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Jüdische Volksstimme · 1919-09-24 · Heft 28 (24.9.1919) · page 4

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Journal
Jüdische Volksstimme
Volume
XX (1919)
Issue
Heft 28 (24.9.1919)
Date
1919-09-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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f Seite 4 ״JSdische BottsstiM««- Nr. 28. reiten, die Juden aller Länder über seine Bedeutung und seine Notwendigkeit aufzuklären und den Boden Das neue Ehereformgesetz der alljüdischen Weltanschauung zu bearbeiten. Statt; fttt tfffapfbftsfrnlf)<lftffftl»m fötrtA+O dessen spricht man in Deutschland nur von einem IWl TMale. deutsch-jüdischen Kongreß und die Sache wird verschwimmen und verliert sich ins Kleinliche. Für einen alljüdischen Weltkongreß wäre es leicht, ein großzügiges Programm aufzustellen, und schon der Schutz der Juden in allen Ländern, die Emigration und das Palästinaproblem wären Lebensfragen der Judenheit und des Judentums. Auch die nationale Grundlage wäre hier gesichert, wo die Ostjuden ihrem Prozentsätze entsprechend etwa dreiviertel des KongresseS bilden unddurch ihr lebhaftes Interesse und ihre jüdische Wärme auch qualitativ der Persammlung den Charakter geben würden. Ein jüdischer Kongreß' für Deutschland aber hätte nur Steuer- und Wahlfragen und allenfalls noch Erziehungsangelegenheiten zu erörtern, uad das genügt heute nicht, um große Massen 3u interessieren. Und wie würde der Kongreß zusammengesetzt sein? Entweder die deutschen Juden würden sich in großer Anzahl an der Wahl der Vertreter beteiligen, dann würden wir etwa, folgendes Bild erhalten: 80 Prozent assimilierte Abwehrjuden, 1b Prozent Orthodoxe und 6 Prozent Zionisten. Oder die große Masse tut nicht mit, dann erlangten wir allerdings ein anderes Bild: 70 Prozent Zionisten und etwa 80 Prozent Orthodoxen und 10 Prozent anderer Elemente. Dann aber entspricht die Versammlung nicht den Meinungen der Majorität und gibt nicht das Bild der Wirklichkeit dar. Wir bekämen also keinen deutschjüdischen Kongreß, sondern einen jüdischen oder deutschen Kongreß: Lohnt cs sich da, einen so großen Av-- parat aufzubieten und soviel Mühe, Zeit und Kraft zu opfern? Schöne Reden werden ohnehin schon zu viel in Deutschland gehalten und sie stehen in gar keinem Verhältnis zu den Taten. Als Vorspiel zu diesen Kämpfen können die Gemeindewahlen in Berlin gelten. Wir haben nämlich im November d. I. eine Neuwahl der Nepräsentanten und zum ersten Male nach dem sehr komplizierten aber gerechten Proportionalmodus. Bisher regierten die sogenannten Liberalen, d. h. die Männer, die sich den Kopf zerbrechen, jeden Tag den Kultus neu zu reformieren —- für andere, denn sie selber beehren den lieben Gott nur dreimal jährlich mit ihrem Besuche — fast unbeschränkt, denn sie verfügten über eine Zweidrittel-Majorität. Die paar Konservativen waren ohne Einfluß und ohne Macht. Nun wollen die Zionisten ihre Kräfte erproben und ihre .Vertreter in die Gemeindestube schicken. Sie verfügen über glänzende Redner, ausgezeichnete Agitatoren und Von Dr. G. Rosenmann, Rabbiner in Mährisch Schönberg. Die Refornk des Eherechtes, welches im alten Oesterreich trotz der Bestrebungen weiter Kreise nicht erzielt werden konnte, ist im tschechoslovakischen Staate nunmehr Tatsache geworden. Das neue, 32 Paragraphen umfassende Gesetz stellt das Eherechtsgebiet buf eine neue Grundlage, indem es einschneidende Aenderungen hinsichtlich der Form der Eheschließung, der Ehehinderniffe und der Lösbarkeit -er Ehe vornimmt. Die