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Jüdisch-liberale Zeitung · 1929-05-31 · 22 (31.5.1929) · page 7

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Journal
Jüdisch-liberale Zeitung
Volume
9 (1929)
Issue
22 (31.5.1929)
Date
1929-05-31
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Vorschläge in einer längeren ganz ausgezeichneten Abhandlung in Jahrgang 1911 des „Liberalen Judentums", aus die ich die Kollegen nachdrMichst Hinweise; sie hat inzwischen nichts an Aktualität und Sachrrchtigkeit eingebüßt. Tie Sätze finden sich mehrfach. So zum Beispiel einmal (Kethubot 3 a), wo angesichts der Tatsache, daß ein Get füt gültig erklärt wurde, obgleich es zweifelhaft ist, ob die Bedingung, unter der ergegeben war, sich erfüllt hat, die Frage gestellt wurde:: „Kann denn das sein, daß ein Get nach biblischer Vorschrift nicht gültig sein sollte, und doch erlaubt man mit Rücksicht sowohl auf die über Gebühr Zurückhaltenden als auch auf die Voreiligen einer verheirateten Frau eine neue Ehe?" Antwort: „Ja, wer heiratet, heiratet im Sinne der Rabbinen, und die Rabbinen Haben jetzt ihre Verehelichung für aufgehoben erklärt". Eine andere Stelle sei noch zitiert, Gittin 33 a. Es war zunächst gesagt worden, daß R. Gamaliel verboten hatte, einen Get, den man durch Stellvertreter geschickt hat, nachträglich auch im Beisein eines Beth-Din für ungültig zu erklären, dann war weiter ausgeführt, wie ist es aber, wenn er trotzdem den Get für ungültig erklärt hat? Sagte Rabbi; er hat nun eben biblisch das Recht dazu, kein Beth-Din kann es ihm rauben, der Get ist ungültig, die Frau, in deren Hände er kam, weil der Abgesandte von dieser Ungültigkeitserklärung nichts wußte, ist nicht geschieden, und eine evtl, von ihr geschlossene neue Ehe ungültig. R. Simon b. Gamaliel sagte, nein, die Verordnung der Rabbinen ist stärker, der Get ist gültig und die neue Ehe gültig. Erneute Frage: „Kann es sein, daß ein Get nach biblischem Gesetz ungültig wäre, und trotzdem soll er wegen der Anordnung eines Beth-Tin ungültig sein?" Antwort: „Ja, wer heiratet, heiratet im Sinn der Rabbinen, und die Rabbinen haben jetzt die Eheschließung in ihrer Gültigkeit aufgehoben." Der gleiche Grundsatz wird noch mehrfach angewandt. Man könnte nun, und Goldschmidt tat es, daran anknüpfen und sagen, die rabbinische Voraussetzung und Absicht bei der Erteilung der Kidduschin ist, daß im Falle sich die Ehe als nicht haltbar und als 'sittlich zerbrochen erweist, keiner der Beteiligten sich dem formalen Vollzug der Ehescheidung widersetzt, zu dem sie ja verpflichtet sind, das hieße kol demekaddesch adate derabonnon mekaddesch. Weigert sich nun der Mann, so hebt der rabbinische Rat, in dessen Sinn ja die Ehe geschlossen wurde, die Ehe aus seiner Machtvollkommenheit wieder auf. Das aphkinhu rabbonon lekidduschin wird nicht nur in idealem Sinne gewertet, sondern ganz wirklich genommen und in seiner Rechtswirksamkeit zurückgeführt auf den Grundsatz hephker bes bin hephker, „wo die Rabbinen das Eigentumsrecht aufheben, ist es aufgehoben", indem nachträglich das Eigentumsrecht an dem Gegenstand aufgehoben wird, der bei den Kidduschin übergeben war. Rappoport in Kobaks Jeschurun (1838) hat gegen das alles eingewandt, daß unter den Rabbinen, die aufheben, nicht jedes Rabbinatskollegium gemeint sein kann, sondern