Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 8 (1852)
- Issue
- 7 (26.3.1852)
- Date
- 1852-03-26
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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ulfter>dem Vorsitze de§ Abraham Fnrtado constituirten. Hierauf. beriei mau das Sanbedrium, welches sich am 4. Februar 1807 constitnirlc, und deren Beschlüsse bekannt sind. Zwei hierauf erschienene organische Dekrete vom 17. März 1808 enthalten Lie Bestimmungen über die Einrichtung der jüdischen Cousistorien und Anstellung der Rabbiner, -weiche dadurch unter Aussicht der Negierung' gestellt sind. ES sott darnach bei jeder Synagoge ein Eonsisioriuin und in Paris ein Geucralcoiisistorium sein, dessen Personale ans dein Ortsrabbincr mit Beisitzern besieht, deren Erntnnunz bön der Staatsbehörde bestätigt wird. Ein drittes Dekret, ebenfalls vom 17. März 1808, gestattete den Juden wieder das ihnen durch das Dekret vom 30. Mai 1806, entzogene, rechtliche Gehör, unter willkürlichen Bestimmungen; und bestimmte zugleich die besondern bürgerlichen Rechte der Juden für die Zukunft. Es sollte in den Departements des Ober-und NicdcrrheinS gar kein Jude, der nicht dort schon wohnhaft war, sich künftig nirderlasscn. In andern Departements sollten sich nicht ansässige Juden nur alsdaun niederlassen können, wenn sie dort Grnndejgcntbnm erwerben und sich dem Ackerbau widmen wollten, ohne daneben irgend einen Handel zu treiben. Obne besondere, alle Jabre zu erneuernde Erlanbnisi des Präfccten sollte kein Jude irgend einigen Handel, bei Strafe der Nichtigkeit des Handelsgeschäfts und der darau entstandenen Forderung, treiben können. Diese und noch andere Einschränkungen sollten vorläufig zehn Jabrc dancni. Auster diesen ^Einschränkungen waren die Inden m bürgerlicher und politischer Beziehung, den übrigen Staatsbürgern in Frankreich durchaus gleich gestellt. Im Decembcr 1830 ist ein Gesetz, wonach der Staat die. jüdischen Geistlichen zu besolden bat, von dem Minister bck er i!1i<,r» ktggcbracht, nnd von beiden Kammern angenommen worden. Der jüdische E'.'.ltns in Frankreich umfasst 7 Synagogen, von denen De einen Oberrabbincr an der Spitze bat. Die. sämmtlichcn Kosten für den Kultus, die Schulen und die Verwaltung sollen nur 130,000 Franken betragen. Las den Juden in Polen von Bolcslaus, Herzog von Groß, polen, im Jabrc 1264 zu Kalisch erthtiltk Hanprpnvileginm, wÜcheS der König Kasimir III. im Jschre 1343 zu Krakau'«tz' weiterte, der König LUc^ander aber im Jadre ,1L05 unter mehreren Einschränkungen bestätigte, bezieht sich lediglich auf das Verhältnis; der Juden zum Staate und zu den christlichen Einwohnern. Nirgend auheröwo sind die Juden im Staate so vollständig orzanisirt gewesen, .wie in Polen. Das ganze Königreich war von ihnen in Provinzen getbcilt. In jeder Provinz hielten dte Vorsteher der Synagogen ordentliche Landtage, und wählten aüs Idrrr Mitte einen Depntirtcn nach Warschau, wo die Deputaten ans allcn Provinzen zu einer sog. Generalität zusammen kamen. An der Spitze fämmtlicher Inden stand ein, alle sechs Jabre von Neuem gewählter Marschall, welcher von dem Staatsministtrio bestätigt wurde. Dieser leitete die Angclcgenbeiten der jüdischen Nation, bestimmte ibrr Steuern, und nahm die Rechte derselben bei der Staatsrcgierung