erste grundsätzliche Neuerüng besteht in der Jnterkonfeffionalität des Gesetzes. Die Eheverhältnisse sämtlicher Religionsbekenntnisse sind einheitlich geregelt, so daß die bisher im allgem. bürg. Gesetzbuch enthaltenen besonderen Bestimmungen bezüglich der Judenschaft, namentlich die Paragraphen 120 und 132 bis 136 aufgehoben sind. In dieser Neuerung zeigt sich deutlich das Bestrcben des Staates, der auch hier vom Gedanken der Trennung von Staat und Kirche geleitet ist, die Rechtsbeziehungen seiner Bürger von den verschiedenen Neligionsgemeinschaften abzulösen und niemanden zu nötigcn die Freiheit seines Handelns durch eine religiöse Norm beeinträchtigen zu lassen. Im Sinne dieser gesteigerten persönlichen Freiheit, die der Staat jedem seiner Bürger zuerkennt, kann und will er aber ebensowenig jemandem wehren, feister religiösen Ueberzeugung nachzukommen und nach fsir.cn Neligionsvorschriften sein Leben zu regeln. Dies hat auch das neue Gesetz dadurch anerkannt, daß es die Zivileheschließung nur fakultativ eingeführt, d.h.i daß es den Brautleuten überläßt sich nach, eigenem Willen entweder zivil oder rituell trauen zu lassen. Die Ueberzeugung jedes einzelnen soll eben respektiert werden. daß gar manche jüdische Brautleute aus jenen indifferenten Kreisen, die so wenig Ehrfurcht vor dem uralten jüdischen Geiste» dagegen einen heillosen Respekt vor dem fremden jungen Zeitgeist haben, teils also aus Modesucht, teils auch aus Unlust zur Bezahlung der üblichen HochzeitStaxe, die Zivileheschließung Uvtziehen werden. Denen sei es nun klipp und klar gesagt, daß eine Ehe zwischen jüdischen Brautleuten, die nicht כדת משה וישראל nach dem mosaisch-talmudischen Gesetze, also bloß zivil ohne חומה וקדושין geschlossen wurde, vom jüdischen religionsgesehlichen Standpunkte aus ganz ungültig ist.r) Denn nach der jüdischen Lehre ist wohl die Ehe kein Sakrament im Sinne der katholischen Kirche2), aber eine von Gott zur Erhaltung und zum Wohle der Menschen gebotene Institution, die den Mann nicht nur berechtigt sondern verpflichtet' eine Ehe einzugehen.») Die jüdische Eheschließung ist somit kein rein zivilrechtlicher Vertrag, sondern vor Allem ein religiös sittlicher Akt, der wie jede religiöse Handlung und Pflichterfüllung unter religiöser Regelung gestellt ist. Eine von jüdischen Brautleuten nur zivil, nicht rite geschlossene Ehe gilt daher bloß als Konkubina t.4) Die Gültigkeit,der jüdischen Ehe hängt aber nicht nur vom rituellen Trauungsakte ab, sondern in erster Linie von der Voraussetzung, daß der Eheschließung kein religionsgesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Selbstredend müssen bei jeder Eheschließung eventuelle staatsgesetzliche Ehehindernisse, die daß ReligionSgesctz nicht kennt, beachtet werden. Nun läßt das neue Ehegesetz wohl mehrere, namentlich die in den §§ 48—62 des a. b. G. B. angeführten Ehehindernisse, die sich fast ganz nicht den im mosäisch-talmudischen Eherechte normierten Ehehindernissen, deckend) weiter gelten, hebt aber nebst dem für uns wohl nicht in Betracht kommenden im § 63 statuier- ' ten Ebehiudernisse der Weihe oder Gelübte des Katho- I lizismus, auch die Ehehinderniffe der NeligionSge- Dieselbe Bewandtnis hat -S mit der Streichun» ^-»-inschaft (9 84) »nd des Ehebruches (§ 67) auf. und der tot °. b. G. SB. normierten Barschristen b-trcsfs der l<hr«»tt das im § 125 des °. b. G. B. gelrtndc Eh-htnjüdischen Ehen. Di- Aush-Lunug dieser Paragraphen d-rni-der Verwandschaft und Schw-gcrschast bei Judurch das neue Ehegesetz ist nur eilte konsequente Foli ^^achen, wefentltch