nur das alte Beth-Tin-hagadol in Palästina, daß also unter Rabbonon stets der consensus omnium der rabbinischen Welt zu verstehen sei, aber in den zitierten Fällen ist es tatsächlich doch das jeweilige Rabbinatskollegium, das die Kidduschin nachträglich aufhebt. Und d i e Rede erkennen wir doch nicht an, daß, „wenn die Alten Engel waren, wir Menschen sind, und wenn die Alten Menschen waren, dann sind wir Esel, aber noch nicht einmal wie der des Pinchas ben Jair". Wir halten es mit „Jephta in seinem Geschlecht, wie Samuel in seinem Geschlecht", oder „du hast dich nach dem Richter deiner Zeit zu richten", wir erkemrerr dem gewissenhaften, kundigen, innerlich verantwortlichen rabbinischen Rat sein Recht zu. Man könnte also sehr gut zu einer halachisch vertretbaren Form kommen, und wenn ein consensus omnium auf dieser Grundlage zustande käme, man könnte heilfroh sein. Wenn ich diesen Weg nicht für gut gangbar halte, so geschieht es aus folgenden Gründen: 1. Der Grundsatz wird bei voraufgegangener normaler gültiger Eheschließung nur angewandt, um einen zweifelhaften Gel als giltig anzuerkennen, aber es war ein Get da, und in unseren Fällen war noch kein Get da. 2. In diesem „die Rabbiner heben nachträglich die Ehe auf" liegt eine Annulierung der ganzen voraufgegangenen Ehe, d. y. also eine nachträgliche Konkubinatseiklärung der gewesenen Che, und eben das widerstrebt unserem sittlichen Gefühl. Obgleich, das muß gesagt werden, die Alten das getan haben, wegen Tikkun agunoth, wegen der Fürsorge für ehevertassene Frauen, weil ihnen das über jede andere Rücksicht ging; sie führen gelegentlich die oben zitierte Kontroverse mit den Worten weiter: „Du hättest recht, wenn nur Kidduschin durch Uebertraguna von Geldwert da war, wie aber wenn bereits Verkehr stattgefunden hat?" Antwort: „Schawjuho rabbonon beilossau tibeilaß fenuß", „die Rabbinen haben ihn als einen illegitimen Verkehr gewertet." Ein anderer, und nach meinem Ermessen besserer Weg, wäre es, die Machtvollkommenheit der Erteilung des Scheidebriefes für alle die Fälle, in ldenen die Starrheit der Methode zum Verhängnis wird, auf das Beth-Din zu übertragen, sei es, daß nun das Beth-Din selbst den Brief schreiben läßt und übergibt, sei es, daß es, um die Fiktion zu wahren, der Mann oder sein Vertreter vollziehe die Scheidung, einen Bevollmächtigten ernennt, der für den böswilligen, oder verhinderten oder verschollenen Mann den Brief schreiben läßt oder übergibt. In dieser Richtung bewegten sich seiner Zeit die Vorschläge von Heinem. Vogetstcin. Er gab sie als Gegenstand der Erwägung, ich möchte sie aufgresien und zeigen, inwieweit sie im Sinne und Geiste der halacha zu vertreten sind, denn auch bei einer Neuschöpfung der Form, bei neuer Gesetzgebung, hauroaß schooh, wird Wert daraus zu legen sein, in innerem Zusammenhang mit Wstle und Sinn der halachischen Tradition zu bleiben. Da möchte ich denn darauf Hinweisen, daß es im Grunde nichts Neues, sondern ein seit langem, feit ältester Zeit bereits Vollzogenes ist, wenn die Endentscheidung für die Erteilung des Get unter Umständen vom Mann hinweggenommen und vom Beth-Din an sich gerissen ist. Was heißt denn eigentlich kaufin außau ad schejaumer rauzeh ani, „man zwingt ihn, bis er sagt, ja, ich will?" Es heißt doch tatsächlich nichts anderes, als daß das Beth- Din