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Jüdisch-liberale Zeitung · 1930-09-03 · 36 (3.9.1930) · page 1

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
10 (1930)
Issue
36 (3.9.1930)
Date
1930-09-03
Page
– (sequence 1)
Language
German
Belongs to
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IMHMemKZriimg Organ der Vereinigung für das lkderale Judentum e. V. M«,«»tm»rN. «edskte«r: »r««o Woyda. «»Bmreiuiguag für da» liberale Zudeutum übernimmt nur ffc diejenigen Aufsätze, die aurdrücküch al» iu ihrem Namen sderin ihrem Auftrage versaht gekennzeichnet sind, diever- >»»d>>i liiim Alle anderen Artikel. Aeuhernagen und vor- ^tz»U« erscheinen «ater der verantwortüng der Ledamon. Die «Jüdisch-liberale Zeitungerscheint jeden Mittwoch. Redaktion und Geschäftsstelle: Berlin SV 11, Hallesche Str. 1 Fernruf: Vergmoan L2SS. 3359 M Nachdruck sämtlicher Original-Beiträge Postscheckkonto: Berlin 717B 7. 137069 u nur mit vorheriger Genehmigung der (Vereinigung für da» liberale Judentum) js Ledamon gestattet. Vezngsprei» durch die GefchLft»steve '/«sährüch M. HM» - «nzeluummer 0^5. Bei freier Zusendung i. 3«l«d HW Für die Mitglieder der Vereinigung ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrage enthalten. Anzeigenpreise: Die 12gespalt.Noaparelllezelle&45 «azelgentarif durch die Geschäftsstelle. Anzelgeuano a h m e bei der Geschäftsstelle u. sämtl. Aauoaceu-Gs»edit. Nr. 36 WMämmmmi Berlin. 3. September 1930 10. Jahrgang Relchstags-VaWsychose Nervosität ist eine Störung der gesunden Nerventätigkeit. Niemals mehr aber, als in erregten Zeiten ist die Entscheidung des Einzelnen nach ruhiger Ueberlegung erforderlich. Deshalb erscheint es uns falsch, wenn neuerdings von jüdischen Kreisen die nationalsozialistische Gefahr, die gewiß nicht unterschätzt werden soll, noch größer dargestellt wird, als sie tatsächlich ist, um in irgend einem Sinne die Inden für die Reichstagswahl zu aktivieren. Die Entscheidung des Einzelnen für die Reichstagswahl muß nach sachlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Wir haben für diese Entscheidung den Standpunkt vertreten, an dem wir sesthalten: „Selbstverständlich kann ein Jude keine Partei wählen, die ihn der Möglichkeit der Mitgliedschaft und somit aktiver Beeinflussung beraubt. Aber darüber hinaus sollte der jüdische Deutsche bei den Wahlen zum deutschen Reichstag der Partei seine Stimme geben, die er ohne „Judenfrage" wählen würde. Und er soll in dieser Partei daraufhinwirken, daß ans ihr die „Judenfrage" verschwindet." Völlig abwegig ist es nach unserer Auffassung, sich bei der Entscheidung lediglich durch die Tatsache bestimmen zu lassen, ob auf dieser oder jener Liste — noch dazu an aussichtsloser Stelle — ein Kandidat ausgestellt ist, der der jüdischen Gemeinschaft angehört. Den Gipfel der Abwegigkeit aber stellt es unseres Erachtens dar, wenn, wie gemeldet wird, der Vorsitzende der Berliner Jüdischen Gemeinde — an aussichtsloser Stelle — aus der Berliner Zentrumsliste kandidiert. Wir respektieren die Gedankenwelt der Zentrumspartei. Wir erkennen auch an, daß sie den oft unpopulären Kamps gegen die Hitlerei im allgemeinen mit Entschiedenheit führt. Wir haben auch mit Genugtuung gesehen, daß das Zentrum für die religiösen Bedürfnisse der jüdischen Gemeinschaft Verständnis aufgebracht hat, begreifen, daß einzelne Juden in der gegenwärtigen Situation trotz vieler grundsätzlicher Bedenken dem Zentrum „als dem kleinsten Uebel" ihre Stimme geben wollen. Aber trotz aller dieser Vorbehalte erscheint es uns völlig abwegig, wenn der gegenwärtige Vorsitzende der Berliner jüdischen Gemeinde eine Kandidatur ans einer Liste annimmt, die doch als ihre wesentlichste Aufgabe nicht die Erfüllung des Gebotes religiöser Toleranz, nicht die Regelung irgend welcher Wirtschaftssragen, sondern die Durchsetzung