Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 11 (1931)
- Issue
- 44-45 (11.11.1931)
- Date
- 1931-11-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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m neue preußische Weuaefetz Voll. Landgerichtsrat Dr Das Gesetz, das die Verhältnisse unserer jüdischen Ge lneillden im größten Teile Preußens regelt, stammt aus dem Hahre 1847, sieht also bereits auf ein mehr als achtzigjähriges Dasein zurück. Damit ist eS nicht etwa das älteste der in Preußen geltellden Judengesetze. In Hannover z. B. gilt noch das alte ha>lnoversche Gesetz von 1842, in Hessen die kurfürstliche Verordnung von 1828 und in dem kleinen Teil Hessens, der früher einmal zu Bayern gehört hat, gar das Edikt vorn 10. Juni 1813. Es ist selbstverständlich, daß diese alten Gesetze in vielem nicht mehr unseren Anschauungen und Wünschen entsprechen. Dabei ist das preußische Gesetz von 1.847 noch das bei weitem modernste. Dagegen sind besonders daS hannoversche und hessische Gesetz Ausflüsse reinsten polizeistaatlichen Geistes; zum Teil erscheint es recht verwunderlich, daß derartiges heute noch gilt. Fast seit der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden besteht, ist er bedacht, aus eine Neuregelung durch ein neues, für ganz Preußen geltendes Judengesetz hinzuwirken. Ein solches Gesetz muß den Gemeinden die ihlien voir der Reichsverfassung gewährleistete Selbstverwaltung in der Ne gelung ihrer Angelegenheiten respektieren. Die Bedeutung deS Gesetzes beruht aber auf einem Doppelten. Einmal begründet es die Stellung der Gemeinden als öffentlicher Sior Perschaften mit Steuerrecht, andererseits enthält eS diejenigen Aufsichtsbefugnisse, die der Staat mit Rücksicht darauf, daß er den Gemeinden eben die Eigenschaft als öffentliche Kör Perschaft verleiht, für sich in Anspruch nimmt. Das Gesetz gibt für die Organisation der Gemeinden daher nur einen so weiten Rahmen, daß es möglich und damit unbedingt wünschenswert scheint, die Vielfältigkeit der gesetzlichen Regelung in Preußen nunmehr zu beseitigen, und ein einheitliches, für ganz Preußen geltendes Gesetz an ihre Stelle zrr setzen. Ein solches Gesetz wird voraussichtlich in der allernächsten Zeit dem Preußischen Landtag vom Ministerium vorgelegt werden. Nachdem ein vom Landesverband überreichter Ent Wurf längere Zeit liegen geblieben war, hat das Ministerium nach Verabschiedung deS Konkordates mit der protestantischen Kirche die Arbeit an dem Judengesetz ausgenommen und sehr schnell nahezu zu Ende geführt. Noch allerdings befindet sich der Entwurf im Ministerium und ist deshalb nach aus drücklicheir Vereinbarung der öffentlichen Erörterung noch ent' zogen. Bedauerlicherweise ist dennoch in dem zionistischen Organ, der Jüdischen Rundschau, von Dr. K o l l e n s ch e r schon jetzt ejn Artikel erschienen, der sich mit einigen Bestimmungen des Gesetzentwurfes beschäftigt. Wenn auch nicht bezweifelt werden soll, daß der Verfasser die Kenntnis des Entwurfes in einer ihn persönlich nicht zur Vertraulichkeit verpflichtenden Weise, d. h. nicht irgendwie aus den Gremien des Landesverbandes erhalten hat, so muß doch bedauert werden, daß der Wunsch der Regierung nach vertraulicher Behandlung der Angelegenheit, solange wie der Entwurf nicht dem Parlament vorgelegt ist, nicht respektiert worden ist. Ebenso bedenklich ist aber teilweise die Art, in der die Auseinandersetzung mit dem ganzen Entwurf erfolgt. Da ich zurzeit noch an das Versprechen der vertraulichen Behandlung gebunden bin, ist eine Stellungnahme zu dem Entwurf und ein Eingehen auf die Einzelheiten im Augenblick hier nicht möglich. Sobald der Entwurf dem Parlament zngegangen ist, wird auch hier eingehend zu ihm Stellung genommen werden. Es wird dann Gelegenheit sein, sich mit ihm im Ganzen und im Einzelnen auseinanderzusetzen, festznftellen, was zu Bedenken Anlaß gibt und was als befrie digend anerkannt werden kann. Soweit aber der Inhalt des Entwurfs durch den Artikel Kollenschers schon