Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 11 (1931)
- Issue
- 13 (1.4.1931)
- Date
- 1931-04-01
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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genossen. Gegenwärtig wird die Gutsgärtnerei in Größe von 15 Morgen angelegt, außerdem werden noch für dieses Jahr 8 Siedlerstellen mit je einem .Haus und 10 Morgen Land besetzt werden. Bon dem Boden jeder Siedlerstelle werden vier Morgen nach den Vorschriften der 'Gutsleitung bepslauzt, sechs Morgen werden jedem Siedler zum Anbau für seinen persönlichen Gebrauch überlassen. Das gesamte Gut soll auf 40 bis 50 Siedlcrstellen ausgeteilt werden. Die Gestellnngskosten einer Gärtuerstelle in Gros; Gaglow dürften sich auf 19 000 NM. belaufen, von denen ellua 16 000 RM. im Rcntengutsversahren umgelegt werden, während der Betrag von 8000 RM. von den Siedlern anzuzahlen ist. Tie zinsliche Belastung des im Rentenguts verfahren umgelegten Betrages von 16 000 RM. beträgt bloß 650 RM. p. a. Der Gedanke der jüdischen Siedlung hat überall stärksten Anklang gefunden und es besteht die Hoffnung, Mitarbeiter aus allen Organisationen uub aus allen Lagern des deutschen Judentums heranziehen zu können. Der Verband der jüdischen Jugeudvereine hat Mittel für die Ansiedlung seiner Mitglieder zugesagt, ein Fonds für ncinderbemittelte Siedler soll geschaffen werden. Mit der Versicherungsgesellschaft Phönix wurde ein Legatversicherungsvertrag abgeschlossen, der die Aussicht aus Beschaffung größerer Mit tel für die Bundeszwecke eröffnet. Der Vorsitzende Dr. Leo Loewenstein gab eine Darstellung des Verhältnisses des Reichsbundes zu den anderen jüdischen Organisationen und seines Entwicklungsgangs und richtete an die Vertreter der großer: jüdischen Organisationen den dringenden Appell, die Arbeiten -es Bundes ebenso zu fördern, wie es bisher der Reichsbund jüdischer Frontsoldaten getan hat. Tie Gewährung des Darlehens von 100 000 RM. werde stets einen Ruhmestitel der Jüdischen Gemeinde Berlin und der in ihrer Leitung vertretenen Parteien bilde;;. Für die Fortschritte in Groß-Gaglow gebühre den Herren Güterdirektor Dyk und Rittergutsbesitzer Mosse besonderer Dank. Schatzmeister M. Rosenthal betonte die Notwendigkeit, den Betrag von 125 000 Mark für die Arbeit -in Groß-Gaglow in diesein Jahre aufzubringen. Die Sicdlungsarbeit werde nicht nur jüdischen Landwirten, sondern auch Handwerken; und Kleinkausleuten die Möglichkeit zu einer Existenzgründung bieten. Es folgte eine Aussprache, an der sich u. a. die .Herren Ing. Berliner, Dr. Wollstein, Rittergutsbesitzer Mosse und Saudelowski beteiligten. Herr Strauß gab der Versannnlung unter großem Beifall bekannt, daß sich der Verband jüdischer Jugendvereine im Interesse der Herstellung eines lebendigen Kontakts zwischen jüdischer Jugend und jüdischer Siedlungsarbeit mit seinen 120 Ortsgruppen der Arbeit für den R.J.S. restlos zur Verfügung stelle. Nach Annahme eines Antrags, mit den großen jüdischen Organisationen in sofortige Verhandlungen zwecks Beteiligung an der Arbeit des Reichsbundes einzutreten, wurde dem Vorstand Entlastung erteilt. Aus Vorschlag des zweiten Vorsitzenden Dr. Elkeles wurde eine Reihe von Statutenänderungen vorgenomnien. Die Neuwahl des Geschäftsfüyrenden Bundesvorstandes ergab folgendes Resultat: 1. Vorsitzender Dr. Etkeles, 2. Vorsitzender Chefredakteur Alfred Rosenthal, ferner die Herren Moritz Rosenthal, L.G.R. Dr. Rau, Dr. Leo Loewenstein, R.