Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 10 (1930)
- Issue
- 36 (3.9.1930)
- Date
- 1930-09-03
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Kultus, der seiner Anbetung dient. Man ging manchmal etwas weit hierin; zum Beispiel, wenn man eine Ehe zwischen Christen und Juden als ein Verbrechen gegen den Glauben bestraft. Man sollte nicht unterlassen, diese primitive Auslassung vom Jahre 400 etwa mit dem Anträge zu vergleichen, der im Jahre 1930 im Deutschen Reichstage eingebracht wurde: „Wer durch Vermischung mit Angehörigen der jüdischen Blutsgemeinschaft oder einer farbigen Rasse zur rassischen Verschlechterung und Zersetzung des deutschen Volkes beiträgt oder beizutragen droht, wird wegen Rassenoerrats mit Zuchthaus bestraft. — Erst im Jahre 538 schuf der Kaiser Justiuiail das Delikt der reinen Gotteslästerung. Der Glaube war inzwischen gewachsen, die Kirche mächtiger im >staat geworden, mächtiger vielleicht als die kaiserliche Gewalt. Man fürchtete sich vor Gott, vor den Strafen, die er dem Lästerer und mit ihm seinem Lande auferlegen könnte. Dahin war der stolze Gedanke der römischen Republik: Die Götter schützen sich selbst. Dahin das Empfinden, es sei menschliche Vermessenheit, Gott für die kleinen Beleidigungen durch Menschen Genugtuung verschaffen zu können. Weit mehr als ein Jahrtausend zitterte Europa und sein Recht vor einem kleinen, rachsüchtigen Gott. Noch im Jahre 1708 kommt diese Furcht in einem Gutachten der Universität Tübingen fast mit den gleichen Worten zum Ausdruck, die Justinians Gesetz einst gebraucht hatte: „Die Blasphemie ist das abscheulichste und größte Verbrechen, wodurch Gott leicht zum Zoru gereizt werden uub die Schmach am ganzen Lande durch .Hungersnot, Erdbeben .und Pest rächen könne." Kampfdurchtobt ist das Mittelalter. Kriege ohne Zahl, geistige Auseinandersetzungen von unerhörter Wirkung auf Menschen und Staaten sind sein Inhalt. Der Humanismus, die Reformation erschüttern das Gefüge der bestehenden Ordnung. Unverändert bleibt Gott kleinlich, rachsüchtig. - Die Welt zittert vor ihm. Ausgeftoßen wird der Lästerer aus der Gemeinschaft der Kirche — losgetrcunt von ihrem Leibe ausgestoßen und der weltlichen Macht übergeben. Und diese weltliche Macht? Droht mit den schrecklichsten Strafen. Straft am Körper, am Leben meist. Nicht in heiligem Eifer, nicht wahilbefangen, — in kühler Ueberlegung schafft fie die Gesetze, setzt sie die Strafen fest. Strafe,: von einer Furchtbarkeit, wie sie uns heute unvorstellbar ist. „Reißen mit glühenden Zangen, Riemenschneiden aus der Haut des Verurteilten, Schleifung desselben aus die Richtstatt, Abhauen der Hände, Ausschneiden der Zunge, soweit sie aus dem .Halse zu bringen ist, und schließlich die Verbrennung des also Mißhandelten bei lebendigem Leibe, —" so zu lesen in der Oesterreichischen Peinlichen Landgerichts- Ordnung von 1656. Am 1. Juli 1766 noch wird in Abeville, nahe von Amiens, der achtzehnjährige Edelmann la Barre hingerichtet. Vorher hat er an der Kirchentür Buße getan, hat man ihm die Zunge herausgerissen. Warum? Auf der Folter hat er fein Verbrechen gestanden: er hat ein hölzernes Kruzifix beschädigt, vor der Fronleichnamsprozession das .Haupt nicht entblößt, ein schmutziges Lied gesungen. Ta aber steht Voltaire aus, — wie vor ihm schon Spinoza, wie mit ihm Montesquieu. Eiu Sturm bricht los.' Was schon lange sich findet in den Schriften aufgeklärter Geister drängt jetzt mit urkräftiger Gewalt au die große Öffentlichkeit: „Le mal est venu de cette idoe, qu'il frut venger la divinite! Mais il saut faire honorer la divinite et ne Jean Bodm 1530—1930. Von Dir. Heinrich K u h n. Vor 400 Jahren wurde in Angers in Frankreich ein Manu geboren, an dem die jüdische Geschichtsschreibung mit wenig Ausnahme:: undankbar gehandelt