Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 9 (1929)
- Issue
- 22 (31.5.1929)
- Date
- 1929-05-31
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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geren ihn niemals gesehen: aus nackten Fuß muß eine Sandale geschnürt werden, die die Frau dann öffnen und abziehen muß, sie muß vor dem Schwager ausspucken, wofür? Tie Anwesenden wiederholen das dem Schwager von der Frau ins Antlitz geschleuderte Schaltwort. Wenn irgendwo es eine Handlung gibt, bei der man sagen kann, dyß, sie rein äußerlich, rein Form ist, wo das Formalistische das geistige völlig erdrückt hat, das ist eine solche Handlung. Bei alledem habe ich noch nichts gesagt von den Widerständen, die entstehen; ich habe getan, als ob alles glatt ginge, hier steht die Frau, hier der Schwager, alle in bestem Einvernehmen, alle voll guten Willens. Aber wie, wenn dieser gute Wille nicht da ist? Und meistens ist er nicht da. Wir haben alle Augenblicke die Fälle, daß der Schwager sich weigert, die Zeremonie vorzunehmen, daß er die Gelegenheit benützt, um Geld zu erpressen? Soll also jetzt die Frau sich ihm fügen, damit sie w'.eder eine neue Ehe eingehen darf? Tenn ohne die Vornahme der Ehalizah soll es " nach dem überlieferten Tin keine neue religiösct Trauung geben. Wie, wenn der Bruder in Australien oder sonst irgendwo weit über dem Meer sitzt? Tie Erklärer haben das Wort der Bibel „wenn Brüder zusammen wohnen" nicht räumlich, sondern zeitlich genommen und es derart interpretiert, daß es genüge, wenn die Brüder einen Augenblick gemeinsam auf der Welt waren, um die Leviratspflicht zu begründen. Und es gibt für Ehalizah keine Stellvertretung, keine Vollmacht an einen Bevollmächtigten. Für all diese Schwierigkeiten hat die Orthodoxie keinerlei Ausweg, sie gibt sich keine Mühe, den Tin wciterzubilden, man redet große Töne von „Tikkun agunoth", von der Fürsorge für die verlassene Witwe, aber es geschieht nichts. Welche Stellung haben w i r dazu zu nehmen? Ich führte oben schon aus, daß die ganze Handlung so rein rechtlich ist, und daß ihre Voraussetzungen so sehr allen unseren Empfindungen widersprechen, daß im Grunde überhaupt keine Rücksicht zu nehmen ist. Ich scheue mich nicht, hier ganz offen zu sagen, daß wir von unserem Standpunkt aus die Vornahme der Ehalizah gar nicht verlangen sollten, es ist eine Sache, die nicht mehr im Bewußtsein lebt, und die man auch nicht wieder erwecken soll, die mit Religion und Reinheit des Familienlebens auch nicht das Allergeringste zu tun hat. Vom set. Frankel wird berichtet, daß er gesagt habe: „Ehalizah ist ein Unglück, aber was sollen wir machen?" Damit kommen wir nicht weiter; hier müssen wir den Mut zur Ueberzeugung haben. Nur da, wo wirklick diese Sache im Bewußtsein lebt, wo die Eheschließenden an diese Zeremonie sich gebunden erachten und ihre Vornahme wollen und verlangen, dürfen wir uns ihnen nicht verweigern und sie der Vorschrift entsprechend dem Willen und der religiösen Absicht der Heischenden entsprechend vornehmen. Wenn man an dieser Stelle uns wegen unserer Haltung angreift, so sollen wir dem im Bewußtsein unseres guten Gewissens ruhig entgegensetzen, dann soll man Forderung, Akt und alles, was drum und dran ist, einmal in breitester Oeffentlichkeit erörtern und das Urteil der Öffentlichkeit nicht nur passiv erwarte::, sondern aktiv herausfordern; ob das freilich zu einem großen Kiddusch haschem werden würde, ist billig zu bezweifeln, aber die Schuld, wenn aus alledem eine Schmälerung der Ehre und des Ansehens des Judentums erwüchse, träfe nicht uns. Letztlich würden wir, wie so oft, dabei diejenigen fein, die dem Judentum als religiöser Macht Ehre und Würde gewahrt und gerettet hätten. Zu den wenig wichtigen Dingen dürfen wir auch die Beschränkungen rechnen, die aus der Tatsache fließen, daß jemand ein Kotzen ist. Ein Kohen soll nach der Bibel keine geschiedene Frau heiraten, die rabbinische Weiterbildung des Gesetzes verwehrt ihm auch die Heirat mit einer Chaluzatz, er soll keine Bemakelte oder richtiger keine Prostituierte^ saunoh, heiraten, und er darf nach rabbinischer Auslegung keine Proselytin heiraten. Das Letzte kann als ehebeschränkendes Moment überhaupt nicht in Frage kommen, denn es wäre eine Ungeheuerlichkeit, wollte man