die innere Verantwortung für die Vornahme der Scheidung ouf sich genommen hat, daß es sie befiehlt, erzwingt. Der Mann ist dabei längst nicht mehr der Wollende; der einzig Wollende, Bestimmende, Beschließende ist dabei das Beth-Din. Man hat sich vor zirka 1600 Jahren schon nicht gescheut, diesen Schritt zu tun, und die Scheidung in die Vollmacht des Beth-Din zu nehmen,, man hat es nur, um äußerlich die Form zu wahren, so ausgestaltet, daß man den Manw, der ja nach der Bibel den Scheidebrief schreibt, äußerlich zum Träger der Handlung machte, man konnte es, weil man den Zwang auf ihn ausüben konnte^ nun aber, da man den Zwang mcht ausüben kann, sollen wir darüber stolpere daß der Mann Träger der Handlung sein muß, wo schon die Alten darüber so Hinweggingert, daß sie ein izurch Prügel erzwungenes „ich will" als freien Willen gelten ließen? Das hieße doch wirklich vom Formalismus ich zur Ohnmacht verurteilen lassen. Hier könnte man dem inneren Sinn des von den Alten bereits getanen Schrittes gehorchen und wäre dabei im Besten im Einklang mit der Halachah und auf dem Wege ihrer Wahrung durch sinngemäße Fortbildung. Auf diesen Weg, diese Methode und ihre innere Begründung möchte ich im Wesentlichen den Blia lenken. Und nun erwarten Sie gewiß, daß ich Ihnen Vorschläge, 'ich für eine bestimmte Neuregelung zu entscheiden, daß ich Ihnen eine Entschließung vorlege, damit Sie nun als Grejmium, das spruchbefugt ist, zustimmen und das Vorgeschlagene zum Beschluß erheben. Ich weiß, daß viele das wollen, die einen, weil sie in ihrer Ratlosigkeit eine Richtung gewiesen haben wollen, die anderen, weil sie das um unserer Führungspflicht und wegen unserer Berufung zum Führen als unsere Aufgabe empfinden. Und eben das tue ich nicht, und ich sage Ihnen, warum ich es nicht tue oder zu tun rate. In Dingen der persönlichen Frömmigkeit, da wo der Brauch Ausdruck der persönlichen Religiosität ist oder sein 'oll, ist es unsere Pflicht, denen, Hie von uns geführt ein wollen, Richtung und Weg zu weisen; in Dingen, die einen über die persönliche Religiosität hinausgehenden Gemeinschaftscharakter haben, die ihrer Natur nach Angelegenheit der Gesamtheit sind, sollte man als eine bestimmte Richtung im Judentum nicht eher zu Bestimmungen und Beschlüssen schreiten, als bis jede Aussicht auf eine Gesamtregelung rettungslos geschwunden ist. Was unsere Pflicht war, haben wir getan, wir haben gezeigt, welcher Weg oder welche Wege gegangen werden können, ohne sich von dem Sinn der Halachah zu entfernen, der Einzelne kann jetzt belehrt sein und kann ans seinem Gewissen in der Notlage handeln und Auswege finden; auch ein Beschluß der Gesamtheit entlastet ja nicht sein Gewissen und seine persönliche Verantwortung. Richtiger scheint mir, die Forderung zu erheben, daß das, was wir ausgeführt, diskutiert werde, als daß wir Beschlüsse fassen. Nicht daß ich für uns Furcht vor Angriffen habe, nicht daß ich Angst vor den schwarzen Listen und den Mamserimregistern habe, die man führen will, nicht Furcht und Angst bewegt mich, sondern der Wille zur Einheit, der solange zu wahren ist, als noch irgend eine Aussicht auf Besserung vorhanden ist. Es kommt ja auch gar nicht darauf an, daß Vorschläge, die w i r gemacht haben, Gültigkeit erlangen, mögen die uns und unsere Richtung Ablehnenden das, was wir