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Jüdisch-liberale Zeitung · 1929-09-11 · 37 (11.9.1929) · page 3

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
9 (1929)
Issue
37 (11.9.1929)
Date
1929-09-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
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Vorteil dachten, wie sie französisch -sprachen und schrieben, nach französischer Mode lebten, sich an französischen Schriftstellern begeisterten und deutsches Denken und Fühlen sowie auch die damaligen Ansatz« deutscher Kunst und Literatur mißachteten. Damals sei es der Jude Moses Mendelssohn gewesen, der, aus kleinsten Verhältnissen kommend, und als völliger Autodidakt ein Wegbereiter der deutschen Sprache ivurde. Der Redner schilderte den äußeren Werdegang Mendelssohns und würdigte ihn als Schriftsteller, als Aesthetiker, als idealistischen Philosophen, als Vorkämpfer des Toleranzgedankens und att Bahnbereiter für eine nationale deutsche Kultur. „Darin liegt Moses Mendelssohns deutsche Sendung, daß seine Werke wesentlich dazu beigetragen haben, eine feste tragfähige Grundlage zu schaffen, di« die Verständigung und Einigkeit der Deutschen und damit erst die Bildung eines vorbehaltlosen Nationalgefühls ermöglicht hat. Mendelssohn >var ein großer Erzieher des deutschen Volkes zur Nation in einer Zeit jämmerlichster Zerfahrenheit und ein Mitarbeiter von Gottes Gnaden an der Neuschöpfung und Veredlung der verwilderten und ins Barbarische versunkenen 'deutschen Sprache. Ehre darum dem Andenken unseres Landsmanns Moses Mendelssohn, den Anhalt mit Stolz unter seine größten Söhne zählt." Den zweiten Vortrag „Mendelssohns Bedeutung 'für die Juden" hielt Prof. Dr. Jsmar El bogen (Berlin). Abgesehen von Spinoza, der aber seinen Weg außerhalb des Judentums beendet hat, sei Moses Mendelssohn seit Jahrhunderten der erste Jude gewesen, der unbefangen an die Erforschung der allgemeinen Kulturgüter herangegangen sei und, ohne es zu wollen, mehr noch durch sein Beispiel als durch seine Schriften das Leben der Juden umgcstaltet habe. So wurde er eine Sonne am jüdischen Himmel, die nicht nur leuchtete, sondern auch wärmte und Leben zeugte. Durch die Achtung, die er sich in der allgemeinen Welt errungen hatte, geschah es, daß — während sonst christliche Bekehrungsversuche an Juden für ein gottwohlgefälliges Werk gehalten wurden — bei dem plumpen Bekehrungsversuch, den Lavater an Mendelssohn machte, die gesamte gebildete Welt an der Seite Mendelssohns Stellung nahm. Die jüdische Sache begann hier eine Sache der allgemeinen Kultur zu werden. An der reinen Seele dieses Juden zerschellte das alte Vorurteil, erwachte die Achtung vor der Persönlichkeit — auch wenn der Gekränkte ein Jude war. Mendelssohns Persönlichkeit und Werke wurden eine Apologie des Judentums, und persönlich hat er sich für die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Stellung eingesetzt. Als Mittel hierzu diente ihm vor allem die deutsche Sprache, die der sonst so abgeklärte Weltweife unerbittlich, ja fast kriegerisch für die Juden forderte. Aber auch für die Reinigung und Läuterung der hebräischen Sprache hat er Wesentliches geleistet. Wenn auch neuzeitliche Strömungen im Judentum von Moses Mendelssohns Wegen bewußt abweichen, so sind doch selbst sie nicht denkbar ohne seine Erziehungsarbeit und sein Kulturideal. Wesentlich Moses Mendelssohn ist es gewesen, der den Strom des Judentums in die Allgemeinheit abendländischer Kultur und Zivilisation hincingeleitet hat, und cs sind unzerstörbare Energien, die von ihm ausstrahlen. — Mit der Großen Leonoren-Ouvertüre Nr. 3 von Beethoven schloß die eindrucksvolle, gehaltreiche Feier. Anschließend veranstaltete der Magistrat der Stadt Dessau ein Festessen, bei dem der allseitig beliebte und liebenswürdige Bürgermeister Hess e einen Trinkspruch auf