Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 11 (1931)
- Issue
- 34-35 (2.9.1931)
- Date
- 1931-09-02
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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nehmen. Die Dienstwohnung kann von der Gemeinde unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine andere erseht oder entzogen werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Amte ist die Dienstwohnung innerhalb einer von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Frist zu räumen. (3) Uwzugskosten müssen vergütet werden, wenn die Dienstwohnung auf Veranlassung der Gemeinde gewechselt oder aufgegeben oder auch von dem Gemeindevorstand als nicht mehr angemessen anerkannt werden muß. § 17. Für die Versetzung der Beamten in den Ruhestand, die Berechnung des Ruhegehalts, die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Beamten und die Unfallfürsorge finden die für die preußischen Staatsbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 8 18. Ist die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflichten ans dem Vertrage nicht mehr fähig und können die fehlenden Mittel von anderer Seite nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Pertrag durch Spruch des Schiedsgerichts des Preußischen Landesverbandes (§ 24) jederzeit mit sechsmonatlicher Frist aufgelöst werden. 8 19- Die Gemeindeverwaltung ist befugt, ihren Beamten nach vorheriger Anhörung mündlich oder schriftlich Ermahnungen Über ihre Amtsführung zu erteilen. 8 20. (1) Ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt, macht sich eines Dienstvergehens schuldig, das durch folgende Dienftstrafen geahndet werden kann: a) Warnung oder Verweis, b) Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsgehalts, c) Androhung der Dienstentlassung, d) Versetzung in ein anderes Amt, e) Dienstentlassung. (2) Die Strafen zu b) und d) können auch miteinander verbunden werden. (3) Auf die Strafen zu d) und e) finden § 16 Ziffer 1 Absatz 1, Ziffer 2 des preußischen Gesetzes, über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 entsprechende Anwendung. 8 21. (1) Die Strafen a) bis c) können der Gemeindevorstand oder eine durch Gemeindebeschluß eingerichtete besondere Disziplinarbehörde nach Anhörung des Beamten selbst verhängen, die Versetzung in ein anderes Amt und die Dienstentlassung können stur auf Grund des Urteils des Disziplinargerichts des Landesverbandes (§§ 22, 23) erfolgen. (2) Der Beamte, gegen den der Gemeindevorstand eine Strafe verhängt hat, kann innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Strafe durch Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand oder dem Präsidenten des Landesverbandes Entscheidung durch das Disziplinargericht des Landesverbandes verlangen. Die Anrufung des Disziplinargerichts hat aufschiebende Wirkung. (3) Der Beamte hat das Recht, in jedem Stadium des Verfahrens einen Rechtsbeistand jüdischen Glaubens zuzuziehen. 8 22. (1) Die Disziplinargerichte 1. und 2. Instanz werden auf Grund eines besonderen Berbandsgesetzes des Landesverbandes errichtet und entscheiden nach Maßgabe dieses Verbandsgesetzes. (2) Jede Partei ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung der 1. Instanz das Disziplinargericht 2. Instanz durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Präsidenten des Landesverbandes an- »r rufen. 8 23. Auf das Verfahren vor den Disziplinargerichten und die vorläufige Dienstenthebung finden die Bestimmungen für die preußischen Staatsbeamten entsprechende Anwendung mit folgender Maßgabe: 1. Die Anrufung des Disziplinargerichts erfolgt außer in den Fällen der' §§ 9 Abs. 5, 21 Abs. 2 durch Einreichung einer Anschuldigungsschrift beim Präsidenten des Landesverbandes seitens des Gemeindevorstandes. 2. An die Stelle des Beamten der Staatsanwaltschaft tritt der Beauftragte des beteiligten Gemeindevorstandes. 3. Der Vorsitzende kann die ihm erforderlich erscheinenden Erhebungen bereits vor der mündlichen Verhandlung veranlassen. 4. Das Disziplinargericht 2. Instanz kann eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Falle finden die Vorschriften für das Verfahren 1. Instanz entsprechende Anwendung. Die Anordnung kann auch durch den Vorsitzenden erfolgen. 