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Jüdisch-liberale Zeitung · 1931-09-02 · 34-35 (2.9.1931) · page 9

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
11 (1931)
Issue
34-35 (2.9.1931)
Date
1931-09-02
Page
– (sequence 9)
Language
German
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11. Jahrgang Nummer 34/35 r. VeNage 2. Sepfetnfcet 1931 Ziidisch Nberale 3citung Eniwurs einer Veamleuor-mug -es preutzischen Landesverbandes Mischer Gemeinden Der Verbandstag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden hat in seiner diesjährigen Märztagung folgenden Beschluß gefaßt: „Der Rat wird ersucht, den Entwurf der Beamtenordnung binnen zwei Monaten zu veröffentlichen, und der Verbandstag ersucht und ermächtigt den Rat und den Ständigen Ausschuß, bis Ablauf des Kalenderjahres 1931 auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes und unter Berücksichtigung der Ausführungen dieser Versammlung und der Oeffcntlichkeii den Entwurf zu verabschieden." Ein gleichlautender Beschluß war für den Entwurf der Normalstatute für Mittel- und Kleingemeinden gefaßt worden. Der Landesverband kommt diesem Beschluß nunmehr Nach, indem er in der August-Nummer feines Verwaltungsblattes die drei Entwürfe veröffentlicht. Die beiden Entwürfe des Normalstatuts für Mittel- und Kleingemeinden waren seinerzeit innerhalb der Liberalen Fraktion des Verbandstages ausgearbeitet und von dieser der letzten Landesverfammlung vorgelegt worden. Aus diesem Grunde waren wir in der Lage, in Nummer 22/23 vom 10. Juni d. Js. die Mustersatzungen in unserem Blatt der Oeffentlichkeit zu übergeben. Den einleitenden Artikel schrieb damals Herr Rechtsanwalt Dr. Julius C h a r i g - Stendal. Wir dürfen uns daher heute damit begnügen, auf die damalige Veröffentlichung hinzuweisen und nunmehr unserer Leserschaft auch den Entwurf der Beamtenordnuug mitzuteilen. Im Verwaltungsblatt geht den beiden Entwürfen ein einleitender Artikel nuferes Parteifreundes, des stellvertretenden Ratspräsidenten Landgerichtsrat Dr. Arthur Lilienthal voran, welchen wir, soweit er sich auf dss>e Beamtenordnung und auf allgemeine grundsätzliche Erwägungen bezieht, hier folgen lassen. Es liegt im Interesse der Allgemeinheit, daß möglichst weite Kreise sich in Veröffentlichungen oder in Zuschriften über die wichtige Materie äußern und an denr Zustandekommen einer vernünftigen, allen Teilen gerecht werdenden Ordnung Mitarbeiten. Wir bitten deshalb um recht zahlreiche Beteiligung und bemerken, daß nach der im Verwaltungsblatt ergangenen Mitteilung des Landesverbandes die Diskussion über Beamtenordnung und Normalstatut am 15. Oktober 1931 als geschlossen betrachten wird. * * * I. Zur Einleitung. Von Dr. Arthur Lilienthal. Die dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden angehörenden Synagogengemeinden sind in der Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten völlig selbständig!. Der Landesverband hat nicht das Recht, ihnen irgend etwas aufzuzwingen. Das schließt aber nicht aus, daß der Landesverband den Gemeinden behilflich ist und ihnen mit seinem Rat zur Verfügung steht. Vielfach treten auch die Gemeinden selbst mit der Anfrage an ihn heran, wie gewisse Dinge , zweckmäßig geordnet werden könnten. Da andererseits bei aller Verschiedenheit der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden doch viele Dinge im wesentlichen gleich liegen, so erscheint es zweckmäßig, für gewisse Regelungen Normalentwürfe aufzustellen, die von den Gemeinden, die das wünschen, als Gemeinderegelung eingesührt werden können. Es werden den Gemeinden damit juristisch geprüfte, sorgfältig formulierte, auf einer gewissen allgemeinen Erfahrung beruhende Regelungen zur Verfügung gestellt. Wenn dabei die Buntscheckigkeit der Satzungen und sonstigen Regelungen in den einzelnen Gemeinden etwas vermindert wird, und wir zu einer etwas einheitlicheren Regelung der Dinge kommen, so wäre das gewiß ebenfalls zu begrüßen. A. Wir veröffentlichen in der vorliegenden Nummer des Verwaltungsblattes zunächst den Entwurf einer Beamtenordnung mit dem dazu gehörigen Entwurf eines Verbandsgesetzes über die Errichtung von