die Nachkommen des heute gefeierten Philosophen ausbrachte. Ihm dankte im Namen aller Familienmitglieder Herr Franz v. Mendelssohn (Berlin) und brachte ein Hoch auf das Fortschreiten der deutschen Kultur aus. Für den Nachmittag hatte das An hal tische Sta a tsmini sierium zu einem Ausflug nach dem berühmten Schloß Wörlitz eingeladen. Es fand dort wiederum ein Nachmittagstee statt, bei dem Herr Staatsminister Dr. Weber eine Ansprache hielt. Von besonderem Interesse war die Besichtigung der in unmittelbarer Nahe des Schlosses von dem christlichen Architekten F. W. von Erdmannsdorf 1789 erbauten Synagoge, welche ein Denkmal der im Laufe der festlichen Veranstaltungen immer wieder gerühmten, seit Jahrhunderten traditionellen Toleranz in Anhalt ist. So bildete diese mehr gesellige Veranstaltung mit den künstlerischen und wissenschaftlichen Darbietungen der Jubiläumstage eine geistige Einheit. Bei der Abfahrt von Dessau sah man, daß an dem in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs errichteten Mendelssohn-Denkmal von staatlichen und städtischen Behörden sowie auch von der Jüdischen Gemeinde Kränze niedergelegt worden waren, und man schied von der freundlichen Stadt mit dem anspornendeu Bewußtsein, daß Mendelssohn heute wieder aktiv wirksam für die Emanzipation der Juden und für die Förderung deutscher Kultur geworden ist. —tz. Die unhaltbaren Rechtsverhältnisse in Hannover In unserer Nr. 31 veröffentlichen »vir in der Umschau eine Notiz „Königlich Groß-Bcitannisch-Hannoversche Gesetze", in der scharfe Kritik an den bestehenden Rechtsverhältnissen der Juden in diesem Landestcil Preußens geübt wurde. Diese Kritik ivurde von einem großen Teil der jüdischen Presse übernommen. Der Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens bestritt in einer auch von uns in Nr. 35 wiedergegebenen Notiz die Rechtsgültigkeit der beanstandeten Stellen und meinte: „Man darf sagen, daß das Hannoversche Judengesetz von 1842 mit das beste seiner Art ist und noch heute im Vergleich z. B. zu dem für Altpreußen geltenden Gesetz von 1847 als vorbildlich bezeichnet werden muß." Wir haben uns an zivei Persönlichkeiten gewandt, die in besonders engem Konnex zu den Rechtsverhältnissen der Juden in Hannover stehen und veröffentlichen nachstehend die Antworten, die die Auffassung des Centralvereins allerdings wohl kaum bekräftigen dürften. Die Red. I. .Herr Rudolf Herzberg, Hannover, schreibt uns: Aus Ihre Anfrage vom 29. o. Mts. teile ich Ihnen ergebenst mit, daß im Bezirke des vormaligen Königreichs Hannover tatsächlich noch eine ganze Anzahl von Erlassen, Gesetzen und Verordnungen bestehen, die von der vormals königlich Hannoverschen Regierung erlassen worden sind. Es steht außer Frage, daß die jüdischen Gemeinden des vormaligen Königreichs Hannover verwaltet werden nach: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. September 1842 und Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern, betreffend das jüdische Synagogen-Schul- und Armenwesen vom 19. Januar 1844. Tiefes Gesetz! beginnt mit den Worten: Ernst August ectr. Neben dem Gesetz besticht eine Schulordnung und eine allgemeine Synagogen-Ordnung, die wiederum durch eine Bollzugsordnung ergänzt wird. Tie landesväterlicke Fürsorge in den beiden erwähnten Veröffentlichungen, die aus dem Jahre 1860 stammen und von Georg dem V., dem Nachfolger des vorerwähnten Ernst! August erlassen worden sindh haben kaum eine irgendwie denkbare Möglichkeit, sei es, datz es sich um die Beschneidung, sei es, daß es sich um das Seganstchen, sei es, datz es sich um den Verkauf und Verteilung der Ehrenrechte handelt, vergessen. Sogar wegen Schuh-Aus- und -Anziehens beim Priestersegen ist eine 'Ö6* stimmung erlassen worden. Die landesväterliche Fürsorge erstreckte sich sogar so weit, zu bestimmen, datz die Leidtragenden das Kaddifch-Gebet