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Jüdisch-liberale Zeitung · 1930-09-25 · 39 (25.9.1930) · page 5

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
10 (1930)
Issue
39 (25.9.1930)
Date
1930-09-25
Page
– (sequence 5)
Language
German
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10. Jahrgang Nummer 39 Wisch-liberale Zeitung Beilage 25.September1930 Um die jüdischen Volksschulen in verlin -Von Tr. Walter Breslauer. Einen Beschluß von besonderer Tragweite hat der Schul- und Talmud-Thora-Vorstand der Berliner Jüdischen Gemeinde am 17. September auf Antrag der Liberalen gefaßt. Er geht dahin, bei der Stadt Berlin zu beantragen, daß die drei von der Jüdischen Gemeinde unterhaltenen privaten Volksschulen von der Stadt übernommen und also in städtische öffentliche Volksschulen umgewandelt werden. Tiefer Beschluß bedarf der Erläuterung. Ausgegangen ist von der Tatsache, daß das Schulwesen der Gemeinde mehr und mehr Aufwendungen erfordert, die die Gemeinde bei den heutigen angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen aus ihrer Steuerkraft ohne Gefährdung! ihres Bestandes kaum mehr zu tragen in der Lage ist. Und zwar handelt es sich um Aufwendungen, bezüglich! deren die Jüdische Gemeinde der Stadtgemeinde eine Last abnimmt, die von Rechts wegen dieser obliegt. Es besteht daher bei der Gemeinde allgemein der Wunsch, die Stadtgemeinde zu entsprechenden Leistungen für den Schulunterricht derjenigen jüdischen Kinder, die jetzt durch die privaten Volksschulen der Gemeinde versorgt werden, heranzuziehen. Nur besteht keine Einigkeit über denjenigen Weg, der hierbei einzuschlagen ist. Alle Beteiligten sind sich! selbstverständlich darüber einig, daß bei den augenblicklichen finanziellen Verhältnissen auch der Stadtgemeinde es nicht gerade leicht sein wird, die Durchführung der berechtigten Wünsche unserer Gemeinschaft zu erlangen. Jedoch kann dieser Umstand nicht abhalten, von den gegebenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, zumal irgend welche unbillige Anforderungen nicht gestellt weroen, und zumal die Tatsache, daß die Gemeinde über das sachliche Substrat der drei Schulorganismen verfügt, die Möglichkeit bietet, im Verhandlungswege der Stadt gegebenenfalls soweit entaegenzukommen, als es vom Standpunkt der Gemeinde zur Erreichung des grundsätzlichen Zieles geboten und tragbar erscheint. Während derjenige Weg, besten Beschreibung die Liberalen zur Erreichung des Zieles wünschen, in dem oben wiedergegebenen Beschluß gekennzeichnet ist. wünschen die anderen Parteien lediglich die Umwandlung der jüdischen privaten Volksschulen der Gemeinde in sogenannte öffentliche Volksschulen der Gemeinde. Ter Unterschied ist ein rein rechtlicher, finanziell insofern bedeutungsvoller, als druch das nach dem Judengesetz von 1847 begründete Verlangen, die Schulen als öffentliche anzuerkennen, die Rechtsgrundlage für die aufzustellenden finanziellen Forderungen gewonnen werden soll. Dagegen würde im übrigen an dem Zustand, daß die Schulen solche der Gemeinde bleiben, nichts geändert werden, wenn der Standpunkt der anderen Parteien sich! durchsetzen würde. Folgende Gründe lassen den Antrag der Liberalen als den allein annehmbaren erscheinen. 1. Es muß unter allen Umständen vermieden werden, daß als Rechtsfolge der zu treffenden Regelung für die jüdischen Eltern ein Zwang enPeht, ihre Kinder, sei es aus ganz Berlin, (was freilich! schon technisch nicht möglich wäre), sei es auch nur aus den Gegenden, in denen sich die Schulen befinden, in dieselben zu schicken, und diejenigen Kinder, die sich> jetzt in anderen städtischen Schulen befinden, aus denselben herauszunehmen. Nun ist die Rechtslage nach dem für die Volksschul- Unterhaltung maßgebenden Gesetz vom 28. Juli '1906 die, daß bei Einrichtung öffentlicher Schulen der jüdischen Gemeinde ein solcher Zwang zweifellos besteht. In einer Denkschrift, die dem Schulvorstand! Vorgelegen hat, heißt es darüber wie folgt: „Würde eine öffentliche jüdische Volksschule von der Synagogengemeinde errichtet