Disziplinargerichten. In der Regelung der Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten liegen besondere Schwierigkeiten immer wieder darin, daß die naturgemäß einander gegenüberstehenden Interessen von Gemeinden und Beamten ausgeglichen werden müssen. Es ist klar, daß es außerordentlich schwer, wenn nicht gar unmöglich ist, zu einem befriedigenden Zustand zu kommen, wenn die Regelung, d. h. der Ausgleich der Interessen, in jedem einzelnen Falle von neuem ausgehandelt werden muß. Es muß aber vor allein auch von seiten dqr Gemeinden anerkannt werden, daß die Beamten ein berechtigtes Interesse an einer Allgemeinen Regelung ihrer AnstellungsverhältnW haben, die ihnen eine Sicherheit für die Berücksichtigung ihrer wichtigsten Interessen gibt und sie davor schüft, im einzelnen Falle immer wieder um hie Durchsetzung ihrer Interessen kämpfen zu müssen. Wir wiederholen, daß selbstverständlich keinerlei Zwang aus die Gemeinden in Frage kommt, der Anstellung ihrer Beamten die Beamtenordnung des Landesverbandes zugrunde zu legen. Es wäre aber außerordentlich begrüßenswert, wenn.tatsächlich die Uebung sich einbürgern würde, dies zu tun. Es ist uns klar, daß die Aussicht, sich durchzufetzen^ eine derartige Ordnung nur dann hat, wenn den beteiligten Kreisen die genügende Möglichkeit gegeben worden ist, ihren Wünschen Ausdruck zu geben. Wir stellen deshalb hiermit den Entwurf des Rates zur Diskussion. Auf Grund der Aeußerungen, die eingehen, werden wir den Entwurf erforderlichenfalls ergänzen und im Laufe des Jahres durch Rat und Ständigen Ausschuß des Verbandstages endgültig zur Verabschiedung bringen. Im einzelnen soll hier der Debatte möglichst wenig vorgegriffen werden. Es sei nur aus wenige Punkte hingewiesen: a) Auf dem Berbandstag ist bereits die Bestimmung des § 4 des Entwurfs Gegenstand eingehender Erörterung gewesen, die besagt: jeder Beamte wird nach siebenjähriger Anwärterzeit, die vom Tage des ersten Dienstantritts an gerechnet wird, auf Lebenszeit angestellt. Es hat sich eine gewisse Klärung dieser Frage bereits auf dem Berbandstag ergeben. Einerseits ist von feiten der dem Verbandstag angehörenden Lehrer erklärt worden, daß das Wesentliche, woran ihnen liege, die Sicherung der Anstellung auf Lebenszeit für diejenigen Beamten sei, die sieben Jahre lang in einer Gemeinde tätig seien. Andererseits haben die Vertreter der Gemeinden, welche die Bestimmung des § 4 in seiner jetzigen Fassung entschieden bekämpft haben, erklärt, dieser Regelung nähertreten zu können. Es dürste also eine Einigung prinzipiell in dieser Richtung zu erzielen sein. b) Der Entwurf sieht bewußt davon ab, eine Regelung für die Handhabung der Kasualien der Kultusbeamten zu geben. Wir haben geglaubt, daß die Verhältnisse zu verschieden liegen, als daß hier eine einheitliche Regelung erreicht werden könnte. Wünschenswert schiene uns eine Entwickelung in der Richtung der Ablösung der Kasualien, d. h. dahin, daß die Gemeindemitglieder Zahlungen lediglich an die Gemeinden leisten, die Gemeinden ihrerseits aber den Kultusbcamten die Kasualeinnahmen durch einen Zuschlag zum Gehalt ablösen. Aeußerungen darüber, inwiefern die Aufnahme einer Bestimmung in die Beamtenordnung erstrebenswert sei, wären uns besonders erwünscht. c) Es sind seit einiger Zeit auch Bestrebungen im Gange, Schiedsgerichte für Streitigkeiten von Gemeinden und Gemeindeverbände untereinander zu errichten. In einigen Provinzialverbänden bestehen bereits derartige Schiedsgerichte. Es fragt sich, ob es möglich und zweckmäßig ist, diese Schiedsgerichte mit den Disziplinargerichten für die Beamten zusamnienznlegen. Auch hierüber wäre eine Aussprache erwünscht. Bemerkt sei jedoch, daß für die Disziplinargerichte die völlig freie Auswahl der Schiedsrichter durch die Parteien in'jedem einzelnen Falle, wie sie bei den sonstigen Schiedsgerichten durchaus möglich ist, nicht tragbar erscheint. d) Der Landesverband ist bemüht, den Gemeinden die Einführung der Beamtenordnung dadurch zu erleichtern, daß er die Regelung der Ruhegehaltsversorgung einer Lösung zuführt. (Teil B enthält Bemerkungen über das Normalstatul.) * II. Die Entwürfe. Beamtenordnung. 