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Jüdisch-liberale Zeitung · 1931-06-10 · 22-23 (10.6.1931) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
11 (1931)
Issue
22-23 (10.6.1931)
Date
1931-06-10
Page
– (sequence 1)
Language
German
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IMchMeraleZeliW Omn -er Dereinisuua Kr das Überale Ludevtum e. D. Die Vereinigung für das liberale Judentum übernimmt nur für diejenigen Auffähe» die ausdrücklich als in ihrem Namen oder in ryrem Aufträge versaht gekennzeichnet find, die veranlmortung. Alle anderen Artikel. Aeuherungen und Vorschläge erscheinen unter der Verantwortung der Redaktion. Die »Jüdisch-Iiberale Zeitungerscheint jeden Mittwoch. «edoNion und Geschäftsstelle: Derlin SM 11. Hollesche Str. 1 Aernruf: Bergmann 3358, 3359 Postscheckkonto: Berlin NW 7. 137 069 (Vereinigung für das liberale Judentum) > Nachdruck sämtlicher Original-Beiträge nur mit vorheriger Genehmigung der Redaktion gestattet._ Bezugspreis durch die Geschäftsstelle '/«jährlich M. 3.— Einzelnummer 0.25. Bei freier Zusendung i. Inland 0.30 Jür die Mitglieder der Vereinigung ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrage enthalten. Anzeigenpreise: Die 12 gespalt. Nonpareillezeile 0.45 Anzeigentarif durch die Geschäftsstelle. Anzeigenannahme bei der Geschäftsstelle u.sämtl. Annoncen-Expedit. Ar. 22/23 Berlin» 10. Juni 1931 11. Jahrgang für Mitteluud Kleingememden Von Rechtsanwalt Dr. Julius Lharig, Stendal V o r b e m e r! u n g. Ter Verbandst ag des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden hat ans seiner diesjährigen Märztagung folgenden Beschluß gefaßt: „Der Rat wird ersucht, den Entwurf der Mustersatzungen für Klein- und Mittelgemeinden binnen zwei Monaten zu veröffentlichen, und der Verbandstag ersucht und ermächtigt den Rat und den Ständigen Ausschuß, bis Llblauf des Kalenderjahres 1931 auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes und unter Berücksichtigung der Aussührungelr dieser Versammlung und der Öffentlichkeit den Entwurf zu verabschieden/' Ein gleichlautender Beschluß ist vom Berbandsiag hinsichtlich der Veröffentlichung einer B e a m - tenordnung gefaßt worden, und der Rat ist in seiner Sitzung vom 14. Mai diesen Beschlüssen beigetreten, so daß in beiden Fällen nunmehr ein rechtsgültiger Verbandsbeschluß vorliegt. — Es werden also in Kürze die Entwürfe sowohl für die Beamtenordnung als auch für das Normalstatut im Verwaltungsblatt des Landesverbandes veröffentlicht und damit zur Diskussion gestellt werden. Wie aus dem ckben wiedergegebenen Wortlaut des Beschlusses hervorgeht, ist es erwünscht, die Meinung der jüdischen Öffentlichkeit zu hören, und deshalb veröffentlichen wir heute zunächst den Entwurf eines Normalstatuts für Mittel- und Kleingemeinden in der Ausarbeitung einer von der Liberalen Fraktion eingesetzten Kommission. Dieser Entwurf hat der letzten Verbandstagung Vorgelegen und bildete die Unterlage zu dein obigen Beschluß. Zugleich veröffentlichen wir einen einleitenden Artikel von Herrn Rechtsanwalt Dr. C h a r i g - Stendal, welcher an den Arbeiten der Kommission hervorragenden Anteil hat. — Wir behalten uns vor, in einer späteren Nummer unseres Blattes auch den Entwurf einer Beamtenordnung zu veröffentlichen und zur Diskussion zu stellen. Wir würden begrüßen, wenn zunächst eine Aussprache über das Normalstatut in unserem Blatt startsande. Die Schriftleitimg. Im Vcrrrattunosbla'tt