bekannt geworden ist, erscheint irr zwei Richtungen eine sofortige Stellungnahme auch unsererseits erforderlich. Es ist selbstverständlich, daß der Entwurf, sowie und sobald er bekannt ist, der Kritik unterliegt und daß es sogar notwendig ist, von diesem Recht der Kritik Gebrauch zu machen. Diese Kritik kann aber nur dann Erfolg haben Arthur L i l i e n t h a l. und von Nutzen sein, wenn sie von richtigen Grundlagen ausgeht. Es muß deshalb bedauert werden, daß Kollenscher seine Kritik mit einer gegen den Entwurf gerichteten allgemeinen Erörterung beginnt, die den Boden der Wirklichkeit vollständig verläßt. Wie bekannt ist, ist der Elitwurf des neuen Judengesetzes, den der Landesverband seinerzeit der Preußischeii Regierung vorgelegt hat, ein Kompromiß der Wünsche der einzelnen Parteien gewesen, und iin Verbandstag so gut wie einstimmig angenommen worden. Nicht alle Wünsche, die in unserem Entwurf geäußert sind, werden in dein Entwurf der Regierung erfüllt. Darüber wird man sich noch auseinanderfetzen müssen. Was aber entschieden beanstandet werden muß, ist der Gesichtspunkt, unter dem Kollenscher diese Auseinandersetzung führt. Er glaubt nämlich, der jüdischen Oesfentlichkeit sagen zu sollen, sie habe einen rechtlichen Anspruch darauf, daß die Regierung den ihr vorgelegten Entwurf einfach übernimmt. Er begründet das mit der durch den Artikel 137 der Reichsverfassung gewährleisteten Autonomie der Gemeinden. So hätten sich auch die evangelischen Landeskirchen autonom eine Verfassung gegeben, die der Staat unter Wahrung der staatlichen Reservate anerkannt habe; und aus Gründen der Pa' rität, aber auch zur Wahrung des Prinzips der Autonomie müßten die preußische Judenheit verlangen, „daß auch die von ihr beschlossene Gemeindeversassung in gleicher Weise die staat liche Anerkennung findet. Im Frühjahr 1928 hat der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden in seltener Einmütigkeit ein Judengesetz beschlossen und es der StaatSregieruug zur verfassungsgemäßen gesetzlichen Verabschiedung vorgelegt. Dieses Gesetz entspricht, wie seine einmütige Annahme ergibt, den Wünschen der preußischen Judenheit. Es zur Berabschie düng zu bringen, heißt nicht nur, der formalen Autonomie staatsrechtlich genügen, sondern auch den wahren Willen der preußischen Judenheit materiell zur Ausführung bringen." Diese Ausführungen sind rechtlich völlig unverständlich. Wie schon oben erwähnt, beschäftigt sich das Gesetz im ganz überwiegenden Teil gar nicht mit der Verfassung der Gemeinden, sondern mit den AussichtSbesugnissen, die der Staat gegenüber einer öffentlich rechtlichen Körperschaft für sich in Anspruch nimmt. Ferner begründet er die Rechte der Gemeinde und Gemeindeverbändc als öffentlicher Körperschaften. Nur in ganz geringem Umsang sind ganz wenige grundlegende Verfassungsfragen der Gemeinden geregelt, weil insoweit der Staat bei der öffentlichen Körperschaft im staatlichen Interesse gewisse Grundsätze sicherstellen zu müssen glaubt. Jan wesentlichen handelt es sich also nicht um die Regelung per Verfassung der Gemeinden, sondern um die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Gemeinden. Es ist ohne weiteres klar und bedarf gar keiner eingehenden juristischen ^Erörterung, daß diese Dinge mit der Autonomie der Gemeinden nichts zu tun haben. Bei noch so weiter Auslegung des Begriffs der Autonomie der Gemeinden ist es geradezu absurd, den Satz aufzustellen, daß der Staat die Regelung seiner Aufsichtsbefugnisse und überhaupt die Regelung nicht der Angelegenheiten der Gemeinden, sondern das Verhältnis zwischen sich und den jüdischen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach deren Vorschlag vorzunehmeu rechtlich verpflichtet sei. So sehr — das sei, um Mißverständnisse zu vermeiden, ausdrücklich betont wir verlangen, daß die Regierung auf unsere Wünsche, soweit es möglich ist, aus Gründen der Vernunft, der Gerechtigkeit und Billigkeit Rücksicht nimmt, so sehr kann es für ein solch berechtigtes Verlangen