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Jüdisch-liberale Zeitung · 1931-06-10 · 22-23 (10.6.1931) · page 2

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
11 (1931)
Issue
22-23 (10.6.1931)
Date
1931-06-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet, sobald die Voraussetzungen des § 11 Abs. I vorliegen. 8 13. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsord ordnung. 8 14. Der Vorstand verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach außen. Zur Vornahme von Rechtsgeschäften bedarf es Dritten gegenüber nicht des Nachweises, daß der Vorstand unter Zustnnmung der Repräsentantenversammlung handelt. Rechtsgeschästliche Erklärungen des Vorstandes sind von dem Vorsitzenden, notfalls dessen Stellvertreter und zwei wei teren Mitgliedern des Vorstandes abzugeben. Der laufende Schriftwechsel bedarf nur der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes. 8 15. An den Sitzungen des Vorstandes uhiimt der Rabbiner (wo kein Rabbiner vorhanden: der Kultusbeamte) mit beratender Stimme teil. 8 16. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die gesäurten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dein jeweiligen Vorsitzenden zu vollziehen und irr der folgenden Sitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Mit :5/i Mehrheit der Anwesenden kann Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit über einzelne Verhandlungen be schlossen werden. R e p r ä s e n t a n t e n v e r s a m m l u n g. 8 17. Tie Repräsentantenversammlung besteht ans 15 Mitgliedern. § 18. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Gemeindemitglieder, die am Tage der Wahl mindestens seit einem Jahr der Ge mei nde an gehören. 8 19. Wählbar sind alle wablbercchtigten Gemeiildemitglieder. 8 M. Die Vorschriften des § 11 und 8 12 finden auf die Re Präsentanten entsprechende Anwendung. 8 21. Die. Amtszeit der Repräsentantenversanunlung dauert vier Jahre. Die Neuwahl soll im letzten Monat der ablan senden Legislaturperiode erfolgen. 8 22. Die Repräsentanten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Das Nähere bestinnnt die Wahlordnung. Die Wahlprüfung erfolgt vorbehaltlich der gesetzlichen Regelung durch das Wahlprüsungsgericht des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 23. Die Repräsentantenversammlung wählt einen Vorsitzen den, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schriftführer. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung; es ist ihr gestattet, Ordnungsstrafen bis zu 50 Reichsmark darin festzusehen. 8 24. Die Sitzungen der Repräsentantenversammlung sind öffentlich. Die Oesfentlichkeit kann aus wichtigem Grunde durch Beschluß ausgeschlossen werden. Ueber den Ausschluß der Oesfentlichkeit ist nicht öffentlich zu verhandeln und zu beschließen. 8 16, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Ausschüsse. 8 25. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige können durch Gemeindebeschluß Aus schüssc gebildet werden, die dem Gemeindevorstand unterstehen. In diese können entsandt werden Mitglieder des Vorstandes, der Repräsentantenversammlung und sonstige wahlberechtigte Gemeindemitalieder. Es werden gewählt die Vorstandsmitglieder dem Vorstand, die Repräsentanten von der Repräsentantenversammlung, die sonstigen Mitglieder durch Gemeinde beschluß. 8 16 findet entsprechende Anwendung. 8 26. Die Amtszeit eines Ausschusses endet spätestens mit der der Rcpräsentantenversammlung. Gemeindebeamte. 8 27. Die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten bestimmen sich nach der Beamtenordnung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. N o t w e n d i g e Gemeindebeschlüsse. 