einfach voraussetzen, daß die vorjüdische Zeit der Proselytin zu sittlichen Bedenken Anlaß gab. Aber auch bei allem anderen darf für uns die Priestereigenschaft des Mannes kein Grund sein, die Trauung zu verweigern. Wir können die Prieftereigenschaft heute, wo das, um defsentwillen alle diese Vorschriften waren, nämlich die Befähigung zum Dienst im Tempel, nicht in Betracht kommt, nicht unter die Gesetze stellen, die wegen des Tempeldienstes waren. Ter Priester in unserer Zeit, bisman Hase, ist etwas anderes als der Priester der alten Zeit. Wir brauchen über diese Frage in keinerlei Erörterungen mehr cinzutreten, wir dürfen uns auf die Entschließung berufen, die der liberale Rabbinerverband auf seiner Tagung am 1. Januar 1907 gefaßt hat:: „Seit der Zerstörung des Tempels hat sich die religiöse Entwicklung des Judentums vom Opferwesen losgelöst.... Tie mit dem Bestand des Opfertempels zusammenhängenden Priestergesetze haben damit ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und können als erschwerend für die religiöse Praxis nicht mehr in Betracht kommen." Damit .ist für uns die Sache erledigt. Nur nebenher sei gesagt, daß. selbst wenn man jene Beschränkungen als zu Recht bestehend erachten wollte, ja trotzdem die Legitimität der Ehe nach der Halachah, die in diesem Falle die gesetzliche Scheidung verlangt, nicht in Zweifel zu ziehen wäre, sondern nur der Weiterbestand ber Priestereigenschaft des Mannes und seiner Deszendenz. Wie gesagt, die Frage spielt für uns keine Rolle, und im Volksbewußtsern lebt sicher keine Vorstellung mehr davon, das; hier überhaupt ein halachisches Hemmnis ist oder war. Nunmehr gehen wir zu dem wichtigsten und schwierigsten Teil unserer Darstellung über, der Frage der Ehescheidung, des Get, und zu den damit in Zusammenhang stehenden Problemen. Ich habe bereits oben ausgeführt, daß hier das Volksbewußtsein noch stark mit der Form verbunden ist; ich habe ferner bereits dargelegt, daß das von der Religionsgemeinschaft ausgebildete Recht in seinem Zusammenhang mit dem religiösen Leben ein legitimer Bestandteil des Gemeinschaftslebens ist; ich habe des weiteren dargelegt, daß es mir auch von der liberalen Theorie aus als notwendig und erforderlich erscheint, die Ehetrennung nicht nur als einen Akt der bürgerlichen Ge richtsbarkeit zu werten, sondern auch von selten der Reli gionsgemeinschaft aus, die die Ehe mit der Weihe der religiösen Form hat beginnen lassen, erne Form zu handhaben, in der durch dir Vornahme eines Aktes die Seelen aus der Sphäre der nüchternen Rechtshandlung herausgehoben werden, und durch die mit der Billigung der Relifsions gemeiuschast und aus Gründen der religiösen Sittlichkeit ern neuer Weg für die betroffenen Menschen gebahnt wird. Nun wäre allerdings gegen Form und Text des Get mancherlei einzuwenden; die Form ist erstarrt; was einstens geeignet war, die Identität der Personen einwandfrei festzustellen, erfüllt heute diesen Zweck in keiner Weise mehr, die Unterschrift der Zeugen ist so, daß sicher keiner seine eigne Unterschrift nach einiger Zeit als seine eigene rekognoszieren könnte, und was das Schlimmste ist, wir lehnen uns innerlich gegen die Ausdrucksweise auf, die die gesamte Gethandlung als einen einseitigen Willensakt des Mannes und die Frau als seinen Besitz erscheinen läßt, aber trotzdem, und obgleich nach den ursprünglichen Quellen jede Form und jede Sprache des Get zulässig ist, sage ich, im Gegensatz zu vielen, die dies Thema vom liberalen Standpunkt aus behandelt haben, es besteht kein zwingender Grund zur Aendernng von unserer Sette aus. Warum muß solche Aenderung von uns ausgehen; sie muß Akt einer allgemeinen Übereinkunft sein, nufere Führeraufgaße ist es, Formen und Wege zu finden, da wo ein Notstand vorliegt, ein solcher liegt an dieser Stelle nicht vor, also ist nichts religiös gewonnen, wenn von unserer Seite die Form des Get geändert wird. Man kann das komplizierte Frageversatzren vereinfachen und alle überflüssigen und gleichgültigen Fragen weglassen, aber im Ganzen Hai man nicht nötig, durch Veränderung der Form die Einheit ohne jeglichen Vorteil zu gefährden. Ich wiederhole also, es ist auch von Seiten des religiösen Liberalismus die religiöse Ehescheidung fordern und ihre überlieferte Fornr nach bester Möglichkeit