Der treue Zionswächter
- Journal
- Der treue Zionswächter
- Volume
- 6 (1850)
- Issue
- 14 (5.4.1850)
- Date
- 1850-04-05
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Gewerb^mann. Dies^ vefmstz fast niemals Zinsen zu bezahlen, wenn er nicht der drückendett Last unterliegen, oder zum Schäden seiner Mitmenschen mit dem Verkaufspreis seiner Produkte aufschlägen will. In Berücksichtigung des letzten Umstandes - ist Ls, im Interesse des allgemeinen Wohles, fd'gar dem Entlehnet verboten, Zinsen zu geben. Ja noch mehr, die Tradition bestimnt, daß derjenige, welcher Zinsen giebt, insofern zweifach sündigetals er noch außerdem der Veranlasser dazu ist, daß der Ausleiher das Verbot des Zinsnehmens verletzt. (Vergl. Raschi, Namdan, Abcnesra, Abarbanel, Biur, u. n. v. A ) Daß auch der Talmud dieses Gesetz im gegebenen Sinne auffaßt, ist in Baba Mezia 61 a, unzweideutig ausgesprochen: ^wb7 „daß die heilige Schrift selbst dem Entleiher verbiete, seinem Darleiher Zinsen zu geben." Ueberhaupt soll nach dem Mosaischen Gesetze das Darleihen von Geldern nicht als eine Handelsspeknlation. sondern nur als Wohlthätigkeit geübt iverdcm Ja, es wird sogar in einer gewissen edlen Auffassung des Begriffes der wahren Wohlthätigkeit, jenes höher gestellt als Almosen geben, öni Jemanden Geld leihen ist eine größere Wohlthat, als ihm ein Geschenk reichen (Sabb. 63, a). (Daß der Israclite die Wohlthat des unverzinslichen Geldvorschusses auch gegen Nichtisraelitcn üben soll, geht aus dem Talm. Bab. Mez. 71, «/deutlich hervor). Es ist nun, wie gesagt, der Hauptzweck des Verbotes vom Zinsgeben und Zinsnehmen offenbar der: unter Israel, als einem bloß zum Ackerbau bestimmten Volke, das Schuldenwesen zu verhüten. Dieses Verbot aber auch auf die handeltreibenden Ausländer auszudehnen, hätte nothwendig eine ganze Lähmung des Geschäftsverkehrs zur Folge haben müssen. Daher nun der Unterschied zwischen dem Israeliten und dem Ausländer. Jedenfalls hat dieses Gesetz durchaus nichts Gehässiges gegen den Ausländer, sondern war - lediglich ein durch / staatsökonomische Rücksichten natürlich .gebotenes; es wird daher dasselbe von Michaelis als ein Gesetz der Billigkeit bezeichnet. In dtn Hagiographen und Propheten wird jedoch nur derjenige als wahrhaft fromm und tugendhaft geschilderte der sich von jeder Art der Zinsnehmung ferne hält. (Vergl. Pst 15, 5; Prov. 38, .8; Ezech. 18, 8; 22, 12.) - Det Talmud verbietet daher das- Zinsuehrneü von Richtisraelitew überhaupt. Als Beleg mögen hier einige Stellen folgen. Im Tälm. ttBäb. -Mez^ :70 b, wird die oben angedeutete Stelle - Prov.^ 28,8-t Wer sein Vermögen mehrt durch Zins und Wucher, der sammelt es für den Mildthätigen gegen Arme, dahin erklärt: Auch dasjenige Vermögen, welches der Israelite durch Zinsnehmung vom Nichtisraeliten erworben, geht zu Grunde: Zu den Worten des Psalmisten, 15, 5: Sein Geld giebt er (der wahrhaft fromme) nicht auf Zinsen, giebt der Talin. Mak. 21, a, die Erklärung: '7227 /i'272 H'vb. Auch vom Nichtisraeliten nimmt er keine Zinsen. Als einen wahrhaft, dem Sittengesetz seiner heiligen Lehre treuen Israeliten erkennt, der Talmud Sauhed. 25 b, nur denjenigen an: '2.7p hä '72)3 ^'2Ü. Der auch ariden Nichtisraeliten sein Geld nicht für Zinsen ausleiht. In der Tosephoth zu Bab. M. 7- 70, 2, wird die Frage aufgeworfen: /Worauf sich nun die Berechtigung unserer Jetztzeit, gründe, vom Nichtisraeliten dennoch Zins zu nehmen? Darauf wird nun folgende merkwürdige Antwort gegeben: irbL 7wi 12'V7 '72 »p -;öp vv .vHv cw bc'2 bä Lft -p? Ncz 722c2ö icrb 'bi ow'b2;»'7L -7isb5 z'b .-»ivV „Weil wir gußerdem die. Abgaben an Könige und Fürsten nicht erschwingen könnten, ferner weil uns unter den Völkern, unter welchen wir wohnen, kein anderer Nahrungszweig gestattet ist als der Handel. Aus diesem Grnn.de könnte. pus das Zinsnehmen nicht. verboten werden." Erwägt man nun, in welcher Zeit die gelehrten Verfasser der, Tosephoth gelebt, ...so..kann map Mer die so.. treffende traurige Mahr heit dieser Angabe nicht länger in Zweifel sein-^ , ...... v .) Doch darf man daneben nicht übersehen, dgß . selbst-unter jener.Beschränkung t>ns, bisher Gesagte bloß von mäßigen,. minder Drückenden Zinsengilt. Und selbst voy diesen, heißt es: . . .wso »mr'rrcw v2'?w.,Mp>«;.'H'svr r>^7 , ,,Wer von den NichLisraeliten unserer Jetztzeit . mehr Zins nimmt, alsder - lauhesgesetzliche Zin sfuß gestattet, begeht ein zweifachßsiUnrecht; erstens,durch