nur halblaut mit dem Bmbeter verrichten dürfen. * Wenn nun in Nr. 35 der Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens behauptet, daß das Hannoversche * Gottesdienste Berlin-Nord««. Liberale Synagoge Norden, Schönhauser Allee 162. Freitag, 13. September, 7.15 Uhr abends, Gottesdienst. Predigt: Prof. FriedlLnder. Sonnabend, vormittags 10 Uhr, Gottesdienst. Berlin-Westend. Liberale Synagoge Westend (Leistikowstratze 7, nahe Reichskanzlerplatz). Freitag, 13. September, 7.15 Uhr abends, Gottesdienst. Predigt: Rabbinatskandidat van der Zyl. Berlin-Wilmersdorf. Liberale Synagoge Wilmersdorf (Cecilienfchule Nikolsburger Platz). Freitag, 13. September, 7.15 Uhr abends, Gottesdienst. Predigt: Dr. Swarfenfky. Gottesdienste an den hohen Feiertagen. Der Gottesdienst Wilmersdorf im „Atrium" ist Ersatzgottesdienst für die nicht vollendete Synagoge Prinzregentenstraße. Gottesdienst in Westend in der Aula der Herderschule, Bayernallee 4. Plätzeverkauf in der Geschäftsstelle Arthur Lehmann & Co., Kaiserdamm 38. Berlin. Jüdische Reformgemeinde, Johannisstraße 16. Sonntag, den 15. September, vormittags 10 Uhr, Gottesdienst. Predigt: Dr. Jelski. Plätzevermietung für die hohen Feiertage täglich von 9—1 Uhr im Büro Johannisstraße 16. Mittwoch, den 25. September und 2. Oktober von 5—7 Uhr und Sonntag, den 29. September von 10—1 Uhr im Logenhause, Joachimsthaler Str. 13» siehe auch Inserat. ★ Das Ai-Programm * Berlin. Sonnabend und Sonntag, 14. und 15. September: Jüdisches Jugendtreffen in Brieselang. Cs ist Pflicht jedes Mitgliedes, zu dieser repräsentativen Veranstaltung der jüdischen Jugend Berlins zu kommen! Treffen Sonnabend 18.30 Uhr, Sonntag 6.02 Uhr Lehrter Fernbahnhof. Pankow-Osten. Donnerstag, 12. September, 20.00 Uhr, bei Martin Glatz, Danziger Straße 94: Soziale Bewegungen des Altertums. Donnerstag, 26. September: Aussprache über Büchners „Dantvns Tod" (vorher lesen!). Norden. Dienstag, 17. September, bei Fräulein Schlesinger, Fehrbelliner Straße, 19.00 Uhr: Paradies und mesfianifches Zeitalter. Nordosten. Mittwoch, 18. September, Wohlfahrtsamt, Metzer Straße 1: Singen, Spielen, Handarbeit. Breslau. Hauptgruppe: Bereits vor der am 25. September stattfindenden großen Eröffnungsveranstaltung der Winterarbeit (f. Notiz i. d. nächsten Nummer) treffen sich unsere Mitglieder am Mittwoch, den 16. September, 20.30 Uhr, in der Sozialen Gruppe, Kaiser Wilhelmstraße 16, zu einem Ausspracheabend über „Jli-Arbeit". — Jüngeren- Gruppe: Donnerstag, den 12. September, 16.15 Uhr, bei Peiser, Gabitzstraße 178. Unlerhaltungsnachmittag, mit Reiseplauderei über Prag, von Erich Vulkan (Hauptgruppe). Donnerstag, den 19. September, 16.15 Uhr, in der Sozialen Gruppe» Kaiser Wilhelmstr. 16, Vortrag von Hans Mansred Danziger (Hauptgruppe) über „Mendelssohns Bedeutung für unsere Generation". Frankfurt a. M. Montag, den 16. September, 20.30 Uhr, bei Lion, Steknstr. 11, Arbeitsgemeinschaft Dr. Gotischalk: „Religiöser Liberalismus". Dienstag, den 17. September, 20.45 Uhr, Westendfynagoge, Heimabend: „31t, Arge und Weltverdand jüdisch-liberaler Jugend". Montag, den 23. September, 20.30 Ahr, bei Lion, Sternstr. 11, Arbeitsgemeinschaft Dr. Gottschalk: „Religiöser Liberalismus". Dienstag, den 24. September, 20.45 Uhr, Westendfynagoge, Heimabend: „Zeilungsfchau und aktuelle Tagesfragen". Judengesetz von 1842 mit das Beste seiner Art ist mb noch heute im Vergleich z. B. zu dem für Altpreußen geltenden Gesetz von 1847 als vorbildlich! bezeichnet werden muß,. so bedaure ich aus das Lebhafteste, mit dem von mir so sehr geschätzten Centralverein in diesem Punkte nicht völlig übereinstimmen zu können. Ich. nehme an, daß dem Centralverein bei Abfassung seiner Zuschrift etwa folgender Gedanke vorgeschwebt hat: Während das Preußische Judengesetz, von 1842 die einzelnen Gemeinden vollständig aus sich