Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 8 (1852)
- Issue
- 1 (2.1.1852)
- Date
- 1852-01-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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V-Ä Wir empfehlen hiermit diese Schrift denjenigen unserer Kol- .',H legen, welche in ihren Nefonnbestrebungen keinen Haltpunkt-kennen, und so mit dem Bekenner dieser Naturreligion auf kaum gleichen - Boden stehen.. Historische Darstellung-er politischen, bürgerlichen und privatrechtlichen Verhältnisse -er Juden, besonders in Preußen. Vom Rabbiner Munk in Krojanke. 'ß , ' > Es ist nicht nachzuweisen, daß die Israeliten seit den ältesten Zeiten in Deutschland zur Ortsgemeinde gehört hatten. Sie 5 mußten vielmehr Schutzgenoffen sein und als solche schon unter i den Karolingern Abgaben von ihrer Person (den sogenannten Lcibzoll) zahlen. Weil unter den ersten Karolingern der Schuh j des Kaisers kräftiger als jeder andere war, so wurde vorzugsweise der Schutz desselben verlangt. Auf diese Weise erklärt es sich, wie der Iudenschutz faktisch an den Kaiser gekommen ist. s Erst lange nachher suchte man diesen, lediglich aus den Nersol- Zungen entstandenen Judenschutz theoretisch zu begründen. Nach der Ansicht des spätem Zeitalters von der christlichen Kirche und >' I ihrem Schutzherrn, dem Kaiser, welcher die Kirche zu erweitern A und die Feinde des Christenthums zu vertilgen hatte, wurde dem Kaiser die Gewalt über Leben und Vermögen der Juden zuerkannt. Ä Man erklärte dieses ans den schirmvoigtcilichen Rechten des Kais sers, der nach seinem Rechte als Schirmvoigt der christlichen Kirche, W die Juden anszurotten und ihr Gut zu confisciren hätte, ans W Gnade aber davon keinen Gebrauch machte, und dieselben lieber z» Knechten seiner Kammer machte, wodurch ihnen dafür sein ' Schutz ertheilt wurde, für welchen sie nun wieder Abgaben cntrichten mußten; so wurde das Recht des Kaisers auf den Judenschütz begründet. Dieselbe Theorie findet sich schon in der Tex i H HiAollia, wiewol die weslgotbischen Könige sich nicht für H Schirmvoigte der gesammten christlichen Kirche hielten. Dieselben sahen die Vertilgung der Juden als eine ihnen obliegende Pflicht an, und zwangen dieselben zn dem Versprechen ihre religiösen Gebräuche zu unterlassen und die christliche Religion anznnebmen. Wenn ein Israelit dieses Gesetz übertrat, so stand es in der Gewalt des Königs, den Uebertrctcr mir dem Tode zu bestrafen, oder ihn, mit Confiscation seines Vermögens in Knechtschaft zn bringen. Dieses kaiserliche Recht, Inden zn schützen und dafür Abgaben zn nehmen, welches schon Otto I. im Jahre 065 dem Erzbischof zu Magdeburg verliehen hatte, erwarben mit der Entwickelung der Landeshoheit auch die Landesherren als ein nutzbares Regale. Den Kurfürsten wurde es erst durch die goldene Bulle Cap. 0 gesichert, ist ihnen jedoch ohne Zweifel schon viel früher zugestanden worden. Bei Erhebung der Markgrafschaft Oesterreich zu einem Erzfürstenthum wurde dies Recht schon 1156 mit verliehen. In der Mark Brandenburg kommt .der Judenschutz als ein Titel der Einnahme schon unter Karl IV. vor. Aber schon viel früher, im Anfänge des 10. Jahrhunderts, hatte der Herzog Rudolph von Sachsen, und späterhin, im Jahre 1320, die Markgräfin Agnes, Waldemars Wittwe, den Städten Berlin und Köln den Iudenschutz für >die Juden ihrer Oerter verliehen, und in der Milte des 14. Jahrhunderts verpfändete solchen der Markgraf Ludwig, dem Rache zu Müncheberg und zu Berlin. Ebenso schenkten im Jahr 1320 die Herzoge von Pommern der Stadt Prenzlau, die Juden. Auch Privatpersonen und Corporationen konnten die Abgabe für den Judenschutz, wie jedes andere niedere Regale erwerben. Es mußten jedoch auch diese mittelbare Schutzjudeu in den reichöritterschaftlichen Gütern und einigen Reichsstädten dem Kaster eine Abgabe zahlen. Es ist dieses das sogenannte Ärongeld und der Opferpsennig, welcher von jedem über 12 Jahr alten Juden mit I Rthlr., von unvermögenden mit 1 Gulden genommen wurde. Im Elsaß hatten mehrere Mediatherren das Recht des Jndenschntzes. Der Grnndherrschaft von Zülz in Schlesien ward das Schntzrecht bis zur Emanirung des Edikts vou 1812 zngestauden. In Sachsen-Weimar besteht das Schutzgeld, welches Grundherrn, zufolge des ihnen zugcstandenen Schutzrechts erhoben haben, noch jetzt fort, doch ist den Korporationen und Privalpcrsonen das Schntzrecht häufig wieder entzogen worden. In Frankreich durfte nach der Ordre Ludwigs XVI. vom 10. Juli 1784, ohne Erlaubniß des Königs, keine Orlshcrrschaft Juden mehr aufnchmen. Auch m späterer Zeit kommt vor, daß Korporationen imd Privatpersonen den Judenschutz auögeübt haben, jedoch werde diesem überall entgegengewirkl. Seit der Belitzschen Verbrennung der Inden findet sich keine Spur von Verfolgung jderscibcn bis zum Jahre 1353, wo Ludwig der Römer sämmtliche Juden zu Königsberg verbrennen ließ. Unter Joachim I., im Jahre 1510, wnrden die Juden curs Berlin und den Kurlanden, 'wegen Einweihung einer Hostie in Bernau, sämmtlich vertrieben; unter Joachim II. und den folgenden Negierungen einzeln wieder ausgenommen, jedoch im Februar 1572 von Johann Georg abermals ans dem Lande gejagt. ' (Fortsetzung folgt.) Kostbare Perlen ans Spatziergängen in den Gefilden der weltlichen Wissenschaften gefnnden. Ans W.g eingesandt. (Fortsetzung.) . iki-1 § 8. Daß einige Wcinlortcn besser sind als andere daran wird wohl niemand zweifeln. Auch wird man zugcben, daß von zwei Weinen und einer Kufe, ungeachtet sie von gleicher Sorte sind, einer besser sein könne. als der andere, cs mag dies an der Testa*) liegen, oder an etwas Anderm. Unenträthsckbaren liegen. Wer findet diese merkwürdige Eigenschaft des Weines nicht schon von erkannt. So lesen wir ausdrücklich in?? bn: *) Das Gefäß, in welches der ausgekälkete Most zuerst gcthan und darin aufdewahrt wurde.