, bürgerlichen und privatrechtlichen Verhältnisse der Zuden, besonders in Preußen. Vom Rabbiner Munk in Krojaüke. Eiuschränknugen und Zurücksetzungen der Juden in bürgcrlicheunud rcchtlichen Vcrhaltnisscn. . . Sic konnten, kein Staats- oder (Zcmcindcamt und keine Ehreustcllc bekleiden. Sie konnten nicht Mitglied einer Corporation von Staatsbürgern sein. Sie waren nicht waffenfähig, weshalb sie auch vom.Kriegsdienste ausgeschlossen waren, mußten aber dazu durch Geld beitragen. Auch nach gemeinem, deutschen Rechte, mußten, bei einem Aufgebote der bewaffneten Macht, d!e Juden ihre Hülfe mit Geld, thun. , Sie/konnten m keine Zunft ausgenommen, werden. Zunftmäßige. und andere städtische Gewerbe durften sie also nicht treiben.^, Außerdem war ihyen.der Landbau und die Viehzucht, so wie das Sich,,Md ,Äränt'ew.divr' brennen namentlich untersagt. Seihst Pachtungen kleiner Landgüter wurde ihnen nicht gestattet, weil sie auf dem platten Lande nicht wohnen, durften. . , Die Ordre Ludwig XVI. vom 10, Juli. 1784,, Art. 18 erlaubte ihnen Pachtungen unter der Bedingung, daß sie selbst den Acker bearbeiten, und keiner christlichen Dienstbotensich dazu bedienten, auch den Licker nicht verrsterpachtzeten. Vor diesem allgemeinen Edikt waren -ie Jüdsü in einigen "Gegenden Frankreichs, namentlich in Paris befugt, Landgüter zu kaufen, und die dadurch erworbenen Gntsuud. Gerichtcherremechte, so wie das Pairvnatrecht auszuübcn. Es kamen indeß . auch in Preußen Ausnahmen vor, namentlich in den schlesischen Landgemeinden. Es waren ihnen gewisse Gewerbe angewiesen, und zwar: s) von den mechanischen Gewerben und Künsten, das Petschiersrcchen, Malen, Diamant- und Steinschleifen, so wie das Schleifen optischer Gläser, Gold- und Silbersticken, Ausnähcn weißer Waarcn, Krätzwaschcn und dergl. Gewerbe, wovon sich keine Profcssionsvcrwandte und Zünfte fanden; auch, waren manchen Inden gewisse Fabriken besonders bewilligt. , b) Der Handel, so weit ihnen derselbe nicht verboten oder beschränkt war. Nach dem ersten Privilegium von 1671 war den Juden der Handel und Wandel unbeschränkt, die Anlegung offener Buden und Krame gestattet. Aber auf die Beschwerden der, christlichen Kaufleute und Gewerbetreibenden, würde' ihnen das schon im Jahre 1600 wieder entzogen, bis auf den Handel mit alten Kleidern. Durch die Consirmation vom 20. Mai 1714 wurde zwar die frühere Freiheit des Handels wieder hergestellt, allem durch das Generalprivilegiiim von 1730 und 1750, wurde ihnen derselbe zum Theil gänzlich verboten, znm Theil aber sehr beschränkt. Verboten war jeder Händel und Verkehr mit roher Wolle und wollenem Garn, welches auch nicht zum Pfände entnommen werden durfte, mit rohen Rind- und Pferdehänten, mit rodem oder gefärbten Leder, mit rohem Taback, den sie auch nicht fabrieiren durften, mit Hockcrwaarcn, Gartenwerk, Obst und dergl., ferner mit Specereicn und Gewürzwaaren und Victuälien, womit ihnen der Verkehr nur unter sich gestattet war, mit Wein, Meth und Branntwein, ausgenommen unter»»''' sichs wozu sie den Meth auch selbst brauen konnten, endlich mit inländtschem. Vieh und mit Fleisch, außer unter sich. In dem ersten Privilegium von 1671 war ihnen das Schlachten in ihren Häusern und der Verkauf des nicht 7::-F-leisches gestattet. Diese Befugniß wurde ihnen aber wieder entzogen, sic sollten das Vieh bei christlichen Fleischern schlachten, und diesen Fleischern das TN-Fleisch abkaufen. . Mit allen übrigen, was ihnen nicht -verboten war, konnten sie handeln, jedoch nicht anders als in den Häusern und den ihnen zugestandenen Laden und Buden, deren sie nie mehr als eine halten durften, und an andern Orten, außer ihrem Wohnorte nur auf Messen und Märkten. Das Hausiren war ihnen gänzlich verboten. Ausnahmsweise wurde gegen diese Beschränkungen Einzelnen Concessionen ertheilt. In der Provinz Preußen bestand eine besondere Verfassung im Betreff des Handels der Juden. Es durfte kein Jude mit Sachen handeln, welche über Scheffel und Waage gehen. In Königsberg hatten sie aber wieder ein unbeschränktes Commerzinin, sobald sie in der Kaufmannsrolle standen. In Frankreich waren den Juden Wcchsclgeschäfte, und die Anlage von Manufakturen und Fabriken unter der Bedingung erlaubt, daß sie die Bücher und Register in der Landessprache führten. Ter Gebrauch det jüd. Sprache dabei war ihnen bei 1000 Livres Strafe verboten. In Lothringen war dagegen den 124, vom Herzog Leopold aufgenbniinsnen Familien der Handel nach den Landesgesetzen freigestellt. In Schweden war ihnen nur der Handel im Großen, die Anlegung von Fabriken, Thcilnahme an Schiffsbanten und Handlnngssocietätcn, der Handel mit Wechseln, Aeticn und andern öffentlichen Papieren, und einige andere nnzünflige Gewerbe, als: Malerei,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.