des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden vom 20. September 1926 sindet sich folgende Veröffentlichung: „Wiederholt ist aus den Reihen der Gemeinden der Wunsch laut geworden, ihnen ein Normalstatut zur Verfügung zu stellen. Wiewohl wichtige Einzelfragen im Fluß sind, insbesondere die Frage der Rückwirkungen des Artikel 137 RV. auf die preußische Judengesetzgebung, erscheint es doch angezeigt, dem Wunsche zu entsprechen, da die Revision der preußischen Judengeschgebung jedenfalls nicht so schnell erfolgen wird, als daß man die Gemeinden, soweit sie Satzungsänderungen für dringend erforderlich erachten, darauf vertrösten könnte. Der Entwurf eines derartigen Statuts ist ausgearbeitet. Die Angelegenheit wird demnächst den Rechtsausschuß beschäftigen und dann wohl binnen kurzem ihre Erledigung finden." Gemeinden, die sich aus diese Allkündigung verließen, konnteil lange warten. Es verging ein Jahr nach dem anderen, ohne daß der „binnen kurzem" in Aussicht gestellte allgemeingültige Entwurf sernggestellt wurde. Zwar drängte der Redner der liberalen Fraktion bei der Haushalts beratung des Jahres 1928 ans schnelle Vorlage der Muftersatzung. Aber auch dieser Mahnruf verhallte wirkungslos. Daher entschloß sich die liberale Fraktion des am 30. November 1930 gewählten Verbandstages, diese für die Mitgliedsgemeinde:: des Landesverbandes außerordentlich dringliche Angelegenheit unter allen Umständen einer Lösung entgegenzusühren. Alsbald nach der Wahl bildete sich ein kleiner Ausschuß aus Damen und Herren, die gerade dieser Frage besondere Aufmerksamkeit schenkten. Lediglich im Wege des schriftlichen Meinungsaustausches ohne jede mündliche Beratung wurde dann wirklich „binnen. kurzem" ein Satzungsentwurf geschaffen, den die Fraktion dem Verbandstage zur weiteren Veranlassung vorlegte. Es war natürlich nicht möglich, daß nunmehr der Verbandstag alle Paragraphen der Reihe nach durchging. Die Fraktion konnte aber die Genugtuung erleben, daß ihr nachstehender Antrag mit großer Mehrheit angenommen wurde: „Der Rat wird ersucht, den Entwurf der Mustersatzungen für Klein- und Mittelgemeinden binnen zwei Monaten zu veröffentlichen. Der Verbandstag ersucht und ermächtigt den Rat und den Ständigen Ausschuß, bis Ablauf des Kalenderjahres 1931 auf der Grundlage des vorliegende:: Entwurfes und unter Berücksichtigung der Ausführungen dieser Versammlung und der Oeffentlichkeit den Entwurf zu verabschieden." Dieser Weg schien deswegen der geeignetste zu sein, weil er endlich einmal die Vorarbeiten auf diesem Gebiet der Allgemeinheit zugänglich machte und außerdem durch die Befristung eine endgültige Erledigung innerhalb absehbarer Zeit gewährleistete. Daher ist es außerordentlich zu begrüßen, daß der Rat in seiner Sitzung vom 14. Mai 1931 dem Beschlüsse des Verbandstages beigetreten ist, sodaß jetzt der von der liberalen Fraktion geschaffene Satznngsentwurf der jüdischen Oeffentlichkeit bekannt wird. Was diese Mustersatzung anlrngt, so ist sie für Klein- und Mittelgemeinden verschieden auzgebaut. Für Mittelgemeinden ist die hergebrachte Verfassung bei behalten worden, wonach Vorstand und Repräsentantenversammlung die maßgebenden Gemeindeorgane bilden; hinzukommen noch die Ausschüsse. Für die Wahl zum Gemeindevorstand ist eine Mitgliedschaft in der Gemeinde von mindestens einem Jahr, sowie ein Mindestalter von 25 Jahren vorgesehen. Wählbarkeit und Wahlrecht zur Repräsentantenversammlung bestehen für alle volljährigen