selbst stellte, sodatz dadurch eine Atomisierung der in Preußen lebenden jüdischen Gemeinschaft hätte eintreten müssen, sieht das Hannoversche Judengesetz von 1842 einen kräftigen Zusammenhalt unter der Führung des Landrabbinats vor. Genau so, wie sich erfreulicherweise das in Alt-Preutzen lebende Judentum trotz des Gesetzes von 1842 in seiner Gemeinschaft entgegen den Befürchtungen, lebenssähigi erhalten hat, genau so sind aber auch die Erwartungen, die an die Einrichtung der Landrabbinate in Hannover geknüpft wurden, nicht erfüllt worden. Ganz abgesehen von der Tatsache, datz nach dem Hannoverschen Gesetz der Landrabbiner, der in Kultus fragen der allein Ausschlaggebende ist, was je nach seiner religiösen Einstellung zu großen Unstimmigkeiten mit dem Teil der Gemeinde, der seine religiöse Ueberzeugung nicht teilt, führen muß. ist es auch modernem demokratischen Empfinden nicht zuzumuten, daß der Landrabbiner zugleich auch Aufsichtsperson und die der Regierung verantwortliche Stelle in allen Gemeindeangelegenheiten ist. Hinzu kommt aber, daß sich die Verhältnisse hinsichtlich der Größe der einzelnen Gemeinden feit dem Jahre 1844 auch im vormaligen Königreich Hannover grundlegend geändert haben. Es kann dem Landrabbiner, der in erster Linie der erste Ortsrabbiner seiner Gemeinde ist, unmöglich die Verpflichtung auferlegt werden, neben seinen umfangreichen und verantwortlichen Arbeiten als erster Gerneinderabbiner, auch noch die Fürsorge 'für eine Unzahl von kleinen Gemeinden zu übernehmen. Es kann aber auch einer Gemeinde, die ihren Rabbiner aus eigenen Mitteln besoldet, nicht zugemutet, werden, datz sie aus Grund des Landrabbinatsgesetzes, erhebliche Zuschüsse zu dem Gchült eines Landrabbiners, der in einer anderen Gemeinde als Ortsräbbiner Eg ist, leistet. Hierdurch sind führ unerfreuliche Zwischenfälle entstanden, die auch 'die Presse stark beschäftigt haben. Schließlich kann man aber auch einer Großgemeinds nicht zumuten, datz sie, wenn es sich um die Wahl ihres eigenen Ortsrabbiners handelt, der auch gleichzeitig für den Posten eines Landräbbiners in Frage kommt, lediglich das Srol!:WERC*{ billig, 1 iDohlfchmcckcnd, nahrhaft. Borschlagsrocht für drei ihr genehme Kandidaten hat, die Entscheidung darüber aber, welcher der drei Kandidaten nun gewählt werden soll, vollständig in die Hand von kleinen, bezw. Zwerggemeinden gegeben wird, die für die Erfordernisse der in Frage kommenden Großgemeinde unmöglich die erforderlichen Kenntnisse, selbst beim besten Willen aufbringen können. Daher ist auch in der letzten Sitzung des Rates des Preußischen Landesverbandes in Berlin beschlossen worden, daß die Uebergangsbestrmmungen des neuen Preußischen Judengesetzes nicht dahin ausgelegt werden können, baß die Landrabbinate im vormaligen Königreich Hannover bestehen bleiben. Es ist vielmehr der Beschluß gLsaßt worden, im Interesse einer einheitlichen Judengesetzgebung für ganz Preußen, die Einrichtung der Landrabbinate sollen zu lassen. Im Interesse der kleinen Gemeinden sollen Bezirksrabbinate, wie sie bereits in Schlesien bestehen, unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse geschaffen werden. Ehe dieses Gesetz aber nicht in Kraft tritt, werden wir im vormaligen Königreich Hannover nach den ersterwähnten Königlich Hannoverschen Gesetzen regiert. Es hat im Laufe der Jahrzehnte nicht an häufigen Versuchen gefehlt, dieses alte Gesch außer Kraft setzen zu lassen. Tie Regierung hat aber immer aus dem Standpunkt gestanden, daß das nur durch ein neues Gesetz., welches vom Preußischen Parlament (Abgeordneten-Haus) gegeben wird, geschehen kann. II. Bon einer Seite, die berufen ist, als geistiger Führer einer Gemeinde oie einschlägigen Gesetzesbestimmungen im praktischen Leben zu handhaben, wird uns geschrieben: In Nr. 31. vom 31. Juli ds. Js. der Jüdisch-liberalen