der christlichen Weltanschauung im deutschen Staats- und Volksleben ansieht. Wenn ein Jude in führender jüdischer Stellung sich bei seiner Kandidatur zu den Reichstagswahlen mehr nach taktischen Augenblickserwägungen, die vielleicht schon morgen überholt sein können, entscheidet, als nach dem grundsätzlichen Wollen und theoretischen Programm der Partei, so fehlt uns für eine solche Entscheidung sowohl vom deutschen wie vom jüdischen Gesichtspunkt aus das Verständnis. Für die Situation, die hier sich ergeben muß, ist charakteristisch die folgende Notiz, die das sozialdemokratische Zentralorgan der „Vorwärts" in der Abendausgabe vom 1. September veröffentlicht: Das Doppelgesicht. Katholizismus — Zionismus. Am Sonnabend, dem 7. September, wird von sämtlichen ■ Kanzeln der Diözese Berlin eine Wahlbotschaft des neuen Bischofs von Berlin, Christian Schneider, verlesen werden. Diese Wahlbotschast spricht nicht vom Zentrum, aber Ls ist selbstverständlich, daß sie für das Zentrum wirken wird. Sie fordert auf, so zu wählen, daß der Prozeß der Entchristlichung des öffentlichen Lebens nicht weiter vorwärts schreite. Der Schluß der bischöflichen Wahlbotschüft kantet: „Es ist Pflicht eines jeden Katholiken, nach seiner Gewissensüberzeugung Stellung zu nehmen. Die Katholiken können nur für solche Kandidaten stimmen, die für die Ideale und Rechte unserer katholischen Weltanschauung bewußt und überzeugt eintrcten. Ich fordere darum alle Katholiken auf, sich an der Wahl vollzählig zu beteiligen und ihre Stimme nur solchen Männern und Frauen zu geben, welche die Gewähr bieten, daß sie im Sinne katholischer Weltanschauung arbeiten werden." Immerhin ergibt sich, daß das Bischosswort sich gegen einen der Berliner Zentrumskandidaten richtet. Auf der Kandidatenliste des Zentrums in Berlin steht der Name: Georg Karesli, Direktor. Seine Kanditwtur ist nicht ohne Bedeutung für das Berliner Zentrum, denn Herr Karcski ist Direktor des MichaelkonzernS. Daneben aber ist er Vorsitzender der jüdischen Gemeinde Berlins und Zionist. Für den Berliner Zentrumsmann ergibt sich also «ine Betvissensfrage: ist Herr Kareski ein Kandidat, der „bewußt uNd überzeugt für die katholische Weltanschauung eintritt"? Nach dem Bischosswort darf er nur solche Kandidaten wählen. Darf er nun Herrn Kareski wählen oder darf er ihn nicht wählen? Eine solche Stellungnahme eines prominenten jüdischen Führers entspricht nach unserer Auffassung keineswegs den Interessen der jüdischen Gemeinschaft bei der Reichstagswahl. Man kann nicht gleichzeitig die Geschicke der jüdischen Gemeinde leiten wollen und aus einer Liste kandidieren, die katholische Weltanschauung propagiert. Wir glauben zu wissen, daß diese Auffassung selbst in weilen Kreisen der zionistischen Parteigenossen des Herrn Kareski Zustimmung findet. B. W. Religion und modernes Strafrecht Von Gerichtsassesfor Hans Lennhoff. Wir veröffentlichen den nachstehenden Aufsatz in der Meinung, daß er allseitig Interesse erwecken wird, ohne uns alle Einzelheiten der Auffassung zu eigen zu machen. Die Red. „Religion und modernes Strafrecht" ist ein Thema, das beinahe aktuell genannt werden kann, — aktuell für alle, die am öffentlichen Leben einen gewissen Anteil haben. Neben manchen großen Prozessen — ich erinnere an dm Gotteslästerungsprozeß gegen George Grosz — ist es die sich langsam ihrem Ende zuneigende Reform des gesamten deutschen Strafrechts, die diesen Heutigkeitswert schafft. Ich will zunächst das mg begrenzte Thema etwas erweitern und nach einigen Worten über das Verhältnis von Religion und Strafrecht zueinander in großen Zügm die Geschichte wenigstens des wichtigsten Religionsdelittes in Kürze aufzeigen. Der Ueberblick über das Auf und Ab gerade der Beziehungen zwischen Religion und strafrechtlichem Wollen, über die wechselnden Grundaufsassungen der Menschen durch die Jahrhunderte ist für uns um so mehr eine Notwendigkeit, als wir Menschen einer Übergangszeit sind, in der alles im Entstehen, vieles im Vergehen begriffen ist, — in der der Kampf der Ideen in ungewöhnlicher Härte neben dm materiellen Kämpfen des Tages steht. Die Religion wendet sich „in ihrer wesentlichen Eigmart an den einzelnen Mmschen. Sie geht auf sein Verhältnis zu dem Vollkommenen und Heiligen, ans Fremdheit oder Gemeinschaft mit Gott."