Gemeindemitglieder, die am Tage der Wahl mindestens seit einem Jahr der Gemeinde angehören. Daß ein liberaler Entwurf einen Unterschied zwischen Männern und Frauen nicht kennt, ist selbstverständlich. Für die Gemeindebeamten soll kraft Satzungsvorschrist die Beamtenordnung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden bindendes Recht sein. Damit bezweckt der Entwurf, daß auch dieses Gesetzgebungs'werk vom Landesverband baldigst beendet wird. Aus den gleichen Erwägungen enthält die Satzung keine eigenen Steuervorschriften. Vielmehr verweist sie auf die Mustersteuersatzung des Landesverbandes. Das erschien notwendig, um die nach dieser Richtung geleisteten Vorarbeiten des Landesverbandes allgemein nutzbar zu machen. Denn ein besonderer Ausschuß hat schon vvr einigen Jahren eine für die Gemeinden bestimmte Besteuerungsordnung ausgearbeitet, für die die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung nachgesucht ist. In der Hauptsache wird cs sich um feste Zuschläge zur Reichseinkommen- und Reichsvermögenssteuer handeln, wobei eine gewisse Staffelung vielleicht nicht ausgeschlossen ist. Eine Schätzung soll unter keinen Umständen als nachahmenswert empfohlen werden. Daß die Mitgliedschaft zum Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in der Satzung verankert ist, bedarf wohl keiner besonderen Betonung. Im übrigen ist der Satzungsentwurf absichtlich verhältnismäßig kurz gefaßt worden. Er enthält nur insgesamt 37 Paragraphen. Tenn die Verfasser waren der Ansicht, daß langatmige und schwerfällige Paragraphenreihen von größtem Nebel sind. Deswegen ist auch auf eine leichte und einfache Sprache Wert gelegt worden. Der Entwurf für Kteingemeinden schlicht sich dem für Mittelgemeinden insoweit wörtlich an, als dies trotz der verschiedenen Verhältnisse möglich ist. Es besteht also kein Unterschied im Wahlrecht und in der Wählbarkeit. Das Beamtenrecht bleibt das gleiche, ebenso das Steuerrecht. Lediglich in den Gemeindeorganen unterscheiden sich die beiden Entwürfe. Für Kleingemeinden gibt es die Gemeindeversammlung, dagegen leine Repräsentantenversammlung. Eine Begriffsbestimmung der Klein- und Mittelgemeinden ist bewußt unterlassen worden. Vielmehr soll diese Frage sich aus den Bedürfnissen und Erfahrungen der Gemeindeverwaltung von selbst lösen. Ferner darf man nicht übersehen, daß wichtige Bestimmungen wie z. B. hinsichtlich der Ausländerfrage nicht im Wege der Gemeindesatzung geschaffen werden können, sondern durch das für ganz Preußen vorgesehene und in Vorbereitung befindliche Gesetz über die jüdische Religionsgemeinschaft in Preußen. Um Mißverständnissen zu begegnen, sei zum Schluß daraus hingewiesen, daß derartige Entwürfe auch nach ihrer endgültigen Verabschiedung durch den Rat ausschließlich eine Empfehlung für die Mitgliedsgemeinden des Landesverbandes darstellen. Jede Gemeinde ist selbstverständlich berechtigt, ihre Satzung so einzurichten, wie es den gesetzlichen Vorschriften und ihrem freien Willen entspricht. Andererseits werden aber die Gemeinden es zweifellos begrüßen, daß sie nach jahrelangem Warten Mustersatzungen erhalten, die ihnen bei der Neugestaltung ihrer Verfassung sicherlich wertvolle I Dienste leisten werden. Die nächste Doppel-Nummer erscheint Mittwoch, 24. Juni (Redallionsfchlutz Freitag, den 19. Juni, Vormittags). — Vereinigung fiir das liberale Judentum E. B. Muftersatzung für Mittelgemeinden Umfang des Cemeitidebezirks. § u T:e Lhnagogengemeinde.... umfaßt den Bezirk. . < Sie hat ihren Sitz in ... . und gehört dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden an. Gemeinde zweck. 