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Jüdische Volksstimme · 1913-04-21 · Heft 17 (21.4.1913) · page 2

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Journal
Jüdische Volksstimme
Volume
XIV (1913)
Issue
Heft 17 (21.4.1913)
Date
1913-04-21
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seite 2. ״Jüdische Volksstimme." Nr. 17 feit der dem Urteile ״zu Grunde gelegten Tatsuchen" vorfindet. Es wirft sich hier somit in der Hauptsache die Frage auf, welche Tatsachen dem Urteile eines Geschworenengerichtes überhaupt zu Grunde liegen, bezw. was unter solchen ״Tatsachen" zu verstehen ist. Bei Urteilen eines Erkenntnisgerichtes (Strafsenates) ist die analoge Frage leicht gelöst, weil jedes verurteilende Erkenntnis des Strafsenates im Anschlüsse an das Urteilsenuneiat (Schuldspruch) in den Gründen des Schuldspruches anführen, d. i. laut § 270 St.-P.-O. angeben muß, welche ״Tatsachen" als erwiesen und weshalb sie als erwiesen angenommen wurden. Anders verhält sich dies beim Urteile eines Geschworenengerichtes; dem verurteilenden Erkenntnisse eines Geschworenengerichtes ist na in-!ich schlechtweg bloß die Tatsache zu Grunde gelegt, das; die Geschworenen den Angeklagten mit der erforderlichen Stimmenzahl für ״schuldig" erklärt haben. Die Geschworenen geben für ihren Wahrspruch keine Gründe an; sie antworten mit ״Ja" oder mit ״Nein", der Schwurgerichtshof subsummiert ihren Wahrspruch dem Strafgesetze, gibt ihrem Schuldspruch den technischen Namen, bestinunt nach Maßgabe der gesetzlichen Besinnmungen das Strafausmaß und die ״Gründe" der Ausfertigung des Urteiles lauten sohin im Effekte schlechtweg dahin, daß der Angeklagte verurteilt werde, weil ihm die Geschworenen für schuldig erklärt haben. Bei einein Schuldspruche des Geschworenengcrichtes ist somit in der Sache selbst gar nicht erkennbar, welche materiellen ״Tatsachen" zu den! Schuldurtcile geführt haben, vielmehr kommt nur die rein formale Tatsache zum Vorschein, daß die Geschworenen den Angeklagten für schuldig erklärten, und diese letztere, regelmäßig aus bloßer mechanischer Abzählung der Stimmen over sonstiger formalen Momenten basierende Tatsache ist naturgemäß in 999 von 1000 Fällen unanfechtbar. Es ist daher kaum möglich, im Grunde der Bedenklichkeit des gegen Hilsner gefällten Urteile© den oben zitierten 8 362 St.-P.-O. anzurufen, um eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Hilsner herbeizuführen, weil, wie aus dem Gesetze erhellt, der Oberste Gerichtshof angesichts eines schuldig erkennenden Urteiles des Geschworenengerichtes regelmäßig gar nicht in die Lage kommen kann, außer der formalen Tatsache, daß oder ob die Geschworenen die Schuldfrage bejaht haben, die Nichtigkeit oder Unrichtigkeit irgend welcher dem Schuldurteile zu Grunde gelegten Tatsachen in Betracht zu ziehen, weil eben dem Schuldurteile des Geschworenengerichtes nur der Wahrspruch der Geschworenen, sonst nichts, zu Grunde gelegt ist, und jene Tatfachen, welche die erforderliche Mehrheit der Geschworenen zum Schuldspruche veranlaßte, weder festgestellt werden dürfen, noch überhaupt feststellbar sind, zumal auch z. B. in 8 Köpfen, welche gaß sie aber nie ihren Brillantschmuck und das neue Kleid. Und im Tempel musterte sie die anderen Frauen, ob wohl irgendeine noch kostbarere Herrlichkeiten spazieren führte. Gewöhn-!ich konnte sie dann feststellen, daß sie von keiner übertroffen werde. Diese Genugtuung hatte sie indes jetzt als Christin in noch höherem Maße, denn alle Frauen rings in der Kirche, selbst die Frau von £, diese elegante Modedame, waren einfacher gekleidet als sie. Herrn Albrecht fiel es anfangs etwas schwer, sich in die neuen Sitten einzuleben. Immer mußte seine Frau ihn leise am Aermel zupfen, wenn er beim Ueberschreiten der Kirchenschwelle den Hut nicht abnahm, — fatal! Oft war es auch pasiiert, daß er sich nach dem Mittelschiff wandte, während sie im Begriffe war, zur Em- Pore hinauf zu gehen. Sie hatten sich aber, welch ein Glück, jedesmal noch rechtzeitig besonnen. Jetzt aber kam so etwas nicht mehr vor. Sie waren längst losgelöst von allem, was an ihren früheren Glauben erinnerte. UI. Es war an einem Hellen, sonnigen Frühlingstage, als Herr Albrecht mit seinem sechsjährigen Söhnchen spazieren ging. In einer der stillen Seitenstraßen, die sie durchwanderten, klebten an einigen der Schaufenster große, bedruckte Zettel. ״M-a-z-z-e-s, Mazzes," buchstabierte der Knabe. ״Papa, was ist das, Mazzes?" Herr Albrecht räusperte sich. ״Das essen die Juden Angeklagten schuldig sprechen, genau 8 aber auch 80 verschiedene Tatsachen für den Schuldspruch bestimmend sein konnten, ohne daß auch nur eine einzige dieser Tatsachen an das Tageslicht kommen könnte, weil eben die Geschworenen für ihren Wahrspruch keine Gründe angeben. Allerdings kann auch die Anschauung platzgreifen, daß unter den im 8 362 St.