8 28. Eines Gemeindebeschlusses bedarf es in folgenden Fällen: 1. Festsetzung des Haushaltsplanes, 2. Festsetzung der Höhe des Steuerzuschlages, 3. Lauf oder Verkauf eines Grundstückes, 4. Aufnahme öder Rückzahlung eines Darlehns oder einer Anleihe, 5. Wahl und Küirdigung von Gemeindebearnten, 6. Errichtung neuer Gemeindeanstalten und daueriider Ge nreindeciurichtungen, 7. Annahme oder Ablehnung von Stiftungen, Vermächtnissen oder solchen Schenkungen, mit deren Annahme eine Verpflichtung der Gemeinde verbunden ist, 8. Aenderung des bestehenden Kultus, 0. Erhebung von Prozessen mit einem Streitwert von mehr als 500 Reichsmark sowie Vergleich in diesen, 10. Aenderung der Satzungen, 11. Austritt aus dem Landesverband jüdischer Genreinden, 12. Eintritt in Vereine oder sonstige Organisationen, sowie Austritt aus denselben, 13. außeretatmäßige Geldausgaben. 8 29. Die Repräsentantenversammlung ist ferner berechtigt und verpflichtet: 1. Die Gemeindeverwaltung lausend zu überprüfen, 2. den Rechnungsabschluß zu genehmigen. Der Vorstand ist verpflichtet der Repräsentantenversammlung über alle Gemeindeangelegenheiten Auskunft zu geben. Seine Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Repräsentantenversammlung teilzünehmen und Gehör zu verlangen. Finanzen. 8 30. Die Geldbedürfnisse der Gemeinde müssen für jedes Haushaltsjahr in einem Haushaltsplan veranschlagt werden. Das Haushalts- und Verwaltungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Ausgaben werden in erster Reihe durch Einkünfte aus dem Vermögen, sodann durch Besteuerung der Mitglieder und Erhebung von Gebühren gedeckt. 8 3l. Die Beitragspflicht eines Mitgliedes beginnt mit dem Monatsersten, der auf die Begründung des Wohnsitzes in der Genreinde folgt. Sie endet am Schluß des Monats, der aus den Todesfall oder den Wegzug aus der Gemeinde folgt, im Falle des Austritts am Schlüsse des Jahres, jedoch nicht vor Ablcnlf von drei Monaten nach Abgabe der Austrittserklärung. 8 32. Die Besteuerung geschieht im übrigen nach Maßgabe der Mustersteuersatzung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 33. Ter Rechnungsabschluß ist alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres vom Vorstand und sodann von der Repräsentantenversammlung zu prüfen. 8 34. Für die Benutzung von Gemeiudeeinrichtungen und Anstalten kann eine Gebühr erhoben werden, und zwar nach festen allgemein gültigen Maßstäben. Das Nähere wird durch Gemeindebeschluß geregelt. Für Rechtsmittel, Stundung, Erlaß oder Ermäßigung gelten die Vorschriften der Mustersteuersatzung entsprechend. Aufsichtsbehörde n. 8 35. Die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. S a tz u n g s ä n d e r u n g e it. ' 8 36. Satzungsänderungen bedürfen im Vorstand, sowie in der Repräsentantenversammlung der Zustimmung von mindestens 2/s der Mitglieder dieser Körperschaften. 8 37. Uebergangsbestimmungen. TNustersahuug für Kleingemeinden Amfang des Sememdetzezirks. § 1- Die Synagogengemeinde .... umfaßt den Bezirk. . . Sie hat ihren Sitz in .... nnd gehört dem Preußischen Landesverband jüdischer' Gerneinden an. Gemeindezweü. 8 2. Alle Juden, die im Bezirk der Syuagogengemeirrde ihren Wohnsitz haben, sind Gerneindemitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt nach Maßgabe der geschlichen Vorschriften. Ausgetretene Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft wieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand. ' Mitgliedschaftsrechte und Pflichten. 8.3. Dre Genreinde hat für diejenigen Einrichtungen urrd Anstalten nach Kräfterr Sorge zu tragen, deren Bestehen im Wesen einer Synagogengemeinde begründet ist. Insbesondere gehört hierzu die Sorge für den Gottesdienst, den Religionsunterricht, sofern er nicht vom Staat oder Stadt eingerichtet ist, urrd den Friedhof. 