hat: Jean Bodin, der mutige Verfechter religiöser Toleranz, der sich die Waffen zu seinem Kampfe z. T. aus der Rüstkammer des jüdischen Geistes geholt hat. Es war daher ein Verdienst von I. Gutmann-Breslau, als er 1906 seine Schrift über „Jean Bodin in feinen Beziehungen zum Judentum" veröfferrtlichte. An deutschen Uebersetzungen von Bodins Werken gibt es leider nur Auszüge, deren fester wohl der aus dem Heptaplomeres von E. Guhrauer vom Jahre 1841 ist. Von neueren Forschern haben ihn Hans Prutz (Tie Friedensidee, 1917), Friedrich Meinecke (Tie Idee der Staatsräson, 1925), Karl Vorländer (Von Machiavelli bis Lenin, 1926) eingehender gewürdigt, während ihm E. Haucke eine spezielle Untersuchung gewidmet hat (Bodin, Eine Studie über den Begriff der Souveränität, 1894). Sein Landsmann Baudrillart hat 1853 „I. Bodin et son temps" geschrieben, noch heute das wichtigste Buch über Bodin. — Versuchen wir an der 400. Wiederkehr seines Geburtstages — das genaue Datum ist nicht bekannt — seine Verdienste, die auch den Juden über seine Zeit hinaus zugute kamen, der Vergessenheit zu entreißen. Bodin studierte die Rechte und hielt nach beendetem Studium selbst Vorlesungen an der Rechtsschnle zu Toulouse. Er war Katholik. Im Jahre 1562 wurde er „Substitut du procureur du roi" und war am 5)ose Heinrichs III. ein gern gesehener Gast, bis er sich von diesem wegen seiner intriganten und intoleranten Politik abwandte. 1576 war er Vertreter des dritten Standes auf der Ständeversammlung. Bereits 1566 hatte er eine Schrift „Methodus ad facilem historiarum" cognitionem" verfaßt, 1577 erschien sein sechsbändiges Werk '„De la Republique", das er später selbst ins Lateinische übersetzte. Das „Colloquium heptaplomeres", auf das wir hier näher eingchen werden, ist wahrscheinlich erst 1593 verfaßt worden, 4 Jahre vor seinem Tode. Sein Hauptverdienst liegt auf dem Gebiet des Staatsrechts. Er vertrat den Standpunkt der absoluten Monarchie, erklärte jedoch, daß eine Monarchie ebenso republikanisch sein könne wie eine Republik despotisch. Noch vor Montesquieu verfocht er den Gedanken des Naturrechts. Ter Mensch sei ein Produkt seiner Landesnatur (Klima, Bodenbeschaffenheit usw.). Darin begründet sei die Kulturindividualität der Völker, deren.geschichtlicher Fortschritt bestimmten Gesetzmäßigkeiten unterliegt. So ist Bodin nicht nur Vorgänger Montesquieus, sondern auch vieler anderer Denker der Neuzeit (Hegels, Comtes u. a. m.). Von diesen Kulturindividualitäten aus seien auch die Besonderheiten der einzelnen Religionen zu betrachten und zu tolerieren. Wenngleich es vorteilhaft wäre, daß die Burla venger jamais! (Montesquieu, Esprit de lois, II, S. 6 7.)" „Mit schonungsloser Hand", — so sagt Herder, reißt jetzt die Zeit der Aufklärung „den Mantel Gottes von den schrecklichen Leidenschaften der Menschen". Dem unwiderstehlichen Angriff, der dem Zeitgeist den Elan entnimmt, beugt sich die Gesetzgebung. In Bern entwirft mau 1777 ein Strafgesetz; da heißt es: „Ein jeder Staat hat seine Religio::. Diejenigen, welche sie entehren, sind strafbar, nicht weil sie sündigen oder weil sic falsche Meinungen hegen, sondern weil sie eine Stütze der bürgerlichen Gesellschaft untergraben." Etwas ganz neues also wird Gesetzesinhalt, erklärlich aus dem Gedanken des Polizei staats, der glaubt, seine Bürger zu ihrem Besten anleiteu zu müssen. Der beschränkte Untertanenverstand, so meint man, kann allein den rechten Weg nicht finden. Und daneben wird wohl die Idee eine Rolle gespielt haben, die Kirche als Mittel zu benutzen, die Menschen zu beherrschen. Ist sie doch der Ort, "an dem jeder Widerspruch schweigt! Verordnet noch Oesterreich 1787, daß der Gotteslästerer bis zum Widerruf ins Tollhaus gesperrt werde, so sagt das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 (il, 20, § 217): „Wer durch öffentlich ansgeftoßene grobe Gotteslästerung zu einem gemeinsamen Aergernis Anlaß gibt, sott auf zwei bis sechs Monate ins Gefängnis gebracht werden und dnsclbst über seine Pflichten und die Größe seines Verbrechens belehrt werden." Die mehr denn tausendjährige Auffassung von der Gott angetane:: Schmach ist dahin? Tie Furcht vor seiner Rache gewichen! Man hat höher von seinem Gott denken gelernt! Und man vergießt kein Blut mehr zu seiner höheren Ehre! In diesem Augenblick beginnt, was man heute getrost modernes Strafrecht neunen darf. Nicht mehr der Glaube ist es, den man schützen will, nicht mehr Gott, den man vor Lästerungen behütet. Es soll Ruhe herrschen im Staat, kein Aergernis gegeben werden. Aber nicht hierin erschöpft sich die Wirkung der Aufklärung. Man wird tolerant. Man emanzipiert, zum Beispiel, die Juden. Beginnt, auch von Staats wegen ihre Religionsgemeinschaft anzüerkennen. — Schützt man aber den Christenglaube:: nicht mehr um seiner selbst willen, - erkennt man andere Gtaubensgcsei 1 schasten neben ihm an, — schützt man, — kurz gesagt, --- etwa das religiöse Gefühl, — — dann muß man folgerichtig auch das aller Staatsbürger schützen, wes Glaubens der einzelne auch sein möge. Vielleicht ist es der religiöse Friede, den man als Ideal vor sich sieht. Ich darf mich im weiteren aus Preußen -Deutschland beschränken. Im Jahre 1836 beginnen die Vorarbeiten zu einem Preußischen Strafgesetzbuch. 1851 tritt es in Kraft. Das heute noch geltende Reichsstrafgesetzbuch von 1871 beruht fast völlig auf diesem Werk. Heute, nach fast hundert Jahren, nennt man es nicht ohne Recht veraltet. Seil 1900 sind daher die Arbeiten an einem neuen, Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch im Gange. Welche Entwicklungen hat das alte Gesetz erlebt! Welche Umwälzungen in Staatssorm und Staatsidee hat selbst die Zeit der Rcfornrarbeit gesehen? Die wichtigste, hier in Betracht kommende Bestiminung des geltenden Rechts ist der § 166 StGB.: „Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, ein Aergernis gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschast oder, ihre Einrichtungen ob. Gebräuche beschimpft, — ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft." Diese Vorschrift klingt eigentlich ganz klar. Aber sie klingt nur so. Heftig streiten sich die Gelehrten darüber, was es denn eigentlich sei, das geschützt werden solle. Niemand denkt mehr, wie im Mittelalter, an Gott. Aber ist es das religiöse Gefühl, — dieser reichlich schwammartige Begriff, der sich nicht abgrenzen läßt? Siild es bestimmte Vorstellungen, die sich abgeschlossene Personenkrcise von Gott machen? Ist es der öffentliche Frieden? Oder vielleicht der Staat selbst, mittelbar durch Gotteslästerungen in Gefahr gebracht? — Es ist keine Einigkeit erzielt. Die meisten meinen, wohl mit Recht, daß die Religion selbst das Schutzobjekt darstellt, — „die Religion als eine mit dem Volksinnersteu geschichtlich verwachsene Kulturmacht" (Kahl, Darst. S. 85). (Fortsetzung folgt.) Der Palästinakonflikt vordem Völkerbund Das Äölkerbundssekretarial hat, wie bereits aus kurzen Mitteilungen der Tagespreise ersichtlich war, nunmehr den Palästinabericht der Mandatskommission und die Erwiderung der englischen Regierung auf diesen Bericht der Oefsentlichkeii übergeben . _ Ter Bericht jft in drei Abschnitte eingeteilt. Der erste Abschnitt behandelt die Ereignisse von: August 1929, ihre Ursachen und die Haltung der Palästina-Administration. Tie Unruhen sind nicht spoman ausgebrocheu, es gingen ihnen Streitigkeiten voraus, deren Zentrum die Klagemauer war. Tie Kommifsioll übt Kritik ar: den Konklusionen der Shaw- Kommisiwn hinsichtlich des Charakters der Unruhen und weist ans Widersprüche in verschiedenen Stellen des Berichtes, sowie