8 2. Alle Inden, die im Bezirk der Synagogengemeinde ihren Wohnsitz haben, sind Gemeindemitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ausgetretene Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft wieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindevorstand. M i t g l i e d s ch a f t s r e ch t e und Pflichten. 8 3. Die Gemeinde hat für diejenigen Einrichtungen und Anstalten nach Kräften .Sorge zu tragen, deren Bestehen im Wesen einer Synagogengemeinde begründet ist. Insbesondere gehört hierzu die Sorge für den Gottesdienst, den Religionsunterricht, sofern er nicht vom Staat oder Stadt eingerichtet ist, und den Friedhof. Jedes Gemeindemitglied ist zur Teilnahme an allen Einrichtungen und Anstalten der Gemeinde berechtigt, sofern nicht besondere Bedingungen gelten. Jedes Gemeindemitglied ist wahlberechtigt und wählbar nach Maßgabe dieser Satzungen. Die Uebertragung eines Ehrenamtes kann nur ablehnen, wer: 1. über 60 Jahre alt ist, 2. bereits 5 volle Jahre ein Ehrenamt bekleidet hat, 3. durch Krankheit verhindert ist und ein ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, 4. anderweitige schwerwiegende Entschuldigungsgründe geltend zu machen vermag. Jedes Gemeindemitglied ist nach dem Verhältnis seines Einkommens und Vermögens zu Geldbeiträgen an die Gemeinde verpflichtet. Ein Ehegatte zahlt nur den halben Beitrag, wenn der andere Ehegatte der Synagogengemeiude nicht angehört. Gemeindeorgane. 8 6. Organe der Gemeinde sind: 1. der Gemeindevorstand, 2. die Rcpräsentantenversammlung, 3. die Ausschüsse. Die Mitgliedschaft in diesen Organen ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen werden Entschädigungen nicht gewährt. Tie Ausübung der Mitgliedschaft ruht bei Angelegenheiten, die das persönliche Interesse des Mitgliedes oder seines Ehegatten, Verlobten, Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades betreffen. Gemeindebeschluß. 8 7- Zu einem Gemeindebeschluß ist ein übereinstimmender Beschluß des Vorstandes und der Repräsentantenversammlung erforderlich. Wann ein solcher notwendig ist, bestimmt die Satzung. G e m e i n d e v o r st a n d § 8. Der Gemeindevorpand bepeht aus 5 Mitgliedern, die von .der Repräsentantcnversrmmlung gewählt werden. 8 9. Wählbar zum Gemcindevorstand sind alle Geincindemitglieder, die am Tage der Wahl mindestens 25 Jahre alt sind und ein Jahr der Gemeinde angehören. 8 10. Die Wahl des Vorstandes muß spätestens 6 Wochen nach der Wahl der Repräsentantenversammlung stattfinden. Tie Amtszeit des Vorstandes stimmt mit der der Repräsentantenversammluug überein. Bis zum Amtsantritt des neugewähltcn Vorstandes führt der bisherige Vorstand die Geschäfte. 8 U. Nicht wählbar ist, wer: 1. entmündigt, oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, 2. sich nicht im Besitz Nr bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Wird gegen den Gewählten wegen des Verdachts einer Straftat, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, die Anklage erhoben oder die Haft angeordnet, s o ruht die Ausübung des Amtes bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens oder bis zur Enthaftung. Ehegatten, Verlobte, Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades können nicht zur gleichen Zeit Mitglieder des Vorstandes sein. 35496619

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