ein. ge feiner Jnterkonfeffionalität. Damit ist aber keines- Wegs gesagt, haß die Juden der czechoslovakischen Republik gezwungen wären bei einer Eheschließung die im jüdischen Neligionsgesetz genannten Ehehindernisse nicht zu beachten oder beispielsweise eine Ehescheidung nicht nach dem jüdischen Ritus vollziehen zu lassen. Wenn nur die sonstigen staatsgesetzlichen Bestimmun- Angesichts dieser neuen Bestimmungen müssen wir hervorheben, daß nach unserem Neligionsgesetze: 1. Eine Ehe zwischen zwei Personen, die miteinander Ehebruch begangen haben, ungiltig ist«) 2. Ehen zwischen Juden und Nichtjuden (Mischehen), keine Giltigkeit habend) 3. Die in Bibel und Talmud») statuierten teils auf Verwandschaft, teils auf Körperbeschaffenheit, Geburt Organisatoren nur eine Kleiniakeit fehlt ihnen - d i e 6en, wie z. B. das Aufgebot bei der Eheschließung, ^wanommu, ז״״ ^rgannatoren, nur eine memtQieu fehlt rynen öe Versöbnungsversuche bei der Ehescheidung -c und Abstammung beruhenden Ehehmdermffe für uns ahler. Denn die liberalen Bonzen werden .ste uveL Ulye oei ocr 2c. «*״hpr fn *mp hiafor mtrfi wwwrbii, lmler ^_.. «״ ״. in ״_L einaebalten werden, kann der religiösen Nro«edur beim Juden aller Lander so wie bisher auch wieterym umer W . ...... ...... nicht bekehren und die indifferente Masse ist zu stumpf, j eingehalten werden, kann der religiösen Prozedur beim und die Zionisten selber verfügen höchstens über 6-10' betreffenden Che akte auch von Amtswegen nichts im Prozent der Wähler, womit man bei dem Verhältnis- Wahlsystem nur 1 bis 2 Repräsentanten erzielen kann. Da will man die O st j u d e n, deren Zahl in Berlin Wege stehen. Trotz dieser Tatsache dürfte das neue Ehegesetz, allen Umständen bindend sind. Was den 1. Punkt betrifft, darf der Mann eine Frau, mit der er Ehebruch getrieben, oder auch nur vy-j n״״ man oie ־umuoen oeren sam tn roerzm eben wegen seines interkonfessionellen Charakters Sei, derselben verdächtig wax, nicht heiraten, wenn auch jetzt aröß ist als Freiwillige Garde für den Zionismus vielen jüdischen Familien dieses Staates, denen das ׳ dieselbe von ihrem Manne nach relrgwser Atzung letzt groß rst, als MmwrMge Garde für den Zwmsmus i '^ v , > .! mittelst eines rechtmäßig ausgestellten und verabreichaufmarschieren lassen. Ob das Experiment gelingt,!uor1<ye ^reugronsgeiey fcyon lange erne «rerra incog «,*,״;sprirtpfpa ״pMuphpr. mnrbp ״her deren ©alte weiß ich nicht, die innere Grundlage -der fehl, ihm «»«“ ist. mcht wenig Verw'.-rnn, anrichten. Daher ii!?°n Sch°.d-b-,°f°s geschteden wurde, oder deren Gatte mach meiner Ansicht gänzlich. Die Zionisten mögen es es notwendig rechtzeitig öffentlich klarzulegen, was in.gesloroen iir. mit den Ostjuden ehrlich und aufrichtig meinen, daß! Anbetracht dieses neuen Gesetzes nach dem für uns aber die Psyche des Ostjuden anders geartet ist und j stets bindenden mosaisch-talmudischen Eherechte daß die Ostjuden auch die Gemeindefragen aus einem. Zulässig oder unzulässig ist. anderen Gesichtspunkte beurteilen, wird niemand ernst- Betrachten wir nun die einzelnen Punkte dieser sich bestreiten wollen. Will man also den Ostjuden zu Eherechtsnovelle. Sie beginnt (§ 1) mit der Bestimmung ihrem Recht verhelfen, dann muß man ihnen schon geder oben bereits erwähnten fakultativen Zivileheschliestatten, ihren eigenen Kandidaten a u fz u-^ung. Nach dem Ehegesetze des a. b. G. B. § 75 war stellen. Die Zsit ist dahin, wo die Ostjuden sich ins Zur Gültigkeit der Ehe die Mitwirkung des Seelsorgers Schlepptau von ihren ״Gönnern" haben nehmen lassen. I notwendig