Jüdische Volksstimme
- Journal
- Jüdische Volksstimme
- Volume
- XXI (1920)
- Issue
- Heft 9 (26.2.1920)
- Date
- 1920-02-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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So offenbart sfch das wahre Oesicht unserer geheimen und offenen Gegner. Wann werden die Juden die Besinnung und Selbstachtung endlich gewinneni — Eine måhrisch-jlldische Wahlrechtsfrage vor fast 300 Jahren. Mitgeteilt von Dr. M. Griinfeld. I. DaB es nichts neues unter der Sonne gibt, ist eine abgegriffene Wahrheit, die wir nicht noch einmal aufriihren wollen. Wir finden, wenn wir in den Werken der alten rabbinischen „Entscheider" (Glossatoren, Dezisoren, Responsoren) blåttern, dafi gat marcher „Fall", der den Kasuisten vorgelegt wurde. uns fårmlich in unsere Zeit der gesellschaftlichen snnd staatlichen Kåmpfe versetzt und uns lehrt, die Vergarigenheit durch die Gegenvvart zu verstehen, wåhrend doch sonst die Geschichtskunde den umgekehrten Weg einschlågt und die Vergangenheit zur Lehrerin der Gegenwart macht. Wahlrechtsstreitigkeiten gab es, besonders in den hochentwiekelten måhrischen Gemeinden, zu allen Zeiten. Einen solehen Fali erwåhnte ich, freilich nur voriibergehend, in einem meiner letzten Dienstagvortrågen iiber unsere jiidische Geschichte und Literatur. Da diese Vortråge von einer mehr aufmerksamen, als zahlreichen Versammlung besucht werden, — das Bediirfnis nach Kenntnis unseres Schrifttums scheint leider hier, selbst bei denen nicht groB und dritigend zu sein, bei welchen man es voraussetzen soilte, — so will ich diesem „Wahlrechtsfall" an dieser Stelle ein wenig ausfiihrlich fur ein groBeres Lese-Publikum darstellen, da er ein bezeichnendpS Licht auf die jiidischen Gemeinde-Verhåltnisse unserer måhrischen Heimat, vor nahezu 300 Jahren, wirft und beweist, dafi die sozialen Schichtungen im Judentume immer vorhanden waren und sozialistische, Erscheinungen hervorbrachten, kurz gesagt: der Gegensatz zwischen Reich und Arm triti uns immer und iiberall entgegen, wie unser Spruchdichter so bezeichnend sagt: „Arm und Reich begegnen sich, sie alle schuf der Herr." Wir werden es also auch nicht anders machen, trotz Marx und Engels. — . Zunåchst will ich meine Leser mit der Personlichkeit des Mannes bekanntmachen, der in dem ihm vorgelegten „Falle" entschied. Es ist der Rabbi Menachem Mendel Krochmal, gesegneten Angedenkens, der aus Krakau stammte. Unbekannt, in welchem Jahre er geboren wurde. Er safi zu FfiBen des R. Joel Sirks, eines Erklårers des groBen Religions- Kodex „Arbaa Turim". Sein Kommentar „Beth Chadasch" (Bach) erfreut sich eines groBen Anseliens. Unser Menachem, der schon in seiner Jugend dem ken unserer håuslichen Sicherheit), verfaBt und verlegt von Rabbiner M. S. H e r z o g in Stampfen (Stupava) bei Bratislava, in welchem Buché die Geschichte dieser slovakischen Judengemeinde und die Biog^phien ihrer Rabbiner geschildert werden. Es ist dort auch die Rede von einem Rabbiner Josef Kuttenplan (abgekiirzt Kopp), welcher zur Ze«t der Napoleonischen Kriege dort wirkte, nachdem er vorher in Gaya und Ung;-Brod als Rabbiner tåtig gewesen war. Dieser Rabbiner schreibt laut des angefuhrten Buches im Vorworte zu seinem Werke: Bote nefesch (1795) folgendes: „Der Allvater machte mich zum Vater und Patron, meine Stimme zu