5. Ueber die Tragung der Kosten entscheidet das Disziplinargericht nach freiem Ermessen. 8 24, (1) Schiedsgericht im Sinne der §§ 4 und 18 ist das Disziplinargericht 1. Instanz. Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren sowie des Verbandsgesetzes über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinne der Beamtenordnnng finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß au Stelle des Landesverbandes und feiner Organe der zuständige Provinzialverband und seine Organe treten, falls die beteiligte Gemeinde einem Provinzialverbande angehört. (2) Im Falle des § 18 findet gegen den Spruch des Schiedsgerichts Berufung an das Disziplinargericht 2. Instanz als Oberschiedsgericht nach Maßgabe der Vorschriften über das Disziplinarverfahren und des Berbandsgesetzes über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinne der Beamtenordnung statt. 8 25, (1) Auf Beamte von Gemeindeverbänden findet die Beamtenordnung entsprechende Anwendung. (2) Durch die Anwendung dieser Beamtenordnung auf Beamte anderer Organisationen werden die Zuständigkeiten von Einrichtungen des Landesverbandes nur dann begründet, wenn der Rat des Landesverbandes der Anwendung mit dieser Wirkung zustimmt. (3) Sowohl im Falle des Abs. 1 wie des Abs. 2 können durch Beschluß des Rates besondere Regelungen getroffen werden, soweit die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Beamtenordnung durch die besonderen Umstände sich verbietet. Verbandsgesetz über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinne der Beamtenordnvng. 8 1- (1) Das Disziplinargericht 1. Instanz besteht aus 5 Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. (2) Unter den Beisitzern müssen sich zwei Beamte befinden, darunter ein Beamter derjmigen Berufsklasse, welcher der beschuldigte Beamte angehört. 8 2. (1) Die Ernennung des Vorsitzenden und der Beisitzer erfolgt im einzelnen Fall durch den Engeren Rat. Sie kann in der Weise erfolgen, daß über den Vorschlag des Präsidenten des Rates schriftlich abgestimmt wird. Das Ausbleiben einer Antwort innerhalb 1.4 Tagen nach Empfang des Vorschlages gilt als Zustiinmung. Der Vorschlag des Präsidenten gilt bei der schriftucheu Abstimmung nur bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden als angenommen. (2) Die Mitglieder des Disziplinargerichts sollen ihren Wohnsitz in der Provinz haben, in der die beteiligte Gemeinde liegt. (3) Ueber den Ort des Zusammentritts entscheidet der Vorsitzende. 8 3. (1) Das Disziplinargericht 2. Instanz besteht aus 7 Mitgliedern. (2) Der Vorsitzende muß ein Richter sein, zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zwei weitere Beisitzer müssen Beamte sein, davon einer ein Beamter derjenigen Berufsklasse, welcher der beschuldigte Beamte angehört. Bestellen Sie sich gerade jetzt für die Hohen Festtage: Claude fi. Dlonteliore MÜSSE KS mm WM« Joseph Kaulf mann durchgesehen und herausgegeben von RadölnerDr.C.seilgmann drosch, m. 6.; in Ganzlelnengd.Mj.60 Dieses große Bekenntnisbuch des Liberalen Judentums gehört in jede Familie Das Werk ist durch jede Buchhandlung zu beziehen oder direkt vom Verlage GlISHlV Engel. LClPZlg C1. (3) Die Ernennung der Mitglieder erfolgt durch den Rai des Landesverbandes auf die Dauer von 4 Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu ernennen. Die Ernennung des Beamtenbeisitzers, der der Berufsklasse des angeschuldigten Beamten angehören muß, erfolgt in der Weise, daß aus jeder Berufsklasse ein Beisitzer und ein Stellvertreter zu ernennen ist. Die Berufung dieses Beisitzers im einzelnen Fall erfolgt durch den Vorsitzenden des Disziplinargerichts nach Anhörung des angeschuldigten Beamten. (4) § 2 Abs. 1 Satz 2—4 findet entsprechende Anwendung. 