Zeitung wird bezug genommen auf die Tatsache, daß in der Provinz Hannover heute noch die Belange der jüdischen Religion geregelt sind durch „Königlich Großbritanisch-Hannoversche Gesetze". Es berührt sonderbar, daß im Jahre 1929, zehn Jahre nach der Schaffung einer deutschen Verfassung, welche prinzipiell eine Trennung von Kirche und Staat ausgesprochen hat, noch der Geist einer großbritanischen Majestät den Kultus, den Gottesdienstden Religionsunterricht der jüdischen Religion regelt unv beaufsichtigt. Es sei gestattet, auf einige Kuriositäten dieses Gesetzes vom Jahre 1842 hinzuweisen, das nur durch das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869, das Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867, und durch das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 usw. einige Abänderungen im Sinne einer notdürftigen Angleichung an oie Reichsgesetzs erfahren hat. 8 4. „Tie Trennung jüdischer Ehen kann nur ourch Erkenntnis der bürgerlichen Gerichte erfolgen. Tiefe haben bei ihren Entscheidungen, außer den gemeinrechtlichen Ehescheiduugsgrünoen, die in den nachzuweisenden Religionsgrundsätzen und Ritualgesetzen der Juden zu berücksichtigen, und in letzterer Hinsicht in Zweifelsfällen das Gutachten eines Landrabbiners einzuziehen." Es besteht kein Zweifel, datz die Gerichte des ehemaliger Königreichs Hannover diesen Paragraphen gebührend berücksichtigen'!" 8 5. „Tas Schutzverhältnis der Juden, soweit es noch besteht, wird aufgehoben. Tie daraus folgenden Leistungen bleiben einstweilen und bis auf ein zu erlassendes Gesetz, nach den bei dem Ansätze bisher befolgten Grundsätzen, bestehen." Es ist mir nicht bekannt, ob und wann das angekündigte Gesch über Aushebung dieser Lanoesbesteuerung ergangen ist Ich 'wäre für Belehrung dankbar. § 20. „Tas Synagogen-Schul- und Armenwesen des Juden steht unter Aufsicht der Regierung. Tiefe Aufsicht 'wird, neben den Obrigkeiten, zunächst durch die Landrabbiner unter Leitung der Lanorosteien ausgeübt." § 22. „Tie Entlassung der Rabbiner, Vorsänger und Schullehrer erfordert Genehmigung der Landrostei."! § 83. „Etwa bestehende Beitragspflichten der Juden für die Mitbenutzung der mit dem christlichen Kirchenwesen in Verbiirdung stehenden Einrichtungen, als Turmuhren e.c.t. bleiben in Kraft." (Kommentar überflüssig. 8 35. „Jeder im Königreiche wohnhafte Jude mutz einer Synagogen-Gemeinde ängehören." Bekanntlich kann man heute aus der Synagogen-Gemeinde noch austreten, ohne auszuhören, Jude zu sein! Gesch vom 19. Januar 1844. 8 8. „Ter Treust eines Schlächters soll vom Dienst des Unter-Rabbiners und da, wo es tunlich ist, auch von dem des Lehrers getrennt werden." Ein Lichtblick in dieser Gesetzessammlung, eine Forderung, die heute noch allerdings vergeblich von der jüdischen Lehrerschaft erhoben wird und zwar ohne die Einschränkung der „Tunlichkeit". Es würde jblen Rahmen einer Sprechsaalnotiz Wer* schreitm, wollte man die Gesetze von 1842 und 1844 unter dem Gesichtspunkt der modernen Forderung beleuchten« Es besticht ein Landesrabbinat Stade, das feit etwa 50 Jahren provisorisch verwaltet („verwest") wird. Tie Gemeinde Stade zählt etwa 5 Familien, das LandraMnat dürste nicht mchr als 10 Familien zu betreuen haben. Tie Synagogen-Ordnung Georg des V., König von Hannover, König!. Prinz von Großbritanien und Irland, usw. vom 31. T«z. 1860 ist ein Kuriosum. Einige Beispiele: 8 1. ,Hat in einer Gemeinde der öffentliche Gottesdienst wegen zu geringer Zahl der Teilnehmer (Minjan) wiederholt unterbleiben müssen, so kann der Landrabbiner nach Anhörung der Gemeinde aNordnen, datz fortan jedes männliche Gemeindemitglied am Orte der Synagoge nebst den teilnahmepfftichtigeu männlichen Hausgenossen mindestens an denjenigen Tagen sich einfinde, oder einen Ersatzmann stelle an

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