Vorschlägen, meinetwegen als irrig, als schlecht, als falsch gelernt Nachweisen, wenn sie Anderes, Besseres vorzuschlagen und anzuordnen wissen. Ich möchte auch nicht dahin mißverstanden werden, als wollte ich sagen, die anderen sollen es ohne uns machen, sie seien dazu tauglicher und befugter, ich will, daß es Sache der Gesamtheit sei und solange als irgend möglich bleibe, es ist eben eine gesamtrabbinische Aufgabe. Es ist richtig, die Orthodoxie hat bislang versagt, sie hat zwar alles von uns Vorgebrachte verworfen, aber ihrerseits nichts getan und sich auf ein non pussumus zurückgezogen. So ist es unsere Aufgabe, ihr den Spiegel vorzuhalten und ihr Gewissen zu schärfen und ihr deutlich zu sagen, daß sie ihr Recht einbüßt, wenn sie keine Wege finden kann für Beseitigung schreiendster Not, für Tikkun Agunoth, zur wirklichen Wahrung der Sittenreinheil und der Heiligung des Familienlebens. Könnte man nun fragen, worauf gründest du deine Erwartung, daß das geschehen kann, was bisher nicht geschah? Wir reden seit 3 Jahrzehnten davon und nichts hat sich gerührt, nur empörte Angriffe hat man gehört. Es ist aber doch etwas anders geworden. Unsere Orthodoxie, so ist es, hat eine Scheu, ohne die rabbinische Welt des Ostens in solchen Dingen vorzugehen, man kann das begreifen, auch wenn man es nicht billigen kann. Diese stand auch in einer erschreckenden Ohnmacht dem Problem gegenüber, sie hatte aber ihre Massen so fest hinter sich und war so souverän durch die ihr von der Staatsgesetzgebung überantwortete Vollmacht in Ehedingen, daß sie, um einen vulgären Ausdruck zu gebrauchen, nicht nötig hatte, sich wehe zu tun. Und hierin hat sich vieles geändert. In dem Riesen- Rußland gilt heute nicht mehr das rabbinische Gesetz, soudern die Staatsgesetzgebung, also die Form, die bei uns seit langem ist, und die eine Möglichkeit der staatsrechtlichen Legitimität qhne die rabbinische Wirksamkeit gibt, die also die Rabbiner dort angesichts der ohnedies schwierigen religiösen Gesamtlage in einem größeren Maße als bisher zwingen wird, Vorsorge zu treffen. In Polen, wo, wer weiß wie lange noch? der Rabbiner allein zuständig ist, ist infolge des Krieges und der Auswanderung die Zahl der Agunoth so riesengroß, so massenhaft geworden, daß die Rabbiner dort, wenn sie wirklich jKre Führung behalten wollen, an der Not nicht mehr einfach vorübergehen können, daß sie Wege finden müssen. In d i e s e r Situation gesondert als liberale Gruppe vorzugehen, wäre ein Fehler. Inzwischen ist es unsere Pflicht, die Oefsentlichkeit ständig, unausgesetzt in Atem zu halten, unaufhörlich darüber zu reden und zu schreiben, alle Tatsachen in ihrer erschütternden Brutalität anfzuzeigen, die Ohnmacht, zu der man sich selbst verurteilt, als den Bankerott des jüdischen Eherechts, das doch Besitz der Gesamtheit ist, zu. erweisen, und so durch das Volksbewußtsein eine Gesamtaktion zu erreichen. — Will ich sagen, daß wir in alle Zukunft auf jode autoritäre Sonderregelung verzichten? Keineswegs, aber ein aus der Gewissensnot und dem Bewußtsein der Verantwortung getragener Ruf soll noch einmal ergehen, einer, dem die Oefsentlichkeit und die zum Mitraten Verpflichteten sich nicht entziehen können und dürfen. Allseitiger lebhafter Beifall zeigte dem Redner, daß seine Ausführungen über dieses ernste und schwere Thema von der