nur schädlich sein, derartige sinnlose prinzipielle Forderungen aufzu' stellen, wie Kollenscher es tut. Ebenso unverständlich ist der Vergleich mit dem Kirchengesetz vom 8. April 1924. Dieses Gesetz enthält in der Anlage die Verfassungen der evangelischen Kirche. Diese Verfassungen enthalten aber gerade das, was das Judengesetz nicht enthalten wird, nämlich die verfassungsrechtliche Regelung für die kirchlichen Gemeinden und Gesamtorganisationen. Diese Kirchenverfassungen enthalten zum ganz über- Maximilian Harden 20. Oktober 1861 - 30. Oktober 1027. . Es läßt sich viel gegen ihn sagen, und daß er sich hat taufen lassen, damit kommt man schwer zurecht. Wenn der Freieste und Gewissenhafteste unter den heutigen Juden, wenn. Constantin Brunner die Taufe aus das Härteste verwirft, ausgenommen in dem Falt, wo es sich um ehrlichen lieber tritt von einem Glauben zum andern handelt*), daun hat wohl niemand das Recht, laxer zu urteilen. Aber Urteil soll noch nicht Verurteilung bedeuten, und vor allem darf man nicht nur von hier ans Hinschauen auf einen immerhin so merkwürdigen Mann, in dem Zusanunenhänge und Mo live mögen gewaltet haben, die sich unserer Betrachtung und damit unserer Kritik entziehen. Da liegen von .Harden geschriebene Worte vor mir: eine zierliche Pcächtigkeit malt sich in den Zügen, ein logisch be herrschter Schwung, eine weit ausladende, doch der praktischen Wirklichkeit nahe bleibende Energie. Betrat man das Arbeitszimmer seiner Villa im Grunewald, so sah man zunächst nichts als Bücher, Bücher; nicht nur an den Wänden gereiht, sondern aus dem Fußboden in hohen Haufen gestapelt. Und doch konnte dies^nie das Zimmer eines Gelehrten sein, zumal es nicht dicke Folianten waren, was die Bewegungsfreiheit der Füße hemmte, sondern Unmengen von Broschüren; wie cs schien, meist politischen Inhalts. Leichtigkeit und Buntheit herrschten im Raum, und auch wenn nun er selbst, Bewohner und Seele, hereintrat — farbig wirkte er. Französisch, feminin, schauspielerisch. Uebersetzte das Äuge diese Erscheinung — und es fühlte sich dazu gezwungen — so ins Rokoko; es gab ihm gepudertes Haar und hängte ihm einen spielerischen Degen an die Seite. Liebenswürdig, mit äußerster Biegsamkeit, doch ohne durchscheinenden Grund tieferer Herzlichkeit, führte ex spritzig, amüjant und zugleich sachlich die Unterhaltung, dis sie an einen Punkt gelangte, wo der zierliche Rokoko-Theaterheld zum Redner wurde, die scharfen Muskelzüge des Gesichts sich strafften, die blanken Augen Feuer wurden und der kokette Degen sich ins Schwert wandelte, das dreinhieb. Das Schauspielerische *) Der Judenhaß und die Juden. Oesterheld 1919. ' ■■■■■■ -1 - ■■■ ■■■■■ M ■■■ ■-■ war geblieben, ja - aber man begriff plötzlich, daß dieser Mann keine fremden Rollen, sondern immer nur sich selbst, und auf je größerer Bühne, um so lieber und natürlicher, spielte. Es ist bekannt, daß Harden zuerst als wirklicher Schau spieler aus einer wirklichen Bühne in die Oesfentlichkeit trat, und daß seine Leidenschaft für das Theater ihn nie ver lassen hat. Den kühnen Wegen Reinhardts folgte er be geistert: das in seinen Anfängen stark umstrittene .Kino fand in ihm feinen entschiedensten Anwalt. Das Dramatische war seine eigentliche Jllusionssphäre, und zwar hauptsächlich in der Richtung der Pompentfaltung. Die Bevorzugung Schillers weist zugleich auf Tendenz und auf Begrenzung dieses Mannes, der vom historischen Drama durchschüttelt wird und auch die geschichtlichen Vorgänge seiner Gegenwart als Dramen durchlebt, bei denen er nicht nur zuschaut, sondern, soweit ihm gegeben, auch selber mitspielt. Großartiges und Prächtiges lockt ihn - er zitiert gern „Wallenslein" — aber keineswegs bedeutet bei Harden die Hinneigung zu Schiller ein Untertauchen in unserer sogenannten klassischen Epoche — er fordert nachdrücklich, der lange und langweilige Goethe müsse zu einem kurzen und bedeutenden zusammengestrichen werden — vielmehr erscheint er, nach Geschmack und Wesensart, durchaus