8 4. Berufsklassen im Sinne dieses Verbandsgesetzes sind die folgenden: Rabbiner, Lehrer, Kantoren, Schächter, höhere, mittlere und untere Verwaltungsbeamte. * Sprechsaal » Für diese Rubrik übernimmt die Schriftleitung lediglich die preß» gesetzliche Verantwortung. Gibt es jüdisch-liberale Gaststätten und Kinderheime? I. Wuppertal-Elberfeld, 9. August. An die Vereinigung für das liberale Judentum. Sehr geehrter Herr Goetz! In der jüdischen Oeffentlichkeit wird vielfach auch von denjenigen Seiten, die sich frei von allen jüdisch-separatistim scheu Bestrebungen wissen, Propaganda für stärkeren Besuch jüdischer Gaststätten und Hotels gemacht. _ Noch kürzlich las ich in einer Zeitung, die eindeutig auf deutsch-jüdischem Boden steht, einen derartigen Aussatz. Was der Verfasset da sagt, ist ja ganz schön und scheint auch plausibel — aber ein wichtiger Faktor fehlt doch in seiner Rechnung, nämlich:' er vergißt, daß alle diejenigen Gaststätten, die sich durch Zeitungen oder Kursprospekte als „jüdisch" ankündigen, ihren streng rituellen Charakter betonen. Ich glaube, es gibt kaum liberal geführte Hotels oder Pensionen mit jüdischer Leitung. Da nun „rituelle Pension" zumeist von ganz orthodoxen Kreisen ausgesucht wird, kann sich ein weniger eng. Denkender dort nicht recht heimisch fühlen. Hinzu kommt, daß, wer zu Hause nicht rituell lebt, sich in den Ferien nicht dem Zwang von Vorschriften fügen mag, an die er zu Hause das iganze Jahr hindurch kaum denkt — und Zwang bedeutet Beeinträchtigung der Erholung. Ferner sind die jüdischen Häuser in der Regel erheblich teurer als die unkonsessionellen, und daß der Geldbeutel bei der Wahl der Ferienunterkunft sehr nntspricht, ist ja schließlich bekannt. Ueberdies aber nützm die Inhaber solcher jüdischen Hotels oder Pensionen, die am Ort keine Konkurrenz haben, ihre Monopolstellungen durch sehr hohe Preisberechnungen in einer Weise aus, der man sich doch nicht aus bloßem Solidaritätsgefühl ausliefern kann. Da nun aber wiederholt in jüdischm Zeitungen die Mahnung zum Besuch jüdischer Häuser ergeht, erhebt sich die Frage: warum gibt es kein einziges Haus mit liberales Leitung? In Kurorten mit lebhaftem Verkehr wäre ein solches Unternehmen sicher erfolgreich, und manche zur Zeit brachliegende jüdische Arbeitskraft wäre da nutzbringend zu beschäftigen! Natürlich kann man auch die Meinung vertreten, daß die beste Propaganda gegen den Antisemitismus noch immer in der Berührung mit den anderen Konfessionen besteht — aber die Aengstlichen, die in der Tasche auch des nicht mit dem Hakenkreuz Geschmückten stets den Revolver oder Gummiknüppel vermuten, sind leider sehr zahlreich, und ihrem Erholungsbedürfnis käme das Vorhandensein nichtritueller jüdischer Häuser unbedingt zustatten. Die Frage lautet nun: 1. Kann die Vereinigung für das liberale Judentum etwas dazu tun, um die jüdische Initiative für die nächste Saison mobil zu machen? 2. Gibt es keine Institution, die die erforderlichen Mittel nötigenfalls bereitsicllt? 3. Wie leitet man die notwendige Propaganda zeitig genug ein?, Mit den besten Grüßen Ihre sehr ergebene Frau Hede I s r a e l. II. Eine Leserin unserer Zeitung schreibt: „Ich bitte um Nachweis eines jüdischen Kinderheims, welches von einer religiös-liberalen Persönlichkeit geleitet wird. Auf meine Anfrage bei verschiedenen Heimen wegen Unterbringung meines Kindes betain ich nur Zuschriften, die die „streng rituelle Küche", damit also wohl den orthodoxen Charakter der betreffenden Anstalt hervorheben. Ich möchte aber meine Kinder nicht der Gefahr aussetzen, wochenlang in einem Sinne beeinflußt zu werden, der den Tendenzen meiner Erziehung zuwiderläuft!" Wir würden uns freuen, wenn der Schreiberin dieser Zeilen gedient werden könnte und bitten, etwaige Zuschriften an die Schriftleitung der Jüdisch-liberalen Zeitung, Berlin SW 11, Hällesche Straße 1, zu senden. Rückkehr zum Gottesdienst Schreibenn dieser Zeilen, schon von Jugend an religiös erzogen und zum regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes angehalten, war im Lause ihres Lebens, wie die ineisten ihrer Mitschwestern in der Großstadt, durch Beruf, Familien- und andere Sorgen verhindert, das von Kind an Gewohnte später fortzusühren. Ein Erlebnis während meiner diesjährigen Sommerreise aber hat mich zu dem Wertvoll- Altgewohnten zurückgesührt. Es war in dem lieblichen schlesischen Kurort Warmbrunn, im jüdischen Kurhospital. In der Anstalts-Synagoge. Nein, schlicht und altehrwürdig, sammelten sich am Freitagabend und Sabbat-Bormittag sämtliche Insassen und die jüdischen Kurgäste des Bades. Der Ausblick, den man durch die Fenster dieser Miniatur-Synagoge genoß, zeigte die Allmacht Gottes in der Natur. Das Panorama des ganzen herrlichen Riesengebirgskammes lag vor den Augen des entzückten Beschauers und festigte