werden, so würde nach § 14 des Volksschul-Unterhaltungsgesetzes die Synagogengemeinde, weil zur Unterhaltung der Schule verpflichtet, als Schulverband im Sinne des Gesetzes zu gelten haben. Tie Konsequenz wäre, daß sämtliche zur Gemeinde gehörigen schulpflichtigen Kinder diesem Verband angchören und aus dem städtischen Schulverband austreten müßten." Ter Verfasser der Denkschrift, der nicht zu den Liberalen gehört, nämlich! Herr Ta. Freund, meint zwar, daß das in der Praxis nicht so streng gehandhabt werden würde. Immerhin besteht die Gefahr, daß die Behörden, wenn sie selbst zunächst von der Befolgung dieser Vorschrift dispenpensieren sollten, im Falle einer Meinungsäderung zur Ausübung des Zwanges entsprechend ihren geschlichen Befugnissen schreiten würden. Anders ist die Rechtslage im Falle der Uebernahme der Schule durch die Stadt. Tiefe Uebernahme hat an sich eine direkte rechtliche Grundlage im Volksschul-Unterhattungsgesch nicht. Sie würde aber nichts Neues, Unerhörtes, dachkAlen, würde vielmehr nur dem entsprechen, was in einer ganzen Anzahl preußischer Städte schon seit Jahrzehnten aus Paritätsgründen geschehen ist. Ta die jüdischen Schulen der Stadtgemeinden neben der geschlichen Regelung (praeter legem) errichtet sind und bestehen, so kann auf sie auch keine Bestimmung Anwendung finden, die einen Schulzwang für bestimmte Schulsysteme zum Inhalt hat?) . Tie Tatsache, daß einige städtische jüdische Schulen bestehen, kann außerdem der Stadtverwaltung niemals ein Reicht bieten, die jüdischen Kinder aus' den städtischen Schiulm grundsätzlich überhaupt zu veweisen; das Besteheu eines Schulverbandes der jüdischen Gemeinde mit ösfentlchen jüdischen Schulen jedoch kann nach den oben wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen Freunds zu beliebiger Zeit eine Handhabe dafür bieten. 2. Auch in finanzieller Hinsicht enthält die Umwanolung der Schulen tn öffentliche Schulen der Gemeinde Gefahren, die bei der Uebernahme in städtische Verwaltung vermieden werden können. In der Denkschrift Freund heißt es an der oben angegebenen Stelle weiter, daß als weitere Konsequenz der Errichtung öffentlicher Schulen der Gemeinde nach § 40 sich ergeben würde, „daß die jüdische Gemeinde grundsätzlich für die Versorgung sämtlicher ihr angehörenden Volksschultiuder zu sorgen hätte, hierfür nur die Möglichkeit bliebe, entweder, daß die Gemeinde für die Bezahlung sämtlicher innerhalb ihres Bezirkes vorhandenen jüdischen Volkssrchulkinder durch die Unterhaltung einer Anzahl eigener öffentlicher Bolksischulen sorgt, oder diejenigen Kinder, welche städtische jüdische Schulen besuchen sollen, als Gastschiulkinoer im Sinne des § 6 anzusehen wären, mit der Wirkung, daß im ersteren Falle von dem Schulverband, d. h. also von der Jüdischen Gemeinde, eine entsprechende Vergütung midie Stadt zu zahlen ist, im lchteren Falle von den Eltern Kremdenschulgeld entrichtet werden muß." Tiefe Konsequenzen sind selbstverständlich höchst unerfreulicher Art. Es wird mit Freund angenommen werden können, daß unter den augenblicklichen politischen Verhältnissen die Stadt sie nicht ziehen würde; es besteht aber auch daraus keine Gewähr für die Zukunft, zumal im etwaigen Falle eines verstärkten antijüdischen Einflusses in der Stadtverwaltung. Es ist ganz klar, daß man der Stadt, wenn man ihr den Vorschlag macht, die Schulen der Gemeinde selbst zu übernehmen, nicht das Ansinnen stellen kann, hierfür noch größere Opfer zu bringen als diejenigen, zu denen sie recht- *) Wenn in der Denkschrift des Herrn Dr. Freund angenommen wird, daß auch in diesem Falle rechtlich — wenn auch nicht tatsächlich — ein Schulzwang gemäß § 33 Abs. 2 V.U.G. ausgeübt werden tonnte, so wird hierbei offensichtlich übersehen, daß § 33 sich auf jüdische Schulen nur bezieht, soweit es sich um solche nach Z 40 Abs. 1 VU.G. handelt, d. h. um öffentliche Schulen der jüdischen Gemeinde, nicht aber um städtische öffentliche Schulen, die im Gesetz garnicht behandelt sind. Kf . 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