8 1. Beamte sind alle Personen, die in ihrer Anstellungsurkunde als Beamte im Sinne dieser Ordnung bezeichnet sind. 8 2. (1) Vorbedingungen für die Anstellungssähigkeit sind: 1. Geistige und körperliche Gesundheit, die durch das Zeugnis einer von der Gemeinde zu bestimmenden Arztes nachzuweisen ist, 2. der Nachweis der beruflichen Eignung. (2) Für den in Ziffer 2 geforderten Nachweis ist im.! einzelnen erforderlich: a) bei Rabbinern: das Abgangszeugnis einer anerkannten jüdisch-theologischen Lehranstalt oder das Prüfungszeugnis einer von einem Rrbbinerverband eingesetzten und von dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden anerkannten Kommission; b) bei L e h r e r n: die Erfüllung der vom Staate für die gleichen Stellungen vorgeschriebenen Bedingungen; c) bei R e l i g i o n s l e h r e r n : das Zeugnis einer von dem Landesverband anerkannten Religionslehrer-Bildungsanstalt; d) bei Kantoren: das Zeugnis einer vom Landesverband anerkannten Bildungsanstalt oder einer von ihm eingesetzten Prüfungskommission. Für die Lehrer-Kantoren gelten daneben die Bestimmungen unter c. e) bei Schächtbeamten: der von einem anerkannten Rabbiner erteilte Befähigungsnachweis. f) Ueber die Voraussetzung der Eignung der übrigen Beamten entscheidet die anstellende Gemeinde. § 3. (1) Jedem Beamten ist eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, die außer den Personalien des Berufenen enthalten muß: den Zeitpunkt, von dem an die Ernennung wirksam sein soll, die Amtsbezeichnung, das Besoldungs- und das Pensionsdienstalter sowie die Gehaltsgruppe. (2) Ferner ist jedem Beamten b-ei der Anstellung eine schriftliche Dienstanweisung auszuhändigen. § 4. Jeder Beamte wird nach einer siebenjährigen Anwärterzeit, die vom Tage des ersten Dienstantritts an gerechnet wird, auf Lebenszeit angestellt. Während der Anwärterzeit ist das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist wid errufbar; jedoch darf kein Vertrag auf weniger als 3 Jahre lauten. Ist der Beamte länger als 3 Jahre in einer Stelle tätig, so ist eine Kündigung während der Anwärterzeit nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts des Landesverbandes (§ 24) zulässig. §5. (1) Dem Beamten steht das Recht zu, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten sein Dienstverhältnis zur Gemeinde zu lösen. (2) Mit dem Dienstanstritt verliett der Beamte seine Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Dienstbezeichnung. § 6. (1) Bor seinem Dienstantritt wird der Beamte zur getreuen und gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten verpflichtet. Hierüber wird eine Niederschrift ausgenommen. (2) Der Beamte hat alle Obliegenheiten seines Amtes gewissenhaft wahrznnehmen und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung die dieses erfordett, würdig zu erweisen. (3) Fm Rahmen seiner Dienstverpflichtungen ist der Beamte gehalten, den Anordnungen der Gemeindeverwaltung Folge zu leisten. (4) Soweit der Beamte nach seiner Dienstanweisung nicht voll beschäftigt werden kann, darf ihm die Gemeinde eine seiner Vorbildung entsprechende anderweitige Betätigung in der eigenen oder in einer mit ihr verbundenen Gemeinde zuweisen. Die dem Beamten dadurch entstehenden Kosten sind ihm zu erstatten. 8 7- Der Beamte hat über die ihm kraft seines Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ihm vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten. Diese Pflicht besteht auch nach Lösung des Dienstverhältnisses. 8 8. (1) Der Beamte darf ein besoldetes Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung (wozu auch jede Ausübung eines Gewerbes gehört) nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes übernehmen. (2) Diese Genehmigung ist grundsätzlich auch zur Annahme eines unbesoldeten Ehrenamtes mit Ausnahme von Ehrenämtern in Gemeinden oder Gemeindeverbänden erforderlich. Die Genehmigung darf jedoch nur dann versagt werden, wenn das Ehrenamt mit dem Hauptamt nicht verträglich ist oder den Beamten an der gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten wesentlich hindett. 