8 4. Jedes Genreindemitglied ist zur Teilnahme an. allen Einrichtung m und Anstalten der Genreinde berechtigt, sofern nicht besondere Bedingurrgen gelten. Jedes Gerneindemitüliefc ist wahlberechtigt urrd wählbar nach Maßgabe dieser Satzungen. Die Uebertragung eines Ehrenamtes kann nur ablehnen, wer: 1. über 60 Jahre alt ist, 2. bereits 5 volle Jahre ein Ehrenamt bekleidet hat, 3. durch Krankheit verhindert ist urrd ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, 1. anderweitige schwerwiegende Entschuldigungsgrüride geltend zu machen vermag. *8 5. Jedes Gemeindemitglied ist nach dem Verhältnis seines Einkommens und Vermögens zu Geldbeiträgen an die Ge meirrde verpflichtet. Ein Ehegatte zahlt nur 'den halben Beitrag, wenn der andere Ehegatte der Synagogengerneinde nicht angehört. G e m e i n d e o r g a rr e. 8 6. Organe der Gemeinde sind: l! der Gemeindevorstand, 2. die Gerneindeversarnrnlung, 3. die Ausschüsse. Die Mitgliedschaft in diesen Organen ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen werden Entschädigungen nicht gewährt. Die Ausübung der Mitgliedschaft ruht bei Angelegenheiten, die das persönliche Interesse des Mitgliedes oder seines Ehegatten, Verlobten, Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades betreffen. G e m e i n d e b e s ch l u ß. 8 7- Zu einem Gemeindebeschluß ist ein übereinstimmender Beschluß des Vorstandes und der Gemeindeversammlung erforderlich. Wann ein solcher notwendig ist, bestimmt die Satzung. G e m e i n d e v o r st a n d 8 8- Der Gemeindevorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gemeindeversammlung gewählt werden. §9; Wählbar zum. Gemeindevorstand sind alle Gemeindcmitglieder, die am Tage der Wahl mindestens 25 Jahre alt sind und ein Jahr der Gemeinde angehören. 8 10. Bis zum Amtsantritt des neugewählten Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte. Die Amtszeit des Vorstandes dauert vier Jahre. 8 11. Nicht wählbar ist, wer: 1. entmündigt, öder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, 2. sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Richard tzuldschiner gestorben Aus Innsbruck kam in vergangener Woche die Nachricht, haß der Dichter und Arzt Richard Huldschiner seinem alten Leiden, das er sich im Weltkriege zugezogen hatte, erlegen ist. Er war noch nicht 60 Jahre alt. Mit ihm scheidet einer der feinsten Köpfe, einer der begabtesten Dichter und einer der liebenswertesten Menschen aus dem deutschen Geistesleben. Sein reiches Lebenswerk bildet einen der zahlreichen Beweise dpfür, daß es sehr töricht ist, wenn von nationaljüdischer oder deutschnationaler Seite immer wieder behauptet wird, Judentum und Deutschtum seien getrennte Sphären, die immer etwas Gegensätzliches an sich hätten. Huldschmer war ein ganz und gar deutscher Dichter, der mit jeder Faser seines Wesens in seiner deutschen Heimat wurzelte, und gleichzeitig flössen ihm aus seinem Judentum Quellen, die seinen Dichtungen eine ganz besondere Note, Tiefe, Schwermut und Blickweite gaben. Bestes Deutschtum und bestes Judentum klangen in diesen: Dichter sehr harmonisch zusammen. Er wurde 1872 in Gleiwitz als Sohn eines Ursprung- I lich orthodox-jüdischen Kaufmanns geboren, der eine Tirolerin geheiratet hatte. Seine Jugend verlebte er in Bozen und dort empfing er seine entscheidenden Eindrücke. In vielen Novellen und Romanen seiner ersten Schaffensperiode schilderte er das Leben und Treiben der südtiroler Menschen, und er wurde ein so ausgezeichneter Gestalter dieser Landschaft und ihrer Bewohner, daß man ihn ohne weiteres den besten deutschen Heimatdichtern zurechnen darf. Mer gerade sein Judentum bewahrte ihn davor, in der Enge und Gebundenheit des Nur-„H eimatdichters" stecken zu bleiben. Me seine Bücher sind gedankenreicher, bunter, psychologischt-tiefer, mit Problemen belasteter, als die übrigen Heimatdichtungen. Seine ersten Novellensammlungen und Erzählungen wie „Arme Schlucker", „Fegefeuer", „Einsamkeit" könnten noch in eine gewisse Parallele zu Anzengruber, Schönherr, Rosegger und anderen Exponenten süddeutschen erdgebundenm Schrifttums gesetzt werden. Aber Huldschiuers Art zu sehen und zu berichten ist antiidyllischer, unerbittlicher und schwermütiger, als die jener Heimatpoeten. Und dann, in dem 1904 erschienenen, ebenfalls in Bozen spielenden Roman „Die stille Stadt" spielt schon spezifisch Jüdisches