^ Ihre G^ote sind Gebote heiliger Art, Gebote ver Moral und Ethik. Sie haben Anspruch auf Gelmug an jedem Ort und zu jeder Zeit. Die Religion will den' Menschen idealisieren, ihn heiligen, — ihn &um Ebenbilde Gottes machen auch in seiner inneren Haltung. Das Strafrecht, eine sehr irdische Einrichtung mit all ihren Mängeln, will nichts dergleichen. Es will nichts, als die Gesellschaft vor Störern der gegebenen Ordnung schützen. Es befaßt sich nicht mit der moralischen und ethischen Haltung des Menschen, — überläßt diese dem Gewissen des einzelnen, das seinerseits Grundlage finden mag in der religiösen oder weltanschaulichen Einstellung. Recht, wie es vom Staate gesetzt wird, ist kein ethischer Begriff wie Gerechtigkeit, — mag es sich auch in Satzung und Anwendung bemühen, diesem Ideal möglichst nahe zu kommen. Strafrecht insbesondere ist nichts, als nur „der Inbegriff derjenigen Rechtsregeln, durch welche der Staat an ein Verbrechen die Rechtsfolge der Strafe knüpft".-) Das Strafrecht hat Gültigkeit stets nur in dem Staate und zu der Zeit, jn denen es in dieser oder jener Form als Ges e tz in Kraft ist. — Gültigkeit für jeden, der mit ihm, dem Gesetz, in Konflikt gerät. Aber eben auch nur für diesen. Sagt die Religion ganz allgemein etwa: Du sollst nicht stehlen! — sagt der § 242 des heute in Deutschland geltenden Reichs- Stras-Gesetzbuches: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig anzueigneu, wird wegen Diebstahls mit Gefängnis bestraft." Verbietet die Religion aus ihrer ethischen Haltung heraus etwa das Lügen, so kümmert sich das Strafrecht zunächst mit keinem Wort um den Lügner. Nirgends heißt es: Wer einem anderen die Unwahrheit sagt, wird wegen Lügens mit irgend einer Strafe belegt. Daß der Lügner ein verächtlicher Mensch ist, daß er die Achtung seiner Mitmenschen verwirkt hat, — das ist eine Tatsache, die das Strafrecht nicht interessiert. Wenn aber dieser Lügner „in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, —" dann wird er nach § 263 StGB, wegen Betruges mit Gefängnis bestraft. Beschränkt sich also die Religion in ihrer reinsten und heiligsten Form darauf, Richtlinien Kr das Tun uub Treiben, für das Fühlen nnd Denken des Menschen aufzuftellen, so beschränkt sich das Strafrecht in anderer Weise. Es läßt das Denken und Fühlen des Menschen überhaupt außer Betracht, sagt aber dann, — und gibt damit eine Sicherung gegen richterliche Willkür: „Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belogt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (§ 2 StGB.)." Eine Strafe vor einer Handlung, die man noch gar nicht kennt, gesetzlich bestimmen, heißt also: Gesetzliche Tatbestände schaffen, von einer ausreichenden Bestimmtheit, aber Stammler, Rechtsphilosophie, S. 368. 2) Lehrbuch d. Strafrechts, Liszt, S. 1. doch so allgemein, daß man die Handlungen, die später einmal begangen und zur Aburteilung gestellt werden, ohne Zwang ihnen unterordnen kann. Religion und Strafrecht sind also in ihrem Wollen und in ihrem Inhalt grundverschieden. Ist die Religion und die ans ihr hervorgchende, weltanschauliche Einstellung des Menschen kulturschöpf end, so ist das Strafrecht immer nur ein Ausfluß der jeweils bestehenden Kultur, — ein Exponent der Höhe, die sie zu gewissen Zeiten und in gewissen Staaten erreicht hat. Aber trotz all dieser Verschiedenheiten