erheben in der Mitte eines Gottesvolkes, bestehend aus wahrhaften Månnern der kleinen Stadt Gaya, die mich umringten und umgaben wie eine Rose; ich hingegen pråsentierte ihnen meinen siifien Wein, meine Lehre, und sie war Honig filr ihren Mund. Damals beschloB ich auch, den gråfiten Teil meiner Vortråge niederzuschreiben, damit diese mir zum Andenken bleiben. Von dort (Gaya) brachte mich der erste und letzte Lenker der Cieschicke und versetzte mich mit dem Rufe „Besteige die Anhohe von Beszchoron" nach Brod, mich zu setzen auf den Richtersitz der gekrbnten Khilokdoscho Brod, eine Stadt der Wahrhaftigkeit, voll Gerechtigkeitssinn, lauterer Gottesfurcht, dort sind bewufite Gelehrte, die sich dem Schosse der Thora anvertrauen, der Ewige lieB mich Gunst und Gnade in ihren Augen finden, und wohne ruhig und sicher mit ihnen, bin ihnen Vater wie Kindern etc.“ Furwahr, ein ehrendes Zeugnis aus berufenen Munde fur die beiden måhrischen Gemeinden. (Fortsetzung folgt.) gen wurde, erhielt 1636 eine Berufung als Rabbi nach Kremsier, als in Polen eine Verfolgung ausgebrochen war.*) 1640 wurde er nach Proflnitz, 1648 als Landes- Rabbi nach Nikolsburg berufen. Dort war er Vorsitzender einer Versammlung (Synode), welche im Rabbinats-Kollegium (Beth-Din) in Krakau zugezo- Jahre 1651 die unter dem Namen „Schai (310) Tekanoth" bekannten Statuten fur die måhrischen Gemeinden festsetzte. Seine „Theschuboth" (Responsen), die nach seinem Tode 1661, von seinem Sohne Arje Jehuda Leb herausgegeben wurden, bekunden groBe talmudische Gelehrsamkeit und, was mehr zu schåtzen ist, eine unerschrockene Energie gegen die Geldaristokratie, die in den Gemeinden gewisse Vorrechte, besonders bei der Wahl der Gcmeindebeamten, fur sich beanspruchte. Fast måchte man sagen, er sei mit einem Tropfen sozialistischen Oels gesalbt; also muten uns seine Entscheidungen an. Und wollen wir nun einen Antrag nåher betrachten, der an ihn, bei Antritt seines Amtes in Kremsier, gestellt wurde, betreffend die Aenderung der Wahlordnung der Gemeindebeamten, und horen, was er darauf antwortet. Wir wundern uns iiber die geradezu modemen Anschauungen, die er hier ausspricht und lernen ein Stiick Geschichte der måhrischen Juden- Gemeinden kennen, was ja fiir viele auch nicht von Nachteil sein diirfte. In der Anfrage (Schaalah) heiBt es also: Es bestehe in der Gemeinde seit langen Zeiten die Einrichtung, daB der Rabbi und anderen Gemeindebeamten durch direkte Wahl s å m 11 i c h e r Steuer zahlenden Gemeindemitglieder, die V o rs t e h e r und Rabbinatsassessoren durch indirekte Wahl gewåhlt werden. Die „angesehensten" Gemeindeinitglieder wollen nun einen anderen Wahlmodus einfiihren. Nur die „Håchstbesteuerten" und die durch „Gelehrsamkeit hervorragenden Gemeindemitglleder" — (es wåre interessant zu wissen, wer diese „Gelehrsamkeit" priifen solite) — mågen die Interessen der Gemeinde wahren und durch ein Statut soli festgestellt werden, „welche Klasse der Besteuerten und Talmudbeflissenen zu Gemeindeåmtern und zu deren Wahl zugelassen werden." Und nun håre man, wie der Antrag begrttndet wird: „Die Gerne in d'eangelegenheiten seien eigentlich Geldangelegenheiten", deshalb håtten die Armen nicht dieselben Rechte, wie die Begiiterten. Die Herren Antragsteller, wir sehen diese Gewaltigen der Kehillah fårmlich vor