aus solche zwischen dem Bericht und den Konklusionen hin, in denen die Unruhen als unvorbedachte charakterisiert werden. Es wird bezweifelt, ob das nachsichtige Urteil der Shaw- Kommission über die Haltung der arabischen Führer berechtigt ist. iHud) wird die Konklusion, wonach die Unruhen nicht gegen Die britische Regierung gerichtet gewesen seien, beanstandet und ausgesührt, die Angriffe seien wohl gegen die Juden gerichter gewesen, allein die Quelle der Unzufriedenheit liegt in der Gegnerschaft gegen Die politische Ordnung, für weiche die Araber in erster Linie die britische Regierung verantwortlich machen. Tie Malldatskommission komint diesbezüglich zu folgendem Ergebnis: Die im September 1929 erlassene polizeiliche Reglementierung des Status qno an der Klagemauer hätte scholl früher erlassen werden sollen. Tie Palästina-Regierung hat sich durch die Ereignisse überraschen lassen, es fehlte ihr jede Bor aussichl, fie verfügte nicht über einen guten diachrichtendienst. Tie Ereignisse fanden das Land ziemlich entwaffnet. Tie Mandatskommission hatte schon 1926 vor einer scharfen Reduzierung der Mititärstrcilkrüfte gewarnt. Tie Polizei bestand aus einer arabischen Mehrheit, einem .kleinen Teil Juden und einer britischen Sektion. Tie einheimischen Polizei!- elemerite versagten, einige beteiligten sich sogar an den Unruhen. Die Kommission kann nicht den Standpunkt akzeptieren, daß auch bei dem Vorhandensein größerer Militärkräfte die Unruhen iricht hätten verhindert werden können. Ter Mangel gn britischem Militär und britischer Polizei war die Hauptursache für die Ausbreitung der Unruhen. ger eines Staates nur eine Religion bekennen, so sei doch letzlich jede Religion nach Abzug ihrer natürlich bestimmten Besonderheiten „nichts anderes als eine Wendung der reinen Seele zum wahren Gott". Dieser Gedanke ist hauptsächlichst im Colloquium heptaplomeres vertreten, einer Abhandlung über die Religion in Form eines Gespräches, in welchen: die Vertreter der verschiedenen Konfessionen mit dem ganzen Bestände des damaligen Wissens freimütig die Vor- und Nachteile ihrer Bekenntnisse untersuchen: In jeder partikularen Religion (Konfession) ist die wahre Religion enthalten. Aus dieser Wesensverwandlschast aller Bekenntnisse folge ihre notwendige Duldung im Staat. Jeder religiöse Zwang muß zum Atheismus führen, der schlimmer ist als abweichender Glaube. Tenn die vorgeschriebene Religion wird zwar geübt, aber nicht geglaubt. Das Festhalten an der verbotene,: Religion ist mit Gefahr verbunden und führt aus Zweckmäßigkcitsgründeu zum Nebertritt zur Staatsreligion, also zur Heuchelei. Die Religion an sich trägt den Schaden davon. Welche Klarheit uub Kühnheit des Gedankens in einer Zeit, in der in Frankreich die „chambres ardentes", Jnquisitionsgerichte, wüteten! Wenn also der Staat keinen Zwang auf Religion ausüben soll, so untersteht diese nicht der Macht jenes. Darum fordert Bodin Trennung von Kirche und Staat. Wenn diese Forderung auch nicht in unserer modernen Formulierung erhoben wird, so geht sie doch aus vielen Stellen seiner Schriften deutlick, hervor. In seiner eingehenden Untersuchung der Souvcränitätsrechtc werde,: dem Souverän fast alle Rechte eingeräumt (z. B. Gesetzgebung, Entscheidung über Krieg und Frieden, Beamtenernenlluucp oberstes Richtertum, das sogar das geschriebene Gesetz nach Billigkeitserwägungen mildern oder verschärfen kann usw.). Ein Einfluß auf religiöse oder kirchliche Tinge gehört nach Bodin aber nicht zum Wesen und damit auch nicht zur Kompetenz der Souveränität. Ja im Falle eines Gesetzesverstoßcs, der identisch mit einem Verstoß gegen die zehn Gebote ist, darf der Souverän nicht einmal von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch machen. Er untersteht selbst dem göttlichen Gebot. Das