-A. Holländer und Tr. Ludwig Tietz. Religion und Zuskij von Rechtsanwalt Dr. Ernst Emil Schweitzer, Berlin In der Aussprache, die vor wenigen Jahren i;n Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens über die Strafrechtsreform stattfand, habe ich mit besonderen: Nachdruck darauf hin gewiesen, daß ich es nicht billigen kann, wenn man von jüdischer Seite aus engen konfessionellen Gesichtspunkten heraus Gesetzgebungsvorschläge macht, die denjenigen liberalen Ideen widerstreiten, zu denen sich sonst gerade die Mehrheit der deutschen Juden bekennt. Ich habe daher davor gewarnt, etwa für eine Verschärfung des 8 166 StGB, einzutreten. Nach dieser Gesetzesbestimmung, wie sie jetzt gefaßt ist, macht sich derjenige strafbar, der „dadurch, daß er öfsent lich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aerger nis gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer .Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt." 8 166 stellt nur ganz besonders häßliche Angriffe unter Strafe, insbesondere versteht das Reichsgericht unter derartigen beschimpfenden Aeußerungen nur solche, die in roher Weise die Verachtung kundtun. Diese einschränkende Auslegung, die das Reichsgericht dem 8 166 StGB, zumal in der neueren Rechtsprechung gibt, ist .durchaus zu billigen. Denn wir würden sonst zu einer unerträglichen Einschränkung der Forschens- und Gewissensfreiheit kommen. Aber auch vom religiösen Standpunkt erscheint es grundsätzlich keineswegs erfreulich, gerade die Hilfe des Staatsanwalts zum Schutze des religiösen Empfindens anzurufen. Im Einzelfalle können schwere Verwicklungen auch dadurch entstehen, daß Aeußerungen, die von mehr primitiv Denkenden als Angriffe gegen die Religion gedeutet werden, für den tiefer Blickenden als Ausdruck eines lebendigen religiösen Empfindens erscheinen. Ein klassisches Beispiel iu dieser Hinsicht ist etwa der bekannte Atheismusstreit Ficht es an der Jenenser Universität. Es sei auch an die Verfolgungen erinnert, denen sich Kant seitens der reaktionären Reierung Friedrich Wilhelms IV. wegen angeblicher Gefährung der Religion anssetzte. In neuester Zeit trat der gleiche Gegensatz bei dem Prozeß um die Bilder von George Grosz zutage. Wohin vollends orthodoxe Intoleranz zu führen ver mag, das haben wir Juden ja leider in unseren eigenen Reihen vor noch nicht allzu langer Zeit zur Genüge erfahren müsse». Es sei nur an die Angriffe erinnert, die gegen eine so prachtvolle Persönlichkeit wie den verstorbenen Rabbiner Kellermann erhoben wurden, als dieser zum Rabbiner der Berliner Gemeinde gewählt wurde. Auch der Streit um die gewiß recht harmlosen Posener Richtlinien sei in diesem Zusammenhang erwähnt. Nach allen; wird man es ohne weiteres erklärlich finden, daß ich in jener Konferenz aufs ernsteste davor gewarnt habe, daß etwa der Centralverein bei der Reform des Strafgesetzbuches klerikale Politik treibe. Hierbei muß noch ein Grundsätzliches betont werden: Wenn wir zu den Problemen des Strafrechts Stellung nehmen, so handelt cs sich um Fragen der allgemeinen Staatspolitik und wir haben diese Fragen grundsätzlich von; deutschen Standpunkt zu behandeln. Wir müssen also entscheidend ansehen, welche Bestimmungen am besten der Entwicklung der deutschen Gemeinschaft und dem Interesse der deutschen Kultur entsprechen und müssen allzu kleinliche Gruppeninteressen in den Hintergrund stellen. Der Umstand, daß die jüdische Gemeinschaft zur Zeit in besonders niedriger und gehässiger Weise befehdet wird, darf uns nicht dazu verleiten, Bestimmungen zu befürworten, die wir vom allgemeinen Standpunkt aus als schädlich ansehen müßten. Dieses unbedingte und konsequente Bekenntnis zu einer weitherzigen und liberalen Kulturanschauung braucht aber nicht zu einem Doktrinarismus zu führen. Unter diesen Umständen vermag ich kein grundsätzliches Bedenken dagegen zu erheben, daß innerhalb der bezeichneten Grenzen die Hilfe des Staates in Anspruch genommen wird, wo besonders verwerfliche und niedrige Angriffe in Frage stehen, und daher