und die Zivilehe nur in zwei fällen zuläs- Daß es für die Repräsentanten wohltuend wäre, mit, Uß‘• 1* uls notwendige obligatorische Zivilehe für alle Len berufenen Vertretern der Ostjuden in persönliche! iene Personen, welche konfessionslos waren oder keiner Berührung zu kommen und-durch sie die Bedürfnisse, gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehör- Lieler Verkanntelten Gruvve der ^uden kennen!ui ten. 2. Als Notzivilehe den Angehörigen aller gesetzlich t r ,, , . . lernen, ist zweifellos. Freilich verfügen die Ostjuden - anerkannten Religionsgesellschaften gestattet, wenn der a^eQlettct mt ' in Berlin nicht über viele geeignete Führer. Diese Eizuständige Seelsorger die Mitwirkung bei der Eheschließung aus einem voll der staatlichen Gesetzgebung nicht anerkannten Hinderungsgrunde verweigerte. (Gesetz vom 28. Mai 1868 und 9. April 1870). Nach dem neuen Gesetze steht es den Brautleuten frei sich entweder vor der Staatsbehörde, d.. i. auf dem Lande bei der Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit XLs ist wahrlich nicht einzusehen, weshalb denn die neue Gesetzgebung, die ja, wie aus deren ׳ wichtigen Neuerung bezüglich der Lösbarkeit der Ehen denklich zu ersehen ist, auf eine tiefere Ethisierung des Ehelebens ^ausgeht, diese der lasterhaften Verführung so sehr entgegentretenden Bestimmung, annuliert hat. Im Dekalog folgt bekannt auf das Verbot des Mordes das des Ehebruches. Denn Ehebruch bedeutet nicht bloß eine Selbstentweihung und Befleckung einer 1) S. Eben Haeser 26 und 34. 2) Die Kirche faßt nämlich die Ehe als Sinnbild der Verbindung zwischen Christus und der Kirche auf. genschaft aber teilen sie mit allen Kategorien der Heu- Ligen Judenheit. So oft ich kleinere jüdische Versamm- Jungen besuche, in denen weniger Parade getrieben wird und daher das Innere leichter zum Ausbruch kommt, gewinne ich immer den Eindruck, die Geführten sind viel besser als die Führer Dreißig bis vierzig geeignete Männer von großer eigenem Statut vor hem Magistrate, in der Slovakei Tatkraft und von einem weiten Blick in'die Zukunft vor dem Matrikenführer. od?r wie bis nun vor dem waren heute wertvoller, als die vielen Parteien. Ein Seelsorger trauen zu lassen, in welchem Falle derselbe Königreich und zwei Republiken dazu für einen jüdi-. auch das Eheaufgebot in bisheriger Weise vorzunehf*,n ftüütet! men hat. § 12 bestimmt noch dazu, daß Personen, die bereits zivil getraut worden sind, es frei gestellt bleibt, sich auch den kirchlichen Zeremonien zu unterziehen. Es Die P. T. Empfänger unseres Blatte» werden ^ht somit ganz im Belieben der Brautleute, ob sie Um umgehende Bezahlung <deS Abonnements-Betrages zivil, oder zivil und rituell, oder bloß rituell dringendst ersucht, trauen lassen wollen. Die Administration, j Man kann aber fast mit Bestimmtheit erwarten. (Hönsbröch: Das Papstum. 2. Th., S. 133. 3) 1. B. M. 1, 28; 2, 18, 24: 9, 7; Jesaia 45, 18; Eben Haeser 1. 4) Eb. H. 26 § 1. 5) So bilden nach 8 48 u. 49 des a. b. G. B.: Raserei, Wahnsinn, Blödsinn, vollständige Trunkenheit und Unmündigkeit ein Ehehindernis; ebenso nach dem jüdischen Eherechte: Eb. H. 44. Als Ehehindernisse gelten ferner: Die erzwungene Einwilligung hur Eheschließung (8 55), ebenso nach Eb. H. 42; ein Irrtum in der Person (8 57); so auch nach E. H. 36 § 9 und Tur Sahab z. St.; Physisches Unvermögen (K 60), so auch Eb. H. b 8 10 und 154 §'7; Polygamie § 62, nach Eb. H. 1. 6 Eb. H. 41. t) Eb. H. 44 § 8- 8) Eb. H. 4, 5 und 15. 9) Vgl. 87 Responsum der אבח״ע N'"w

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