Zustimmung der ganzen Versammlung getragen waren. Zum Inhalt seines, Referates wird in den nächsten Wochen insbesondere noch in den Kreisen der jüdischen Orthodoxie und der liberalen Laien Stellung« zu nehmen sein. Die Diskussion. Zu dem Versammlungsthema ergriff auf der Tagung der liberalen Rabbiner als erster Lewkowitz-Berlin das Wort und führte u. a. aus: Ich empfinde die Offenheit, mit der Dienemann die Chaliza ablehnt, ebenso angenehm wie sein Bestreben, in der Frage: des Get den Zusammenhang mit der Tradition zu wahren. Ich möchte aber, daß die quasi inoffizielle Lösung, die er vorgeschlagen, indem er dem Gewissen des einzelnen Rabbiners alles überläßt!, durch eine offizielle Lösung ersetzt werde, eine Lösung, die aber, nur den Charakter eines provisorischen Notrechts haben soll. Wir können nicht warten, bis ein großes Synhedrion ein neues jüdisches Eherecht schafft; die vorhandene Not zwingt uns. schon jetzt etwas, zu tun. Dieses Recht aber, das wir schassen, müssen wir theoretisch begründen. Für den Fall, daß die Mefrau sich weigert, den' Get anzunehmen, ist der Ausweg der hundert Rabbiner zu verwerfen, weil dadurch die Polygamie gestaltet wird; wir helfen, uns vielmehr durch Sikkui. Im Falle der Weigerung des böswilligen Ehemanns darf sich das Bet-Din zwar nicht das Recht des Mannes aneignep, aber es darf schließlich zu seinem Rechtsgefühl, zu dem Guten in allen Menschen, das Vertrauen haben, daß es doch gleichsam in seinem Auftrag einen Bevollmächtigten beauftragt. Samuel-Essen untersucht die grundsätzlichen Probleme des Verhältnisses von Religion und Recht, religiöse Norm und religiöse Form im Judentum. „Religionsgesetz gegen Ethik ist Blasphemie, Chillul hoschem." Zu den Einzelsragen übergehend, erklärt er, auch auf Verlangen seine Beihilfe zum Chaliza-Akt zu verweigern. „Denn; entweder gebe gebe ich die ursprüngliche Verpflichtung zur Schwagerehe wieder frei und dadurch der Chaliza wieder einen Sinn, ober„ da jenes ja unmöglich, bleibe ich beim Verbot der Schwagerehe und lasse die Chaliza als ohne Sinn hinwegsallen. Einen Widersinn aufrechterhalten ist unwürdig." Die Priestergesetze, soweit sie noch heute in das religiöse jüdische Eherecht hineingreifen, vermag Redner» nicht als zu Recht bestehend anzuerkennen. Trotz religiöser Anerkennung der bürgerlichen Ehescheidung kann er sich jedoch nicht für Formlosigkeit bei der Auslösung der religiös geweihten Ehe aussprechen. Die religionsgesetzlichen Schwierigkeiten, die hier entstehen können, müssen wir aufgrund unserer freieren Stellung zum Religionsgesetz überwinden. Aber wir dürfen eine so große und heilige Sache, wie das jüdische Eherecht, nicht sich selbst überlassen; die Versammlung möge vielmehr beschließen: „Angesichts der anerkannten Notstände in der Handhabung des religionsgesetzlichen Eherechts neben dem bürgerlichen oder in Ersatz desselben beruft die Vereinigung der liberalen Rabbiner von Deutschland einen Ausschuß von Sachverständigen mit der Ausgabe, der nächsten Versammlung aufgrund der Quellenprüfung sachgemäße Vorschläge für Verbesserungen im jüdischen Eherecht zu unterbreiten; zugleich mit der Befugnis, als Beratungsstelle für die Kollegen zu dienen und ihnen mit wissenschaftlichem Material an die Hand zu gehen." Freudenthal-Nürnberg zieht zunächst die Art der Ehe s ch l i e s - s