der Schutz.des 8 166 StGB, gegeben ist. In dieser Hinsicht liegt neuerdings ein Urteil des Reichsgerichts vom 7. November 1930 (1 D 1011/30) vor, welches von grundsätzlichem Interesse ist. Das Reichsgericht ist hier gegenüber einem offensichtlich antisemitischem Angriffe entsprechend dem Schwurgericht, das in erster Instanz entschieden hatte, zu einer Verurteilung aus 8 166 StGB, gekommen und hat hierbei folgendes ausgeführt: Lin vergessenes Pessach-Original-Drama Das für uns Juden so traurige Ritnalmordmarchen, das ja von uns feindlicher Seite so häufig mit dem Pessachfest in Verbindung gebracht worden ist, ist mit seinen erschütternden Konsequenzen seitens der Dichtung nicht ganz.unbeachtet geblieben. Jedermann kennt Heines leider Fragment gebliebenen „Rabbi von Bacharach" auf den Seder-Abe;pd in Halevis noch heute viel gegebener Oper „Die Jüdin" — Dichtung von Scribe mit Anlehnung an Sprudlers zu Zeiten unserer Großeltern viel gelesenen Romans „Der Jude"; — ■ weniger bekannt ist Wilhelm Wolfsohns im Dresdener .Staatstheater mit großem Erfolg gespieltes Drama „Eine Osternacht" (richtiger Pessachnacht). Es spielt im Spanien des ausgehenden Mittelalters. Wieder sollen Juden auf die nichtswürdige Beschuldigung des zur höheren Feier des Pessachfestes geschlachteten Christenkindes verbrannt werden. Da tritt gewissermaßen als dcus ex machina der Prior aus dein nahegelegenen Kloster, eine ehrwürdige Erscheinung, mit dem Kreuze in der Hand als Retter hervor und dicht an de» Scheiterhaufen mit den Worten: „Es gibt keinen Frevel dieser Art, ich weiß am besten, denn ich bin Prior und war ein Jude." Tableau! Eine etwas gewaltsanre, aber des Theatecessekts sichere Lösung. Wolssohn stammte aus Odessa, war ursprünglich Mediziner und bis zu seinem frühzeitigen Ende (gcb. 1821, gest. 1866) 20 Jahre lang Dramaturg des Dresdener Hoftheaters. Ganz unbekannr aber, bedauerlicherweise nur Buchdrauw geblieben, ist Konrad Beyers schöne Dichtung „Kaiser Adolf von Nassau". Zunächst einiges über die Persönlichkeit des Verfassers, Professor Dr. Konrad Beyer. Welcher ehemalige Schüler oder Schülerin einer höheren Schule in Deutschland kennt nicht Beyers früher viel benutzte „Poektik"? Dieses wertvolle Buch, das vielfach noch heute in Gebrauch ist, kann ums hier nicht näher beschäftigen, ebenso desselben Verfassers höchste Humanität atmende Schrift „Freiheit, . Liebe, Menschlichkeit", worin er ein tiefsinniges, vom Geiste der Duldung beseeltes Programm ausgestellt hatte. Es legt von der idealen Gesinnung sowie dem edlen Denken und Fühlen dieses ausgezeichneten Mannes ein rühmliches Zeugnis ab. Von demselben Geist erfüllt sein Festspiel zuin historischen Kostümfest 1903, das von der Wiesbadener K ü n st l e r k l a u s e an: 27. Mai des Jahres auf der Ruine zu Sonnenberg aufgeführt wurde. Es spielt im Jahre 1096, also im finstersten Mittelalter. Im Mittelpunkt steht der Kaiser Adolf von Nassau und ein Jude. Die Szene beginnt mit einen: .Hof- und Gerichtstag. Zuerst tritt ein Reichs- Herold auf und verkündet dem Kaiser: Ein Jude aus den: Mainzer Lande, leht kläglich, Kaiser, vor dem Tor, hn schlugen Häscher frech in Bande, Sie schützten Bischofs Rechte vor. Darauf antwortet der Kaiser Adolf: Führt sie herein, sie mögen kommen, Um zu erstatten mir Bericht; Auch zu der Juden Recht und Frommen Halt ich auf Sonneberg Gericht." Jetzt erscheint ein Dominitanerinönch mit mehreren Genossen, u:n seine Anklage gegen den Sohn Israels vor den: Monarchen vorzubringen, ilin nach berühmten Mustern beschuldigend, ein Christkind gestohlen zu haben und daran noch die weitere Beschuldigung knüpfend, daß die Juden die Brunnen vergiftet, Hab und Gut gestohlen und sonst noch weiteres Unheil ungerichtet haben. Er wütet