fiilden sich im Strafrecht Berührungspunkte mit der Religion. Sie sind mannigfacher Art, enthalten eine solche Fülle von Erkenntnissen und Problemen, daß eine Beschränkung auf das wichtigste geboten erscheint. Strafrecht ist staatliches Recht. Und in diesem Maße, iu d.em sich das Verhältnis von Staat und Religion, von Staat und Kirchen wandelt, — .so wandelt sich auch der Charakter des Religions-Strafrechts. Es kann kein Zweifel sein: Zu Zeiten, in denen Staat und Religion eng miteinander verknüpft sind, muß es anders aussehen, andere Probleme enthalten, als zu Zeiten, in denen die Religion vielleicht nur als Staatsgrundlage, als staatliches Zuchtmittel gewertet wird, — als zu Zeiten schließlich, in denen man alle Religionen zu dulden und zu schützen sich entschlossen hatte. Es ist augenscheinlich, daß die geistige Haltung der ^Jahrhunderte, wie.sie das Welt- und Staatsbild entscheidend beeinflussen, gerade auf die Religionsdelikte von tiefster Wirkung sein muß. Wenigstens an einem, dem wichtigsten Delikt, dem der Gotteslästerung, mag die Entwicklung verfolgt werden. Das älteste, überhaupt bekannte Strafgesetz gegen die Gotteslüfterung steht im dritten Buch Mose, — stammt aus der Zeit, in der der jüdische Gott noch ein Stammesgott war, bar jener Universalität, die uns heute von dem Wesen des Göttlichen untrennbar erscheint, — stammt aus der längst vergangenen Epoche, iu der Gott nicht nur Herrscher der Seelen, sondern auch König des Staates war. Aus dieser doppelten Eigenschaft Gottes erklärt sich die Härte des Gesetzes. Es heißt: „Wer den Namen des Herrn lästert, der soll des Todes sterben. Die ganze Gemeinde soll ihn steinigen." Es verlor seine Bedeutung, als Rom den jüdischen Staat zerstörte. — Rom, dieses gewaltige Reich,‘ das die Welt beherrschte und die Grundlagen unserer Kultur, wo nicht geschaffen, so doch vermittelt hat. Sein Recht, noch heute vorbildlich auf vielen Gebieten, hat bis in die neueste Zeit hinein auch dem Religionsstrafrecht die Richtung gewiesen. Nicht das alte, stolze Rom zwar der republikanischen Epoche. Dies hatte wohl seine heidnische Religion, die sogar als Staatseinrichtung galt, — hatte wohl gewisse Sacraldelicte. Den Begriff der Gotteslästerung hat es nicht gekannt. — Das war auch nicht möglich. War die eine Ursache hierfür vielleicht die religiöse Erwägung, die Bestrafung des Beleidigers des einen Gottes könne vielleicht die Beleidigung einer anderen Gottheit bedeuten, so war der bedeutendere Grund wohl die politische Notwendigkeit der Toleranz all den Bekenntnissen unterworfener Völker gegenüber, die man weder bekehren konnte noch wollte. Wie auch immer: Deornm iniuriae — diis curiae — Gotteslästerung zu strafen ist Göttersache — war die Formel, die Rom für das Delikt gefunden hat. Das Zu Beginn der Kaiserzeit aufkommende Christentum — bald erkannt als ein staatsgesährliches Unternehmen — konnte als Religion nicht angesehen werden. Wäre doch der römische Staat an der Idee zugrunde gegangen, daß alle Menschen gleich seien! Schien solche Gleichheitslehre doch geeignet, die wirtschaftliche Grundlage des Staates, die Sklaverei, und mit ihr das Staatsgefüge und die bestehende Weltvrdnung Zu erschüttern und schließlich zu stürzen! Es ist eine der größten Feinheiten römischer Politik, daß man — in der Erkenntnis des trotz oder wegen des Druckes ständigen, unaufhaltsamen Wachstums des christlichen Gedankens — nach kurzer Uebergangszeit der Duldung den Christenglauben kurzerhand zur Staatsreligion und dm Staat zum Diener der neum Religion machte. So bekam der Kaiser die Kirche in die Hand, so konnte er die weitere Entwicklung von innen her zu lenken versuchm. Nun war es Sache des Staates geworden, den Glauben zu schützen, Gott selbst als Haupt dieses Glaubens und den

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