hinein. Der Held des Buches ist ein Jude, Elias Marian, der sich in der Welt schlecht zurechtsindet. Er hat die große, jüdische Erlösungssehnsucht, die den Himmel auf die Erde reißen möchte, erleidet an einer Ueberfülle von Herzenswärme und Liebe wie an einer Krankheit, und er geht au der Enge und dem Fanatismus der Bozener Kleinbürger schließlich zugrunde. Es ist viel Bitterkeit und Melancholie in diesem Werk, und wenn in ihm der Dichter jemanden sagen läßt: „Das einzige vernünftige Wesen in der Stadt sei sein Hund", so ist das kein Ludwig Thoina'scher Scherz, sondern recht ernst gemeint. Drückende Schwerinut atmet auch der Novellenband „Narren der Liebe", aber alles ist schon ruhevoller und überall entzücken visionäre Bilder von unvergeßlichen Farben und Konturen. Die Geschichte von „Jakob und Rahel" ist mit einer solchen Stileinheitlichkeit und einem solchen Gleichmaß erzählt, daß sie heute schon fast klassisch wirkt. Eine weitere Etappe auf dem Wege zur Meisterschaft ist der Roman „Starkenberg" (1906). Ein Roman in Freskotechnik, der zu lesen ist wie eine alte Chronik. Eine mittelalterliche Rittergeschichte, von Liebe und Not und Treue, so echt deutsch, daß die fanatischsten Nazi-Aesthetiker n la Bartels etc. das Buch als kostbarste uno reinste Blute germanischarischer Poesie gepriesen hätten, wenn es nicht von einem Juden geschrieben wäre! Eine Reihe kürzerer Romane und Novellensammlungen stammen noch aus jener Zeit. Ueber allen liegt ein seltsamer Reiz, so verschieden sie nach Inhalt und Vortrag auch sind. Ter Zauber der Sprache darin ist groß,, alles iü in dämmerige Halbschatten gehüllt, der Bortrag oft von stiller Resignation, leicht philosophier errd und schmerzlich pessimistisch!. Sehr bezeichnend für die tiefernste Lebensanschianung des Tichters ist ebenso das 1907 erschienene lleine jüdische Trauerspiel „D i e Tücher I e p h t a1 g". Auch hier wieder ist die Sprache von hohem poetischen Reiz; der Begriff des Opfers wird ins Symbolische geweitet und ein Hauch der Größe und gewaltigen Diktion der Bibel zittert durch bas Traum. Tann schwieg Huldschiner eine Reihe von Jahren. Medizinische Studien interessierten den vielbeschäftigten Arzt. Seine Sehnsucht ging dahin, etwas Ganzgroßes zu schaffen, das seinen Namen in kommende Zeiten trüge. Kurz vor Ausbruch des Weltkrieges erschien bann der wertvolle umfangreiche Roman „Ter Tod der Götter", ein mystischromantisches z. T. geschichtsphilosophisches Buch, ein grvßtartlger Versuch, eine einheitliche Weltanschauung zu formen, die der Menschheit Jenseitssehnen und Tiesseitskarttpf, durch alle erahnbaren Jahrtausende, gerecht wird. In wundes vollen, visionär gestalteten Szenen rollt sich hier ein Stück Völkerwanderung ab, dre Tragödie des Römers Rufus, den die Barbaren verjagen, der ins Gebirge flieht und dort Kulturen längstentschwundener Epochen neu erlebt und dnrchleidet. Tie auftretenoe Ahasver-Gestalt wird zum SymM uralter, jüdischer Sehnsucht nach dein „Tritten Reichs, das noch so weit entfernt ist. Monumental geformte Bilder enthält das Werk, Bilder, die einen unvergeßlichen Stimmungszaüber ausstrahlen und die nur das Auge eines großen, phantasiebegabten Tichters zu erschauen und gestalten vermochte. Der Weltkrieg unterbrach das künstlerische Schaffen Huldschiners. Er wurde Regimentsarzt in den Dolomiten, im Eis und Schnee oes Hochgebirges, und leistete in mehr als vier Jahren aufreibender Tätigkeit so Bedeutendes, daß ihn die amtliche österreichische Kriegsgeschichte mit Namen mehrfach rühmend erwähnte. En tödliches Leiden war die Folge der Kriegsjahre, allein die Krankheit schwächte oie Schaffenskraft des Dichters nicht. 1920 erschien noch der Roman „Beatus, ein wundervoll-reises, tiefsinniges, von Herbstwehmut und Resignation durchzogenes Kunstwerk von bleibendem Wert. Ter Gedanke 1 der Seelenwanderung wird hier dichterisch' behandelt. Beatus

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