uns, schienen sie sich doch ein wenig zu schåmen und erleichterten ihr demokratisches Gewissen damit, daB sie den Armen das Wahlrecht nur unter der Bedingung zugestanden, „werni diese den Vorzug besitzen, den die Gelehrsamkeit verleiht." Welch’ eine GroBmut! Die årmeren Mitglieder lieBen sich, zu ihrer Ehre sei’s gesagt, diese geplante Vergewaltigung nicht ohne weiteres bieten. Sie machten geltend, daB sie mit ihrem kleineren Steuerbetrage, den sie zahlen, ein gråfieres Opfer, als die Reichen bringen, und, wenn die Reichen sich auf åhnliche Bråuche in anderen Gemeinden berufen, dann berufen sie sich auf den alten Brauch, „dem sich sogar die Halacha beugen mufi und der nicht umgestoBen werden soli." Nun soli der Rabbi entscheiden. — Bevor wir aber der Rabbis Entscheidung, seine „Theschubah" anfUhren, seien uns einige Bemerkungen zu dem „Falle" gestattet. Mancher wird ihn als kleinlich bezeichnen. Es kommt auf den Standpunkt an, den man einnimmt, wie das beriihmte „Relativitåtsprinzip" festsetzt. Im. kleinen spiegeln sich die groBen Ereignisse und Erscheinungen. Auf kleinem Raume und in vergangener Zeit treten uns hier die groBen Klassenfragen entgegen, welche die Menschheit jetzt und immerdar beschåftigen. Wir erinnern nur an die Herrschaft der Timokraten in den alten griechischen Republiken, in denen åhnliche Fragen aufgeworfen und manchttial blutig ausgefochten wurden. Die Patrizier- und Plebejerfragen im alten Rom und die der Stande und Zttnfte in den mittelalterlichen Stådten waren letzten Endes auch nur ganz gemeine Geldfragen — „Gemeindeangelegenheiten sind Geldangelegenheiten" heiBt es in dem Antrage auf Aenderung der. Wahlordnung in der alten jiidischen Gemeinde Måhrens. Rabbi Menachem, dessen Andenken gesegnet sei, war an d e r e r Meinung. II. Theschubah des Rabbi: „Ich kann die Ansicht derer nicht billige n, die das *) Mehr iiber ihn in der von Dr. A. Frankl- G r ii n herausgegebenen „Geschichte der Juden in K r e ni s i e r", I. T. S. 77—95. Wahlrecht der Armen verkfirzen wol- 1 e n." Wir drilcken dem Rabbi im Geiste die ftød. Wie lesen wir im Traktate Menachoth am Ende? Das Opfer des Armen, bestehend in einer Taube, wurde vom Herrn, vor dem alle gleich sind, ebenso wohlgefållig angenommen, wie das Rind des Retchen. Wir fiigen hinzu, der Kånig Agrippa konnte sich eine Hekatombe leisten, die arme Witwe nur ein Turteltåubchen. „Nephesch" heiBt es bei der Darbringung des Speiseopfers, d. h. die Seele mufl bei dem Opfer sein, die Gesinnung ist es, die dem Darbringenden angerechnet wird. Die kleine Gabe, die der Arme flir die BedUrfnisse der Gemeinde darbringt, wiegt des Begiiterten reiche Gabe auf, vielleicht wiegt sie noch schwerer. Wir aber denken, mancher Banause unserer Zeit kånnte bei dem schlichten Rabbi in die Schule gehen, in unserer Zeit, in der der Geldsack seine unumschr&nkte Herrschaft ausiibt. — Doch lassen wir Menachem weiter entscheiden: Der Reiche spendet von seinem UeberfluB, wie Raschi zur Stelle sagt, der Arme setzt sein Leben, seine Seele (Nephesch) daran, um die kleine Gabe zu erringen, die er darbringt. Raschi, d. i. Rabbi Salomo ben Jizchak, lebte zur Zeit des ersten Kreuzzuges und ist der beriihmteste Talmuderklårer. Sein sozialistisches Gewissen, das sich in dem Ausspruche offenbart, gereicht dem einfachen Gelehrten, der