also: Herr, überlaß uns den Verruchten, Sei nicht in Deinem Spruch gelind! Der Bischof fordert den Verfluchten, Weil man vermißt ein Christenkind; usw. usw. Auf diese Anklage des Dominikaners wird der Jude Moses aufgesordert, sich zu rechtfertigen. Er tut dies mit Wörtern, welche den altersgrauen Judenschmerz der schmachvollen Behandlung der Kinder Israels seitens des aufgehetzten Pöbels und fanatischer Aufwiegler im geistlichen Gewände erschütternden Ausdruck geben: Wie soll ich, Kaiser, mich verteidigen. Ich weiß nicht, wie ich flehen soll.' O laß uns Juden nicht beleidigen, Gleich Salomo sei weisheitsvoll! Gebetet Hab ich, Hab gerungen, Gezahlt Hab ich den Judenzoll, Doch ist cs nimmer mir gelungen, „Die Auswgung Ser iu tcm Gesamtaussatz enthaltenen Ausführungen ist zunächst eine Sache des Tatrichtcrs. Das Schwurgericht hat sich dieser Aufgabe unterzogen und die von ihm gefundene Auslegung eingehend begründet. Sic läßt keinen Rechts-' irrtnm erkennen. Danach wird in dem Aufsätze gesagt, das Wescm das die Juden verehrten, sei der Dämon der Zerstörung, die Summe aller Laster, aller menschlichen Verirrungen und aller Gemeinheit: was wir — Nichtjuden -- Laster nennten, sei die Eigenschaft des Judcngottes. Dieser sei der Zerstörer, der Dämon der Finsternis, des .Hasses und der Lüge. Nicht das sagt — wie das Urteil aussührt — der Aufsatz, dag der'Gott der Juden rein sei uird nur die Handlungen der Juden verabscheuungswürdig, sondern er spricht alt das erwähnte Ueble eben von dein Gotte der Juden. Auch sonst fehlt es hier „ich; an dem gesetzlichen Tatbestand. „Ebensowenig besteht ein rechtliches Bedenken gegen die Annahme des zweiten Mischtatbestandcs des 8 466 und die dafür im .angefochtenen Urteil gegebene Begründung. Durch scharfe und herabsetzende Ausführungen über das Wesen, das eine Religionsgemeinschaft als ihren Gott verehrt, kann sehr wohl sie selbst eben darum, weil sie diesem Wesen ihre Verehrung erweist, in gröblicher Weise und in einem Maße angegriffen iverdcn, daß damit der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. Es ist auch keineswegs richtig — wie die Revision meint -, daß dann bei einer Gotteslästerung zugleich immer auch der ztveirc Tatbestand gegeben sein müßte. Dafür, daß diese Annahme irrig iß, braucht nur auf de« vom Schwurgericht und von der Revision angezogenen Fall (Reichsgericht in Strafsachen 61, 151) hingcwiesen zu werden, wo nicht neben dein ersten zugleich auch der zweite Tatbestand verwirklicht wäre/' Professor Ärrf zu Dohna bemerkt in einer Anmerkung in der Juristischen Wochenschrift vom 7. 3. 1931, daß die Ausführungen der Begründung in allen Punkten vollkommen überzeugend sind, und man wird sich dieser Auffassung anschließe:: können. Recht interessant bei unfern Zeitverhältnissen ist ferner eii: in der gleichen Nummer der Juristischen Wochenschrift veröffentlichtes Urteil des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 28. Februar 1930 (Revisionsregister I Nr. 956/21). In diesem wird zun: Ausdruck gebracht, daß der öffentliche Anschlag „Religion ist Opium für das Bolk" den Tatbestand des groben Unfugs erfüllt. In: einzelnen wird in dem Urteil folgendes ausgeführt: „Auf Veranlassung oder poch mit Wissen u;rd Zustimmung des Angeklagten als des Vorsitzenden der Ortsgruppe M. des „Vereins für Freidenkertum und Feuerbestattung mit dem Sitze in „Berlin" wurde gelegentlich eines Waldfestes, das diese Ortsgruppe auf einem eingezäunten Waldgrundstücke bei M., dem „Walderholungsheim für Konfessionslose", veranstaltete, an der Außenseite eines Nebengebäudes zu Propagandazwecken ein etwa 4 Meter langer und 80 Zentimeter breiter roter Papierstreifen angebracht, der in großen weißen Buchstaben die Aufschrift trug „Religion ist Opium für das Volk". Die Worte waren von der öffentlichen Straße aus für Vorübergehende augenfällig und deutlich lesbar, sie wurden auch von verschiedenen Passanten.»vahrgenommen, die daran Anstoß genommen haben. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer Uebertreiung der Verübung groben Unfugs verurteilt. Das Amtsgericht erwog hierbei: Der Sinn der Inschrift sei eindeutig und für jeden denkenden Menschen verständlich; er gehe dahin, jede Religion sei wie das Opium ein Rauschgift für das Volk, dieses wurde von den Lehren der Religiousgesellschaften vergiftet; die Religion bewirke wie das Opium, daß die Menschen in einen schlafähnlichen Zustand versetzt würden, der sie zur Erkenntnis der Wahrheit, deren sich die Freidenker rühmen, unfähig mache. Der Angeklagte sei sich dieses Sinnes selbstverständlich bewußt gewesen, wie er auch nicht bloß gewußt, sondern bei der Bestimmung der Kundgebung znr Propaganda gewollt habe, daß die Aufschrift von Straßenpassanten gelesen und dem Sinne nach verstanden »verdc. Er habe auch das Bewußtsein gehabt, daß die Vorbeigehenden in der Hauptsache Personen mit religiöser Einstellung seien, und daß diese durch die Inschrift in ihrem religiösen Empfinden schwer verletzt werden würden. Es dürfe zwar jeder in Glaubens- 'und Gewissenssachen seine Ueberzeugung vertreten, er müsse sich dabei aber an die durch Gesetz und (B-erkehrssitte gezogenen Schranken halten und dürfe daher bei der Kundgebung seiner eigenen Meinung die Anschauung anderer nicht gröblich verunglimpfen, wie cs hier geschehen sei. Gegen diese mit der ständigen .Rechtsprechung des Bayr. Obersten Landgerichtes durchaus in Einklang stehenden Darlegungen kämpft die Revision vergebens an. Sie führt aus, es stehe jedem frei, seine Meinung, namentlich seine Weltanschauung, öffentlich zu bekennen. Die hier fragliche Aufschrift sei eine in Fveidenkerkrcism allgemein übliche Formel, die auch bei öffentlichen Umzügen aus Plakaten und Fahnen in den Städten allgemein und Zu sänftigen des Bischofs Groll. Man tobt, ich hält ein Chcistenkrnd gestohlen. Weil ich müßt habe» Christenblut, Ich künde ehrlich, unverhohlen, Daß man mir schreiend Unrecht tut. Ach Herr, sei Retter und Berater, Und glaub' nicht, was Verleumdung spricht, Sei auch der Juden Landesvater, Mich schütze gnädig Tein Gericht. Nachdem das Opfer des finsteren Irrwahns seinem Herzen Luft gemacht hat, tritt auf einen Wink des» Kaisers der Hofnarr in Aktion und ruft mit einem Ernst und einer Würde, wie man sie bei diesen privilegierten Hofschalknarren nicht gewohnt ist, den Anklägern die Mahnung zu, daß Jesus Liebe und nicht .Haß gepredigt habe. Der Kaiser gibt nun anschließend sein Urteil kund, daß er keinen Glaubcnsunterschicd kenne und ruft: Hört an, es werd' in meinen Landen Den Juden rückhaltloser Schutz, Befreiet Ihr aus Kett' und Banden, Dem Mainzer Bischof biet' ich Trutz! .Hierauf wird der Jude Moses seiner Ketten entlastet, indem Fanfaren erklingen und die Vasallen den: Kaiser ein Hoch bringen. Leider ist Pas Stück so gut wie vergessen. Eine gelegentliche Aufführung wäre „des Schweißes der Edlen wohl wert". Die Halbseicrtage, Pu rin; und Chanukah, sind häufig — wir erinnern nur an Racine's „Esther" und Otto Ludwigs „Makkabäer" — zun: Gegenstände dramatischer Gestaltung gemacht worden, das Pessachfest aber nicht mit seiner Lichtseite, seinem zugrundeliegenden geschichtlichen Hintergrund, vielleicht weil der Stoff zu gewaltig ist, sondern mit der ihn: böswillig angedichteten Schattenseite. Hoffentlich kommt gar bald bie Zeit, wo dieses Wahngebilde als ein „Märchen aus uralten Zeiten" erscheinen wird, dessen dichterische Behandlung — da kaum noch begriffen . sich von selbst erübrigt! Tr. Oskar S i n c e r u s,