ivabr. Die Rabbiner hatten ordentliche Jurisdiction, nicht allein in Sachen der Inden unter einander, sondern auch in vielen andern Sachen der Inden mit Christen.' Das Brau-,- Brennerei und Schenkgewerbe, so wie das Mühlengewerbe, welche fast ausschließlich 4ion Juden betriebe? wurden, war ihnen frei gegeben. Unter Stanislaus, dem letzten Könige von Polen wurden die Marschälle und ein großer Thei! der jüdischen Privilegien aufgcbvben. (Fortsetzung folgt.) Die Mischehe. Sehr häufig finden wir daß einzelne Menschen, wle Staaten ihre Systeme wechseln, so daß wir Len, der mit unerschütterlicher Beharrlichkeit au einem Systeme festhält, schon der bloßen Couseqiicnz wegen, selbst wenn wir mit seinem Handeln nicht einverstanden sind, bewundern und mit Achtung von ihm sprechen. Wir wissen zu genau, wie sehr jeder Mensch den Wechselfällen des Lebens ausgesetzt ist, und finden es deshalb natürlich, das; heute Jemand Etwas aufgiebt, welches er gestern noch mit Eifer zu erreichen strebte. Wer also stets Nach einem vorgefaßten Plane handelt, nie sich von den äußeren Schickungen berücken läßt, dieser zeigt eine außergewöhnliche Geistesstärke und mit Bewunderung blicken wir auf ihn. Eine solche Nachsicht aber lassen wir nicht dem zukommen, dessen Thun und Lassen in einem ewigen Widerspruche beharret. Solche Menschen zählen wir zu den sogenannten Schwächköpfen, die unfähig find, einen Plan zu fassen, und nnr nach der augenblicklichen Laune handeln. Solche Menschen lassen wir unbeachtet and unterwerfen ihr Thun keinem Urtheile. Anders aber müssen wir die öffentlichen Gesetze betrachten. Die genaue Erwägung, welche bei der Abfassung derselben stattsindet, berechtigt zn der Erwartung, daß, wenn sich Widersprüche, in denselben vorfinden, diese nur dem oberflächliche» Betrachter als solche erscheinen, und daß gewiß alle Gesetze nach einem bestimmten System abgefaßt sind. Ein Beispiel hierfür zeigt sich m den neuesten Gesetzen, welche die Inden betreffen.' Während man einerseits die Juden von jedem Staatsdienste ent» sernt, ihnen also jedes Vertrauen entzieht, gestattet man ihnen enge Bündnisse mit den Nichtjnden einzngehen, mit ihnen sich vollends ganz zu vereinigen. Wir dürfe» voraussetzen, daß dieser Widerspruch nur scheinbar sei, und beide Bestimmungen gewiß nach einem System abgcfaßt sind, und glauben deshalb jeder Besprechung dieser Gesetze enthoben zu sein. Statt dessen wollen wir aber untersuchen, welchen Dorther! oder Nachtheil den Juden selbst aus der Mischehe entsteht. Bevor wir jedoch die Folgen der Mischehe erwägen, wolle»' wir das Ergenthümliche derselben erfassen. Wie überall, so auch hier, bezeichnet uns der Name dawahre Wesen der Sache. Jede Mischung zeigt auf eine Veränderung des eigentlichen Zustandes den einzelnen Theilen hin. Der Name Mischehe deulcl also darauf hin, daß diese Ehe nicht eine einfache, natürliche, sondern eine veränderte, erkünstelte, sei. Zwei durch iöre Religiosität verschiedene Charaktere will die Mischehe verbinden, wer cineMischehc also cingeh't, muß nothwendig seinen Glauben nicht unbedingt als wahr, aber ebenso auch nicht als falsch anerkennen. Auf gleiche Weise erkennt er den Glauben seiner Ehehälfte nicht als den eigentlichen, aber auch nicht als. j einen ganz falschen an. Da neu aber jeder Glaube den ander»