als Vertreter der Wilhelminischen Aera, mag er sich noch so bewußt mit Willen und Kritik herauszulösen suchen. Kaiserbarock ist, etwas streng gesagt, der Stil seines Pathos, ja der Stil seiner Sätze, die in den späteren Jahren aufschwelten und schreien wie Wagnerfanfaren und Mackart Rot und wie die Häuser am Kurfürstendamm. Aber einem Manne von Besonderheit wird man niemals gerecht mit bloßer Einordnung. Bon selber springt er aus der Linie, er bleibt nicht in Reih und Glied. So trotzt auch Harden verallgemeinernder Etikettierung, gerade er, dessen Beruf darin lag, alleinzustehen, so daß man von ihm gesagt hat: „Harden ist eine Partei". Nicht allein nur sein Beruf, seine Lust war der Kamps, und er schaute sich niemals nach Genossen um, ein Ritter, der unbegleitet auszog, nicht auf leere Menteuer, sondern, wie es sich ziemt, in den Kampf gegen Unbill und zum Schutz Bedrängter. In diesem einen Punkt gehört Harden, der sonst gewiß nicht Großen und Größten verglichen werden soll, in die Reihe der Voltaire und Zola — 'dr, mit seiner französischen Oratorik — daß er, wiegenden Teil Dinge, die dem staatlichen Einfluß nicht uuterliegen und nur die sich der Staat in dem Kirchengesetz auch nicht kümmert. Nur diejenigen grundlegenden Dinge, die auch der Judengesetzentwurf über die Geineindeverfassunenthalten wird, sind in dem Gesetz genehmigt. Daneben aber regelt das Kirchengesetz die Staatsaufsicht, also diejenigen Dinge, die der wesentliche Inhalt auch des Judengesetzes sind, selbstverständlich in dem staatlichen Gesetz und nicht in dein von den Kirchen selbst beschlossenen Verfassungen. Es ist daher unbegreiflich, wie man aus dem Vorgang dieses Gesetzes die Schlußfolgerung ziehen kann, der Staat sei aus Gründen der Parität verpflichtet gewesen, den von uns vorgelegten Entwurf einfach zu übernehmen. In einem Punkt allerdings ist die Handhabung im Kirchengesetz und in dem zu erwartenden Gesetz über die Synagogengemeinden verschieden. Ich habe das schon gngedeutet. Während unser Gesetz die wenigen Grundverfassungsbestimmungen, aus welche der Staat bei der öffentlichen Körperschaft Wert legt, selbst enthält, genehmigt das Kirchengesetz in der Tat nur die in der Kirchenverfassung enthaltenen entsprechenden Versassungsbestimmungen. Eine ganz kurze Ueberlegung, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen, zeigt aber sofort den Grund für diese unterschiedliche Behandlung: Die sieben evangelischen Landeskirchen haben jede eine einheitliche Verfassung, die zwingend die Verfassung ihrer einzelnen Kirchengemeinden regeln. Jede Kirche hat also nur eine Verfassung für alle ihre'Gemeinden. Bei uns hat.jede Gemeinde ihre eigene Verfassung, die Verfassung des Landesverbandes enthält Bestimmungen für die Verfassung der Gemeinden nicht. Es gibt einfach keine Verfassung der einzelnen Gemeinden, die der Staat genehmigen könnte, denn daß das Gesetz sich unmöglich mit den Verfassungen der vielen einzelnen Gemeinden befassen kann, bedarf wohl keiner Erörterung. Dieser Unterschied in der gesetzlichen Handhabung beruht also einfach aus der Verschieden heit der Verhältnisse. Ob man dann, nackdem für die Gemeinden die fraglichen Bestimmungen im Gesetz gegeben werden mußten, das auch auf die Verfassung der Landesverbände für anwendbar erklärte was geschehen ist - oder ob man hier die Verfassung der Landesverbände beifügte und insoweit genehmigte, ist wirklich keine Frage von Bedeutung. Ich wiederhole: wir haben selbstverständlich unsere Wünsche, wie sie in dem Gesetzentwurf niedergelegt sind, mit Nachdruck vertreten. Wir haben selbstverständlich denselben Anspruch wie alle Staatsbürger, alle Organisationen und alle Neli gionsgemeinschasten, daß auf unsere berechtigten Interessen und Wünsche Rücksicht genommen wird. Ich'kann aber nur eine schwere Gefährdung unserer Position in der Aufstellung so völlig haltloser prinzipieller Forderungen sehen, wie es in dem Artikel von .Kollenscher geschieht. Im Interesse un serer Autorität, in der Verfolgung