u n g in den Kreis der Betrachtung und charakterisiert sie nach ihren beiden Seiten als Vertrag und als religiöse Heiligung. Religiöse Heiligung ist an Bedingungen geknüpft, die in Thora und mündlicher Lehre normiert sind. Eine Ueberschreitung dieser Norm ist auch liberalen Rabbinern nicht zuzumuten. Aber wir lehnen es ab, Kinder die Sünden ihrer Eltern büßen zu lassen. „Die durch elterliche Schuld entstandene Verletzung religiöser Ehebestimmungen registermäßig zu verzeichnen und zu verewigen, bis die Mcssiaszert kommt und nach talmudischein Ausspruch das Mamsertum dann von selber aufhört, heißt weit über die versöhnlichen Anschauungen der Gesetzeslehre hinauszugehen." Unsere Bemühungen um Weitergestaltung der eherechtlichen Verhältnisse entspringen höchstem Verantwortungs¬ und Pflichtbewußtsein, das auch auf diesem Gebiet das Sittengeoot „du sollst nicht müßig stehen bei dem Blute deines Nächsten" betätigen will. Denn hier handelt es sich tatsächlich immer um Blut und Leben, um das ganze Schicksal von Menschen und Familien, die sich in nutzloser Qual verbluten müssen, wenn ihnen nicht auf irgend eine Weise geholfen werden kann. Als Hilfe schlägt der Redner für die schwierigen Fälle der Weigerung zur Erteilung des Scheidebriefes vor, daß in die in einer Form, hebräisch und deutsch, abgefaßte Ketmoa, die bei unseren Trauungen einzusühren wäre, zum Schluß eine Formel in hebräischer und deutscher Sprache angesügt werde, die etwa zu lauten habe: „Dieser Bund ist für die Ewigkeit. Sollte aber, tvas Gott verhüten möge, eine vorzeitige Auflösung dieses Bundes notwendig werden, so erteilt Bräutigam lk. jedem Rabbinatskollegium die Vollmacht, diese Auslösung in religiöser Form vorzunehmen." Die jüdische Welt wird es verstehen, wenn wir liberalen Rabbiner grundsätzlich erklären: wir sind nicht dazu da, zu erschweren, sondern zu erleichtern, nicht, jüdische Memschen achsclzuckend abzuweisen und sie dadurch dem Judentum zu entfremden, sondern „die Menschen zu lieben und sie dem Judentum näher zu bringen." Saenger-Breslau spricht vor allem eingehend zur Frage der Aguna, indem er aus reichhaltigem rabbinischen Quellenmaterial die Tendenz des Rabbinen zu weitestgehender Erleichterung in Aguna-- Fragen nachweist. Seine Ausführungen gipfeln in ben Forderungen: 1. Die Todeserklärung eines militärischen oder bürgerlichen Gerichtes ist für uns maßgebend, wenn mindestens drei Jahre seit der Erklärung verstrichen sind. 2. Die *Wiederverheiratung ist zu gestatten, wenn die Zustimmung der Frau einwandfrei gegeben ist. 3. Die Wiederverheiratung ist zu gestatten, wenn das Bet-Din aus den gegebenen Umständen die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Ehemann nicht mehr am Leben ist. 4. Sollte trotz aller getroffenen Vorsichtsmaßregeln der totgeglaubte Mann wiederkehren, so ist die zivilrechtliche Entscheidung für die Gültigkeit der Ehe maßgebend. Wiener-Berlin wendet sich gegen die Methode, Fragen der religiösen Praxis ohne vorherige Durchdenknng der Theorie zu behandeln. Er will einiges, was zur Unterbauung der Praxis gehört, vortragen. Jntvieweit ist das Judentum überhaupt religionsgesetzlich basiert, und inwieweit stellt sich die liberale Abzweigung des Judentums als eine Richtung dar, die in diesem Punkte als dem traditionellen Judentum entgegengesetzt zu betrachten