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Der treue Zionswächter · 1852-02-13 · 4 (13.2.1852) · page 2

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Journal
Der treue Zionswächter
Volume
8 (1852)
Issue
4 (13.2.1852)
Date
1852-02-13
Page
– (sequence 2)
Language
German
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... 14 fälligen, treuen Herzens Krid. Mag auch die sogcnanntcWissensckafl das Licht sein, wir wandeln nn Lichte unseres Gottes, das geleuchtet auf Siual und das uns in unscrm Streben nach Wadrhett den rechten Weg wandeln lehrt. (Fortsetzung folgt.) Historische Darstellung -er politischen, bürgerlichen und privatrecht- Lichen Berhältniffe -ermüden, besonders in Preusten. Vom Rabbiner Munk in Krojanke. (Fortsetzung.) Die Schutzjnden tbcilten sich nach der Verschiedenheit ihrer Rechte in 6 Klassen. Zur ersten Klasse gehörte eine, mit einem Genöralprivileginm vcrscbene sehr geringe Zahl von 'Juden. Deren Rechte waren in keinem allgemeinen Gesetze bestimmt, sondern mußten aus dem Jnbalt des Generalprivilcgii entnommen und erklärt werden. Diese Inden genossen aber alle m der Regel drei besondere Rechte, nämlich: ' ' 1) das Gencralprivilcgium auf alle ihre Kinder zu übertragen; 2) sich an allen Orten niedei'zulassen und daselbst Häuser zu erwerben; § 8) die Rechte christlicher Kaufleute.in gerichtlichen und anßergerichllichcn Geschäften. Dieses Haupt- oder General- Echutznnd Handelsprivilegium konnte nur von!dem Könige erthcilt werden. Die darin begriffenen Kinder erhielten aber, wenn sie sich Niederlagen und verheiratbcnfwollten, ein Approbationsrescript von dem Generaldirectorio, welches gemeinhin eine Concession genannt wurde. Einige Inden, aber sehr wenige, hatten Naturalisationspatente, und dadurch die Rechte christlicher Staatsbürger erlangt, und bezahlten folglich auch keine, dem Juden eigenthümlichc Abgaben. Zur zweiten Klasse gehörten die ordentlichen S ch n tz - sudcn auch Stam m suden genannt Deren Rechte bestanden darin, daß jeder ordinaire Schntzjnde an dem ihm in dem Schutzbrille nahmhafl gemachten Orte sich! häuslich niederlafftn und verbeiratben, dort die den Juden freigclasscnen Gewerbe treiben konnten, welchesjebcnfallS nur von dem Landesbcrrn erthcilt wurde; zur Ansctzllng des ersten u. zweiten Kindes nach befundener Qualisication genügte jedoch die Koneession des Gencraldirektorii. Diese ordentlichen Schntzjilden waren an dem im Privilegio angewiesenen Ort gebunden, und mußten dort auch die beiden Kinder etablircn. Zur dritten Klasse gekörten die außerordentlichen Schutzjnden. Sie erhielten eine Koneession von dem Gcneraldireclorio, durften sich verhcirathcn, und entweder Handel oder ein anderes, den Juden erlaubtes Gewerbe treiben. Der Unterschied zwischen diesen nnd den ordinaircn Schutzjnden bestand bloß darin, daß ihre Koneession nur für ihre Person galt, und auf kein Kind übertragen oder vererbt werden könnte. Zu'dieser Klasse gehörten alle angesetztcn,. jüdischen Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Operateure, Maler, Petschicrstcchcr, Optiker und dergl. Diese drei Klassen trugen allein zu den Schützjudcn und publiken Abgaben bei. - Zur. vierten-Klasse gehörten dix pul'likewBedientewdcr.Judcnschaft eines jeden Ortes." Diese dursten keinen Handel und kein besonderes Gewerbe treiben, im übrigen waren ihre Rechte denen der dritten Klasse gleicht d'. h. sic' konnten sich vcrheirathen, die Koneession aber war bloß persönlich und üich^ erblich;- jedo^i wurde den Witwen .dieser Bedienten der lebenswierige ^Aufentha^t an dkiwAustellnugsorte ihrer .verstorbenen Ehemänner nicht versagt) Zur fünften Klasse gehörten die tolerirten oder geduldeten Juden, als: - n . ' . s) die übrigen Kinderder ordinairenSchutzjuden (außerden besten ersten), . b) die Kinder der außerordentlichen Schutzjuden, c) die Kinder der-publiken Bedienten, i- Z) alle publiken Bediente, die aus Unfähigkeit zur ferneren Verwaltung ihres Amtes resigniren wußten. Diese hatten keinen selbstständigen Schutz, sondern hingen von dem Schutze eines andern ab) oder genossen den Schutz in tzraliL Ic-gis, und erbieltsn keine Koneession, konnten kein Gewerbe und keinen Handel'kreiben, und sich nicht vcrheirathen; wol aber konnten sie in eine andere Familie beiräthen, und dadurch den Schutz eines andern genrralprivilcgirten oder ordinären Schutzjuden erwerben. Zur sechsten Kläffe gehörtes diö Privatdieiistboten der Juden. Dieselben erhielten ebenfalls 'Mtie'Koneession, und durften sich nicht werheirathen; deren Schutz ^-dauerte nur so länge, wie sie im Dienste standen: ' Dieses Alles gilt nur von den unmittelbaren Schutzjuden. Wo aber der Judcnschutz einer Korporation oder einer Privat-' person zustand, da hing der Umsang 'dcS zu verleihenden Schutzes von diesem Schußberechtigten ab, Nur daß, wie sich von selbst versteht', dessen Schutz außerhalb den Grenzen des! Schutzgebietes nichts galt. Diejenigen, welche keinen lebenslänglichen Schütz ge-' nossen, öder solche, welche gar keinen selbststäNStgen Schutz hatten, und sich nicht niederlassen'durften (wie z; B^ die'dritten und vierten Kinder der ordentlichen Schutzjuden) konnten ° sich'ungehindert aus dem Lande begeben, ohne daß sie verpfllchtetftüaren, Abschoß zu geben. Nur diejenigen, welche flicht änSzUivLnderrr brauchten, mußten von dem im Lande erworbenen' Vermögen, sofern es mehr als 5000 Rthlr. betrug, die gabellL emigralionln entrichten. Die gudella tiereäitsliL dagegcn'Mnßte . in allen Fällen, wozu Staatsbürger verpflichtet waren, auch von den Inden bezablt werden. In Schlesien mußten jedoch diejenigen, welchennr Jahr und Tag tiu Lande gewohnt hatten, lOpCt. Abzugsgeld zahlen. (Fortsetzung folgt:) / Zeitungsnachrichten. P r e u H e n. Aus dem (Sroßherzogthum Posen. (Beschluß.) Es existirt eine alte Elzählung, wie in einer Gesellschaft gefragt wurde,

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