8 9. (1) Dem Beamten ist alljährlich ein angemessener Urlaub zu bewilligen. (2) Die Dauer des Urlaubs beträgt mindestens 4 Wochen. Nicht anzurechneu sind Dienstbefreiungen aus besonderen Anlässen. (3) Schulferien werden auf den Urlaub angerechuet. (4) Die Kosten der Stellvertretung trögt die Gemeinde. (5) Ein Beamter, der sich ohne den erforderlichen Urlaub und ohne ausreichende Gründe von seinem Amte fernhält oder den Urlaub überschreitet, geht unbeschadet dienststrafrechtlichen Einschreitens für die Zeit des unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Diensteinkommens verlustig. Dem Beamten steht die Berufung an das Disziplinargericht 1. Instanz des Landesverbandes (§§ 22, 23) frei. 8 io. Der Beamte hat im Falle seiner Erkrankung der Gemeindeverwaltung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als eine Woche, so hat der Beamte auf Verlangen der Gemeinde ein Zeugnis des behandelnden Arztes über die Art und die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Erholungsurlanb wird auf den ordentlichen Jahresurlaub angerechnet, es sei denn, daß ein amtsärztliches Zeugnis den ungekürzten Urlaub für erforderlich hält. 8 11. (1) Das Gehalt eiues Beamten besteht aus den in der staatlichen Besoldungsordnung festgesetzten Teilen (zur Zeit Grundgehalt, Ortszuschlag, Alterszulage und Kinderzuschläge). (2) Für die Bemessung des Grundgehaltes ist die im Hauptamt übertragene Stelle maßgebend. Welche Dienftaufgaben im einzelnen Fall zu dieser Stelle gehören, bestimmt die Dienstanweisung der Gemeinde. (3) Der Beamte ist bei seiner Berufung grundsätzlich in die Stufe der Gehaltsgruppe einzureihen, die seinem Dienstalter entspricht. > (4) Dem Beamten wird auf sein Dienstalter die Zeit angerechnet, die er in gleichem oder ähnlichem Dienste innerhalb des Deutschen Reiches tätig war. Besonderen Verhältnissen kann durch besondere Vereinbarung Rechnung getragen werden. (5) Die Entschädigung für etwaigen D-ienstausloirnd bleibt besonderer Regelung Vorbehalten. (6) Umzugskosten sind nach staatlichen Grundsätzen zu ersetzen. 8 12. Die Ausrückung innerhalb der vorgesehenen Gehaltsgruppen erfolgt sinngemäß nach den für die preußischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften. 8 13- Solange gegen einen Beamten ein Dienstverfahren oder wegen Verbrechens oder Vergehens eine Voruntersuchung oder ein Hauptverfahren anhängig ist, bleibt die Vorrückung im Gehalt ausgesetzt. Sie bleibt auch ausgesetzt, solange der Beamte mit der Wirkung der Einbehaltung eines Teiles des Gehaltes vom Amte vorläufig enthoben ist. § 14. (1) Der Anspruch des Beamten auf Gehalt beginnt mit dem in der Urkunde bezeichneten Tage der Ernennung oder Beförderung. Die Dienstalterszulagen werden vom 1. des Monats an bewilligt, in welchen der Eintritt in eine neue Dienstaltersstufe fällt. Das gleiche gilt entsprechend für Kinderzuschläge. (2) Der Anspruch des Beamten auf Gehalt erlischt im Falle des Ablebens mit Ablauf des Monats, in dem das Ableben erfolgt ist. Den Hinterbliebenen wird das bisherige Einkommen für drei Monate weitergewährt. Im Falle der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand erlischt die Gehaltszahlung mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehaltes beginnt, im Übrigen mit der Beendigung der Dienstleistung. 8 15- (1) Im Falle einer Erkrankung des Beamten zahlt die Gemeinde das volle Gehalt und trägt die Kosten der Stellvertretung. (2) Wenn der Beamte mehr als ein Jahr krank ist, hak die Gemeinde das Recht, durch einen Amtsarzt feststellen zu lassen, ob eine Pensionierung in Frage kommt, und evtl, die Pensionierung auszusprechen. 8 16- (1) Für den Genuß einer Dienstwohnung hat der Beamte, falls ihm nicht zufolge eines besonderen Dienstvertrages eine freie Dienstwohnung zusteht, eine Mietsentschädigung zu entrichten. Für die Anrechnung einer Dienstwohnung auf das Gehalt finden die preußischen staatlichen Bestimmungen Anwendung. (2) Der Beamte ist nicht berechtigt, die Annahme und die Benutzung einer angemessenen Dienstwohnung zu verweigern. Dabei ist jedoch auf die besonderen Verhältnisse des Beamten, insbesondere seinen Familienstand,. Rücksicht zu

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