nur in seiner Wissenschaft sein Gentige fand, und nach Giitern und Ehren nicht strebte, zur håchsten Ehre. — Und Menachem entscheidet weiter: Die heilige Schrift gebietet, dem Tagelåhner den Lohn sofort auszuzahlen, denn sein Leben (Nephesch) hangt daran. — W'ie in einer richtigen Entscheidung fiihrt Rabbi Menachem als Gegenprobe auch andere Stimmen an, denn „eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede", und wenn man zum Richter geht, muB man „Beede" anhåren. Ascheri (14. Jahrhundert) meint in seinen Responsen, daB, wo es sich um Gemeindeangelegenheiten handelt, die mit Geldkosten verbunden sind, solche das Hauptwort zu sprechen haben, welche die hoheren Steuern bezahlen und es der Mehrheit der Armen nicht gestattet werden kann, die Reichen zu Uberstimmen. —Dazu bemerkt der Rabbi Josua Falk Ha-Kohen in seinem Kommentar zum 4. Teile des „Schulchan Aruch", der „Choschen Ha-Mischpat" heiBt, im „Sepher Meiras Enajim" (S’ma), entstanden im 16. Jahrhundert, Ascheri håbe nur nicht gewilnscht, daB die Armen fiber die Kåpfe der Reichen hinweg BeschlUsse fassen, aber keineswegs sollen die Besitzenden allein den Ausschlag geben und er erklårt, weder dfirfe ein Majorisieren der Minderheit der Reichen durch die Mehrheit der Besitzlosen, noch eine Beherrschung der Armen durch eine kleine Zahl der Reichen eintreten. Die Wechselrede, das Dafur und Dagegen in dieser Theschubah mutet uns, in ihrer dramatischen Lebendigkeit, sehr lebhaft an. — Was war demnach nach Rabbi Menachems Responsum in M å h r e n Brauch? Zur Wahl des Rabbiners: und der anderen Gemeindebeamten, ist die Mehrheit derer, auf denen die Steueriast ruht, aber auch die Mehrheit der Gemeindemitglieder, erforderlich. Dieser Brauch beruht auf dem Responsum Aschens. Es kann demnach nicht zugegeben werden, die Armen von der Wahl auszuschlieBen, sie ihres Wahlrechtes zu berauben, weil ihr Steuerbeitrag ein geringer ist. — Wie steht es aber mit dem Wahlrecht derer, die der Geistesbildung und des religiåsen Wissens entbehren? Hier wird auch eine Frage aufgeworfen, die uns heute mehr denn genug beschåftjgt. Es tut sich vor uns die Kluft zwischen den Intelligenten und Ungebildeten auf, eine Kluft, die bereits der Talmud und das Judentum zur Zeit des Urchristentumes kennen. Rabbi Menachem entscheidet: Es widerspricht der Vorschrift des Talmud, denen das Wahlrecht zii entziehen, die der Geistesbildung und des religiåsen Wissens entbehren. Zyt Zeit der Talmudlehrer wurde das Landvolk (der Am Haarez) wegen seiner Rohheit und Unwissenheit nicht einmal zur Zeugenaussage zugelassen. Aber schon damals erklårte sich Rabbi José dagegen. Man soli die Kluft zwischen den Menschen nicht erweitern, nicht den Keim des Hasses legen in das Herz des Ungebildeten. Das muB zu Spaltungen ffihren, die besser vermieden werden. Die Erbitterung greift dann Platz, wenn man den Ungebildeten ein Recht rauben will, das sie bis jetzt geiibt haben. Wenn in manchen Gemeinden ein Vorrecht der Reichen besteht, so ist diese Bestimmung durch gfitliches Uebereinkommen der Parteien festgesetzt worden. Eine gewaltsame Einfiihrung aber, gegen die besiehende Ordnung, mfisse Zank und Streit verursachen. Wir sind am Ende unserer Mitteilungen eines alten Rechtsspruches. Ist es wirklich ein „vermodertfs" Dokument, das wir zu Nutz und Frommen unse-