ist? Schon auf den Rabbinerversammlungen der vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts wurde gefordert, daß Prinzipien formuliert werden, da Liberale ein ganz anderes Prinzip als die Orthodoxie, ja einen ganz neuen Religionsbegrisf haben. Religionsgesetz kann an sich flüssig sein; aber der Fortschritt in 'ihm ist an ganz bestimmte Regeln gebunden. Was heißt der so oft gebrauchte Ausdruck bei uns „im Sinne des Gesetzes", was heißt das von Dienemann hervorgehobcne Prinzip „Volksbewußtsein"? Woraus basieren wir das Volksbewußtsein? Weiß denn das Volk etwas von den Dingen heute? Ist es nicht der Tradition gegenüber meist vollkommen unwissend? Woher soll da ein jüdisches Bewußtsein der Masse kommen? — Wir haben das religiös-gesetzliche Prinzip fallen gelassen, und seitdem fehlt uns das Notwendigste für unsere Beschlüsse und Fortentwicklungen: die Autorität. Juristisches Recht wird wirkliches Recht nur durch autoritäre Annahme, nicht durch Kommissionsberatungen und parlamentarische Befürwortungen. Aber wo ist unsere autoritative Stelle? Wir kommen nicht weiter, bevor grundlegende Klarheit darüber geschaffen wird, wie sich das liberale Judentum zum Religionsgesetz verhält. Bogrlstein-Breslau erörtert die Schwierigkeiten, die sich aus der Doppelnatur der Ehe als zugleich religiöser und rechtlicher Institution ergeben. Ehe wir uns nach der Geltung des Religions -Gesetzes geeinigt haben, können wir wohl diesen oder jenen Mangel praktisch abftellen, aber alle Verbesserungen tragen dann den Charakter des Zufälligen. Wir werden das Autoritative und Normative im Judentum nur durch spekulative und geschichtliche Durchdringung, der Materie zu ermitteln vermögen, wobei diese beiden Methoden sich dauernd gegenseitig zu kontrollieren haben werden. Aus hem Begriff der Religion ergibt sich die Ablehnung des Begriffs „ReligionS- G e s e tz", wie ja schon Mendelssohn den Unterschied von Staat und Religion dahin formuliert hat, daß er sagt: der Staat erteilt Gesetze, die Religion Gebote. Als Gemeinschaftssache bedarf Religion und Judentum der Normen und Formen; aber die ewige Geltung der Religion bedingt die Wandelbarkeit derselben. Die einstmalige enge Verbindung der Religion mit Staat und Gesellschaft hat es mit sich gebracht, daß jede Bestimmung der Heiligen Schrift, ob religiösen oder rechtlichen Charakters, nach juristischer Methode behandelt worden ist. So entstand der sogenannte „Din", was mau dann mit „Religionsgesetz" übersetzt hat. Die juristischen Bestimmungen, ursprünglich flüssig, sind seit der Koedifizierung im Schulchan aruch erstarrt und haben unhaltbare Zustände geschaffen. Es wäre zu wünschen, daß man auf Seiten unserer orthodoxen Kollegen zu den durch die veränderten Zustände erforderlichen Maßnahmen (Takkanoth) bereit wäre. Sie liegen durchaus in der Linie der gesamten halachischen Entwicklung. Es ist sehr bequem für die Orthodoxie, sich auf den formalen Standpunkt zurückzuzichen. Wir stehen hier im vollen Bewußtsein unserer Verantwortung. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, daß es uns gilt, di e Heiligkeit und die religiöse Grundlage des jüdischen Familienlebens zu erhalten und wieder herzustellen, indem wir Einzel-» bestimmungen abändern. Die Ehrfurcht vor den religiös Gewor»

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