ins divinum herrscht ebenso über den Souverän wie das ins naturale (— Eigentum und Familie des Bürgers sowie seine Freiheit betreffend). Darin ist der Souverän dem Bürger gleich- und verstößt er gegen diese Gesetze, so ist der Untertan vom Gehorsam entbuudm. Um wieviel mehr eilte der Geist Bodins dem Geiste des Reformators Luther voraus, der die Untat der Regierenden als Gotteswille sanktioniert wissen wollte und Gehorsam auch gegen Ihr Unrecht forderte. lieber allen Religionen steht die Durchdringung des menschlichen Geistes durch'! die Würde der religiös-sittlichen Wahrheit. Alle Religionen sind einig in der Verehrung eines höchsten Wesens, das als unk'örperlicke und unbegrenzte Ursache allen Geschehens gilt. Die Bekenner alter Richtungen meinen letztlich diesen Einen, wenn auch jeder in seiner körperlich und natürlich bedingten Vorstellungsweise glaubt, sich an seinen besonderen Gott zu wenden. Ter wahre Gott wird dem Unwissenden, der ihn in verwirrter Anschauung von seinen: Wesen in Jrrformen verehrt, nicht zur Rechenschaft ziehen, benu Gvtt vergibt dem rechten Willen, wenn auch die Leistung versagt. Bodins Werke blieben in seiner Zeit nichl unbeachtet. Das Esiloquium hetaplomercs aber ist nicht in den Geist der Zeit eingegangen. Tie Dunkelmänner erhoben sich schon zu Lebzeiten gegen den mutigen Vorkämpfer der Toleranzidee, ocr iciber selbst nicht systematisch und konsequent genug war, un: sich ganz aus den geistigen Fesseln seiner Zeit zu befreie,:, wie seine 1579 erschienene „Dämonomanie", eir: Buch gegen Hexen und Dämonen, beweist. Allerdings ist das Colloquium erst 1593 geschrieben worden, stellt also eine erhebliche Entwicklung Bodins dar. — Er entging mit knapper Not der berüchtigten Bartholomäusnacht. Nach seinem Tode behaupteten Ehappelain und Eonring, daß. er „jüdischer Abstammung" gewesen sei, — eine Behauptung, für die sich bisher lein Beweis erbringen ließ. —, in der Absicht, ihn zu verdächtigen. Pusendorf. Leibniz und andere haben seine Werke gekannt und zu ihnen Stellung genommen. Durch sie gelangten seine Ideen teilweise — wenn auch erst spät — zur Wirksamkeit. ES wäre gewiß reizvoll, zu erforschen, inwieweit Bodin die neueren großen Deuter beeinflußt hat. Im Colloquium heptaplomeres tritt neben dem Katholiken. dem Reformierten, Protestanten, Muselman, Naturvcrehrer und dem Heiden auch Salomo als Vertreter des Judentums aus. An sich bliebe dies ein äußeres Datum, lvenn nicht aus diesem Religionsdisput Bodins tieferes Eindringen in jüdischen Geist und jüdisches Schrifttum ersichtlich wäre. Mit einen: für seine Zeit unerhörten Freimut läßt Bodin im Colloquium. Salomo, die Gebote und Jlvstitutionen der christlichen Kirche vom jüdischen Standpunkt aus kritisieren. (Priestercölibat, Ehescheidungsverbot: „was ist ungereimter, als wider Willen mit einem häuslichen Feinde leben . . den Erlösungsgedanken der guten Werke und des Glaubens usw.) Gott bewerte nicht das Jrdisch- Gcwertete. Sein Urteil hat keine menschlichen Kategorien. Das Wesen der Religion besteht nicht im Gerechtfertigtsein vor Gott sjustificari), sondern im beseligt werden (beaci) durch Tugend. — In diesem abwägenden Gespräch der Gläubigen' aller Richtungen liegt etwas auch dem modernen Menschen sehr Reizvolles, und auch dem unparteiischen Nichtiuden wird die Rolle Salomons sehr vorteilhaft erscheinen. Ob die Behauptung wahr ist, daß Bodin dem Salomo seine eigenen Gedanken unterlegt hat, ist' zweifelhaft. Er ist vielmehr hinter dem Ganzen zu suchen, hinter der Toleranz und der vornehmen Verbindlichkeit, mit der die einzelnen ihre Meinung gegen die der anderen vertreten, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die konfessionelle Aussormung nicht das Wesen dessen bestimmen kann, von dein sie nur Form ist, des reinen Monotheismus.