unserer Wünsche und Interessen muß diese Art der Behandlung der Sache in aller Oesfentlichkeit entschieden zurückgewiesen werden. Von Einzelfragen will ich hier im Augenblick nur aus eine eingehen. Der Entwurf enthält die grundlegenden Bestimmungen für das Wahlrecht. Ob dabei entsprechend dem Vorschlag und Entwurf des Landesverbandes das Wahlrecht der Ausländer zwingend festgelegt wird, ist noch nicht entschiedeln. Diese Bestimmung unseres Entwurfs gehörte zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Kompromisses. Wir haben die Regelung des Entwurfes, die mir übrigens auch sachgemäß erscheint, bei der Regierung mit allem Nachdruck vertreten. Der Erfolg ist noch ungewiß. Die Widerstände gegen die Festlegung des Ausländerwahlrechts find nicht gering. Die Entscheidung über den Inhalt des Entwurfs steht gerade in diesem .Falle noch aus. Es ist dringend zu wünschen, daß hier unseren Wünschen Rechnung getragen wird, eS kann kein berechtigtes staatliches Interesse anerkannt werden, den jüdischen Wünschen, wie sie in der Stellungnahme der Vertreter der preußischen Judenheit im Verbandstag und Rat des Landesverbandes zum Ausdruck gekommen sind, nicht Rechnung zu tragen. Der Geist der Achtung vorder Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften gebietet, daß hier unserem Vorschlag entsprochen'wird. " Das spricht auch Kollenscher aus. Aber auch hier - und auch das muß im Interesse unseres Ansehens gesagt werden - befremdet die Art der Erörterung. Trotzdem in diesem Zusammenhang von „Referentenentwurs" die Rede ist, kann der Leser, der nicht besonders mit der Technik der Gewo sei.:.' feine Spürnase Ungerechtigkeit witterte, fremde Sache zu seiner eigenen machte. Auch sein Blatt schuf er zu einer Stätte der Freiheit. Wer anderswo als Ketzer ansgesperrt blieb, war ihm nur ein Zug von echter Freiheitlichkeit eigen, so öffnete ihm Harden in seiner „Zukunft" eine Tribüne. Ihn schreckte das Ungewöhnliche nicht, es zog ihn an, sein mutiges Herz freute sich am Mut des andern wie am eigenen, und wo er sich dem Großen nicht hing ab, er kannte es doch, er ahnte es doch. Zeitweise füllte er die Seiten der bräunlichen, unscheinbaren Hefte, die im Brennpunkt öffentlichen Interesses standen, ganz allein oder fast allein aus der eigenen Feder. Nicht immer zum Besten der Zeitschrift, es muß gesagt werden. Besonders in den letzten Jahren schreibt Harden vielfach hohl, schwülstig, geziert, er sängt seine Sätze von hinten an, überschreitet die Grenze von charakterisierender Anekdote zum Klatsch, fällt ins Geschichte-, ins Geschichten-Erzählen, läßt sich durch seine reiche Belesenheit zu einem Uebermaß an Zitaten verleiten. Aber doch bleibt er ein Kerl, anders nicht umzubringen als durch roheste Körpergewalt. Wird fein Blatt konfisziert, seine Person gefangen, immer steht derselbe Harden wieder aus: unabhängig, trotzend, klug und wild drauflos. Was andere munkeln, er spricht, er schreit es aus. Bei einem bloß Eitlen, bloß Sensationslüsternen trägt der Schwung nicht so weit, sitzt die Liebe zu einer Idee, die Vaterlandsliebe, nicht so tief. „Höher als Kanzler und Kaiser selbst gilt uns das Reich, und dem Reich ist geschadet worden." Solche Sätze von antiker Prägung finden sich mehr mitten im Hardenschen Bombast. Letzten Endes geht es ihm immer und allein um die Politik. Und da steht von Anfang bis zu Ende die Riesenfigur Bismarcks hinter ihm als sein Lehrer und beinahe als sein Heiliger. Hier wird sein oft so frecher Mund bescheiden. „Der erste politische Eindruck meines Lebens entstand durch die außerordentliche Freundlichkeit, ja, ich darf sagen: Freundschaft, die Fürst Bismarck mir gewährte. Ich daxs es sagen, denn er hat es ja selbst oft so genannt. Freilich konnte ein so viel jüngerer und so viel kleinerer Mensch nur in begrenztem Sinn als Freund gelten, er hatte ja viel mehr zu empfangen als zu geben." Hardens politischer Standpunkt soll hier keiner Kritik unterzogen werden. Genug, daß er einen selbständigen ver-