-P.-O. behandelten ״dem Urteile zu Grunde gelegten Tatsachen" im Falle eines Urteiles eines Geschworenengerichtes jene bei der Hauptverhandlung behaupteten, beziehungsweise vorgebrachten Umstände gemeint find, welche für den Schuldspruch der Geschworenen sichtlich bestimmend waren. Bei dieser offenbar sehr zweifelhaften Auslegung des 8 362 St.-P.-O. könnte somit allerdings der oberste Gerichtshof über Antrag des Generalprokurators in die Lage kommen, die bezüglichen Strafakten zu prüfen und im Falle gefundener Bedenklichkeit der Sache eine-Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen. Der Zweifelhaftigkeit dieser günstigen Auslegung des 8 362 St.-P.-O. ist es aber offenbar zuzuschreiben, daß der von mehreren Abgeordneten bereits im Jahre 1907 vorgenommene Anstoß zur Bewirkung einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Grunde des 8 362 St.-P.-O. vergeblich war. Es ist denn auch nicht abzusehen, wie der oberste Gerichtshof herausfinden sollte, welche bei der Hauptverhandlung vorgebrachten Umstände es waren, die den Schuldspruch der Geschworenen herbeigeführt haben. Entsprechend günstiger steht es aber mit dem im zitierten 8 292 St.-P.-O. statuierten Wege. Nach 8 33 St.-P.-O. kann der Generalprokurator am Kassationshofe von amtswcgen oder im Aufträge des Jnstizministers, nicht aber über Antrag einer Privatperson, nicht bloß gegen Strafurteile, sondern gegen jeden gesetzwidrigen ״Vorgang" eines Strafgerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, auch wenn der Angeklagte rechtskräftig verurteilt ist und auch wenn dein gegen den Angeklagten gefällten Urteile keiner der im.Gesetze aufgezählten Nichtigkeitsgründe anhaftet. — Gesetz- Widrigkeit genügt. Hier ist nun die von jenen Abgeordneten im Jahre 1907 apostrophierte, mit dem Kronzeugen der Anklage, Peschak, vorgenommene Sehprobe verwendbar. Die Anordnung und Vornahme dieser Sehprobe war nämlich so, wie sie vorgenonimen wurde (zwar keine Nichtigkeit, aber) eine Gesetzwidrigkeit. Durch diese Sehprobe sollte im Wege eines Lokalaugenscheines ermittelt werden, ob Peschak in der Entfernung, in welcher er ani Tage des Verörechens den Hilsner erkannt haben wollte, zwei ihm bekannte Personen erkennen würde. Der Zweck dieser Sehprobe, auf deren Ergebnis die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlußantrage so großes Gewicht legte, war aber von vornherein zunächst schon deshalb kaum erreichbar, und diese Probe selbst zur Aufklärung der Sache den jetzt," antwortete er kurz. ״Ach," bat das Kind, ״kauf mir doch, bitte, davon." ״Dummer Junge, das Zeug schmeckt doch nicht," sagte der Vater ärgerlich. ״Hast du es denn schon mal gegesien?" ״Gewiß". ״Aber weshalb hast du es denn gegessen, wenn es nicht gut schmeckt?" Die Fragen wurden wirklich unbequeni. Sollte er dem Kinde sagen, daß auch er einst Jude war? Und wenn er es sagte? Bester war es wohl schon, sein Kind erfuhr es von ihm, als daß es ahnungslos von geschwätzigen Dienstboten oder von Schulkameraoen darauf hingewiesen wurde mit spöttischen, verächtlichen Worten. Denn wenn er es sich auch nicht eingestehen wollte, so fühlte er doch, daß er in den Gesellschaftskreisen, in denen er jetzt verkehrte, nur wie ein Eindringling gedulbet wurde. So verriet er denn seinem aufhorchenden Söhnchen seine jüdische Abstammung und erzählte ihm die Geschichte des Pessachfestes. Und als er längst geendet, hielt ihn die Erinnerung gepackt mit eisernen Zangen. Er sah sich als kleiner Junge im Elternhaus. Die Vorbereitungen für das Pestachfest sah er, alle die kleinen Umständlichkeiten, die ihm damals so wichtig und notwendig erschienen. Der Tisch war weiß gedeckt und Mazzes lagen zugedeckt darauf. Und die Sederschüsteln, aus denen er so gerne genascht hätte. Er wich nicht von der Mutter Seite und sah ernsthaft ihrem geschäftigen Treiben zu. Und dann am Sederabend! Oben an der Spitze der Tafel saß sein Vater, sein alter, guter Vater. kaum geeignet, weil einerseits die 'Beleuchtungs- Verhältnisse des Momentes, wo Peschak den Hitsner gesehen haben will, im Momente der Sehprobe naturgemäß nicht reproduziert werden konnten, anderseits aber die Sehkraft des Menschen je nach seiner physischen und seelischen Dis- Position in jedem Momente variirt. Diese Sehprobe war aber vollends, so wie sie vorgenommen wurde, entgegen dem 8 HO Str.