noch die weihevolle und religiöse Stimmung. Ein Kantor, der zu den Insassen gehörte, betete vor. Tie alten, von der Jugend Her w o ylv er trauten Gesänge erweckten Andacht in uns allen, und festlich angeregt nahmen wir an den Freitagabenden das gemeinschaftliche Mahl ein, welches durch Abstngung des Schrr hamalaus und das Tischgebet abgeschlossen wurde. Alle diese Eindrücke und Erinnerungen haben das von früher her in mrr liegende religiöse Gefühl wiedererweckl, so daß ich den Entschluß gefaßt habe, allen Hindernissen znpr Trotz am Freitagabend und Sabbat, sowie natürlich auch an den Feiertagen, wieder regelmäßig zur Synagoge zu gehen. Den gleichen Entschluß hat au<fy eine liebgewordene Freundin dort gefaßt. Dieses kleine Erlebnis, wahr und ungeschminkt berichtet, ist wohl der beste Beweis dafür, welch herrlicher Erziehungsfaktor der Besuch der Synagogen für unsere Jugend ist. Ihr Ellern, lasset die Gelegenheit nicht vorübergehen und wirket ln diesem Sinne auch für Eure Kinder, Gesinnungstreue und Charakterfestigkeit werden die besten Früchte dieser aus gestreuten Saat sein! Frau Marta N e u m a n n. Briefkasten Kinderfreund in Halensee. Sie machen uns darauf aufmerksam, daß die „Jüdische Telegraphen-Agentur" in ihrer Ausgabe vom 18. August folgende Notiz veröffentlicht: „Jüdische Kinder preisgekrönt. Berlin, 17. August (J.T.A.). Bei dem vom „Weltspiegcl", der illustrierten Beilage des „Berliner Tageblatt", veranstalteten Baby-Wettbetverb wurden die neun schönsten Kinder Deutschlands im Alter von 1 bis 3 Jahren preisgekrönt,. Die Mehrzahl der Preise wurde jüdischen Kindern zuerkannt, unter ihnen auch der achtmonatigen Tochter des Berliner Rabbiners Dr. Joachim Prinz, Lucie Prinz. Der Jury gehörten Henny Porten, Kunstmaler Kirchbach, der bekannte Kinderarzt Prof. Dr. Langstein, Frau Zander und der Berlagsdirektov des „Weltspiegels" Carl Vetter an." Wir haben volles Verständnis dafür, daß Herr Dr. Prinz über den seinem unschuldigen Töchterchcn zuerkannten Schönheitsprcis erfreut ist. Gleich Ihnen sind wir aber auch der Meinung, daß derartige Dinge für das Judentum nicht gerade lebenswichtig sind und daß die Verbreitung dieser Nachricht, gelinde gesagt, eine grobe Geschmacklosigkeit char. „Der Israelit." Daß Sie als das offizielle Organ^>er jüdischen Scparatorthodoxie den Hamburger Tempel ablehnen, ist Ihr gutes Recht. Daß Sie aber, noch dazu jetzt vor Jom Kippur, die Gemeinden und Organisationen des liberalen Judentums, also auch den Hamburger Tempelverband, als den „organisierten Abfall" bezeichnen, ist ebenso unsüdisch und unreligiös, wie es geschichtlich unwahr ist. Immer noch ist her Liberalismus für das Judentum das Auffangenetz für dkjenigen, die, wenn es keinen Liberalismus gäbe, keine Möglichkeit hätten, im Judentum zu verbleiben. Unsere von Ihnen kritisierte Festnummer schildert den Bau als der Zeit entsprechend einfach und schlicht; Sie aber schreiben gegen diejenigen, die „in Ermangelung eines tieferen Verständnisses für die heiligen Gehalte des Judentums, Prunk und Fracht und schöne Form für Religion und Judentum nehmen". Halten Sie solche Kritik für religiös, für jüdisch? Unser Bild zeigte ein flaches Dach; Sie bezeichnen das „Kuppeldach in der Oberstraße" als ein Memento für Ihre Gesinnungsgenossen, welche unseres Wissens ihr Kuppeldach in der Bornstraße haben. Sie erregen sich darüber, daß die Eiuheitsgemeindc Hamburg mithilft, ein jüdischk-liberales Zentrum zu schassen; daß diese Einheitsgemeinde bisher vorbildlich für die Zentren orthodoxen Lebens sorgte, halten Sie dagegen für richtig. Wir halten für richtig, daß Einheitsgemeinden alle Richtungen in gleicher Weise bedenken, wie Hamburg es bisher >getan hat; daß aber Einseitigkeit und Unduldsamkeit sich separieren, wie Sie es bisher getan haben. Bitte tun Sie das auch fernerhin! Rudolf <5. in 3* Doch; es kommt zuweilen vor, daß in zwei Jahren hintereinander der erste Tag des Neujahrsfestes ein Sabbat ist. Diese Regelung verhindert dann, daß der Bersöhnungstag aus «inen Freitag fällt; es würde sonst unmittelbar auf den Versöhnungstag ein Sabbat folgen. — In den Jahren 5668 (1906) bis 5831 (2071) ereignet es sich fünfmal, daß der erste Tag Roschhaschanah zwei Jahre hintereinander auf einen Sabbat fällt.