- P.-O. zur Aufklärung der Sache nicht geeignete Das bezügliche Experiment entsprach nämlich gar nicht den Anforderungen eines Lokalaugenscheines, weil, selbst wenn vielleicht von jener Divergenz der Seh- und Beleuchtungsverhältnisse abgesehen werden könnte, es sich doch gar nicht darum handelte, ob Peschak irgend zwei beliebige ihm bekannte Personen, sondern ob er den Leopold Hilsner auf die betreffende Entfernung erkannt haben konnte. Wenn fohin schon jene Sehprobe mit Peschak vorgenommen wurde, so hätte bei diesem Experimente ihiii unbedingt vor allem Leopold Hilsner in der betreffenden Entfernung vorgeführt werden müssen, was aber unterlassen wurde. Da nun diese gesetzwidrige Sehprobe einen ״Vorgang" des Strafverfahrens bildete, welches mit dem Schuldspruche beziehungsweise der Verurteilung Hilsners abschloß, und es für die Stichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes genügt, wenn auch nur ein ״Vorgang" des Straf- Verfahrens gesetzwidrig war, so liegt in jener Bestimmung des 8 33 St.-P.-O. ein Schimmer von Hoffnung, daß der oberste Gerichtshof doch noch in die Lage kyminen kann, die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit jenes Vorganges d. i. der Anordnung bezw. Vornahme jener Sehprobe einer Prüfung zu unterziehen. Würde nun der Kassationshof auch nur diesen (oder einen anderen) Vorgang gesetzwidrig finden, dann würde derselbe nach 8 292 St.- P.-O. aussprechen, daß in der Strafsache Hilsners durch jenen ״Vorgang" das Gesetz verletzt worden sei. Dem steht nicht entgegen, wie vielleicht eingewendet werden könnte, daß die Strafakten Hilsner dem Kassationshofe bereits gelegentlich der von Hilsner überreichten, vom Kassations- Hofe äbgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde vorlagen und daß sohin der Kassationshof schon längst in der Lage war, die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit jenes Vorganges, mag derselbe in der Nichtigkeitsbeschwerde Hilsners vorgebracht worden sein oder nicht, ins Auge zu fassen. Dieser Einwand wäre unrichtig, weil der in Rede stehende, wenngleich gesetzwidrige Vorgang überhaupt keinen der zur Anfechtung eines Schwurgerichtsurtciles geeigneten, im Gesetze taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe invo'lviert, vielmehr nur eine Gesetzwidrigkeit schlechtweg. — Der Kassationshof konnte somit bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Hilsners auf die Haltlosigkeit jener Sehprobe überhaupt keine Er sah ihn vor sich mit den gütigen Augen und dem Weißen Bart. Und neben ihm die Mutter, ach, seine fromine Mutter! Und seine Geschwister alle, und eine Witwe mit ihren beiden Kindern, die regelmäßig zum Sederabend kam, und ein paar Studenten, die fern der Heimat Pessach feierten, sie alle nahmen Teil am Seder und beteten die uralten Gebete. Er aber, er, der stolze Herr Albrecht, er sprach damals zum ersten Mal mit vor Eifer glühendem Gesicht, und mit vor Erregung zitternder Stimme: ״Mah nischtannoh haleiloh haseh..." Ob er wohl das Stück noch wußte, Er versuchte es, — wahrhaftig, er konnte es noch fast ohne Fehler sprechen. — Es war doch feierlich damals, die Mutter hatte ihn auf die Stirn geküßt und der Vater ihn gesegnet: ״Bleib immer so fromm und gut, wie du es bisher warst, damit ich hich immer segnen kann." ״Der wird einmal fromm und rechtschaffen, wie sein Vater," meinte einnial der Herr Bürgermeister, ihm freundlich die Backen klopfend. Ja, sein Vater war ein rechtschaffener Mann, obwohl er Levy hieß. Und der Herr Bürgernieister zog stets zuerst vor ihm den Hut, — obwohl ec Levy hieß. Ob sein Vater ihn wohl jetzt segnen würde, wenn er aufstände aus seinein Grabe, ob er ihn Wohl auch jetzt segnen könnte?? ״Papa, du weinst!" hörte er eine Stimme neben sich. Er blickte seinen Knaben seltsam wehmütig an. ״Komm, mein Kind, wir kehren um und holen und Mazzes.״ Jsr. Fambl.

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