zu wahren. In der Handlung liegen auch nicht die Hemmnisse, die die religiöse Ehescheidung zu einem so schwierigen Problem erheben, die es notwendig machen, daß wrr uns damit befassen, und die sie zu einer s o brennenden Angelegenheit machen, daß wir unsere Stimme erheben müssen und Würde und Ansehen des Judentums zu wahren uns verpflichtet fühlen. Was das Ehescheidungsproblem zu einem so schwierigen macht, sind die Zustände die eintreten, wenn einer der beiden Ehegatten inbezug auf die Vornahme der Handlung bösen Willens ist oder ausfällt. Was ist, wenn einer der Ehegatten die Vornahme der Handlung verweigert? Was ist, wenn ein Teil geisteskrank ist, verschollen ist, unauffindbar ist? Wenn d-e Frau die Vornahme verweigert, die Inempfangnahme verweigert, so gibt es dank der Anordnung des Rabbi Gerschom einen Ausweg; nian kann durch die Zustimmung von hundert Rabbinern und Thorakundigen dem Mann eine neue Ehe unter Vornahme der religiösen Trauung ermöglichen. Die Prozedur mag etwas komisch sein, ich wiederhole, was ich gesagt habe, man soll an der überlieferten Form nur rütteln, wenn ein Not stand vorliegt, und da man auf eine allen genehme Weise hier einen Ausweg schaffen kann, soll man diesen Weg geyen und nicht ohne Not Empfindlichkeiten Hervorrufe::'. Man kann ferner in diesem Falle eine Form finden, nach welcher das Beth-Tin der Frau den Get, den der Mann schreiben ließ, mesakkeh ist. Da die Erteilung des Get Wohltat für die Frau ist oder werden kann, ist der sogenannte Sikkuj zulässig. Man kann einen Bevollmächtigten des Beth-Din ernennen, dem der Scheidebrief zu übergeben ist, worauf der Mann sich wiederverheiraten kann, während die Frau erst dann als rituell geschieden gilt, wenn sie aufhört, eine Moredet, eme Widerspenstige zu sein und den Get aus der Hand des Bevollmächtmten entgegennahm. Hier gibt es also Auswege. Was aber geschieht, wenn der Mann verschollen rst, seine Frau böswillig verlassen hat und unauffindbar ist? Was, wenn er unheilbar geisteskrank ist? Hier besinnen die großen Schwierigkeiten, die oft zu entetzckichen Tragödien führen, und nicht etwa nur zu Tragödien nnzelner, sondern die das Leben von hunderten und tauenden von Frauen in Tragik stürzen. Die Auslegung des Schriftwortes in ü B. M. 24, „er soll ihr schreiben einen Scheidebrief" hat den Mann zum alleinigen Träger der Scheidungshandlung gemacht, die spätere rabbinische Gesetzgebung hat zwar der Frau insofern eine Aktivität zugebilligt, als sie die freie Einwilligung der Frau verlangt und die Handlung in ihrer Giltigkeit vor: ihr abhängig macht, aber formell bleibt der Mann der Scheidende. Und wie nun wenn er nicht will? Wie wenn er in geistiger Umnachtung ist? Wie, wenn er unauffindbar ist? Das geltende jüdische Rocht hat dafür keinerlei Ausweg, der heute gangbar ist. Nun können allerdings Menschen, denen an der religiösen Trauung nichts liegt, sich glatt darüber hinwegsetzen und sich einfach mit der standesamtlichen Trauung begnügen. Aber was machen wir mit den vielen, die aus ihrem inneren Bedürfnis nach dem Segen der religiösen Weihe verlangen? Denen ohne sie ihre Ehe als unvollkommen erscheint? Soll man sie abweisen und sagen, seht zu, wie ihr ohne den Segen der religiösen Weihe nur mit bürgerlicher Wirkung als Eheleute lebt? Soll man ihnen sagen, ihr müßt dann eben ehelos bleiben? Oder, ihr müßt eure Liebe zu einmrder Niederkämpfen? Und was macht man mit den in Deutschland lebenden Ausländern, die nicht vor deutschen Gerichten auf Ehescheidung klagen können, die gänzlich auf die jüdische Ehescheidung nach dem Recht ihres Staates angewiesen sind? Die Kollegen kennen die Fälle, die zu Dutzenden uns beschäftigen, die uns so oft ratlos dastehen lassen, die eine solche Fülle menschlichen Elends, Frauenelenvs und Frauennot vor uns austürmen. Und was geschieht in den Ländern, in denen keine staatliche gerichtliche Ehescheidung vorhanden iß in denen alles auf das jüdische Recht abgestellt ist? Wir können doch nicht fügen, daß uns deutsche Rabbiner das gar nichts angeht, weil es andere Länder sind, um die es sich handelt. Wir sind ja nicht nur für Deutschland liberale Rabbiner, cs gibt doch G. s. d. einen über die Landesgrenzen hinausgehenden Liberalismus, und es handelt sich doch um unsere jüdischen Schwestern, um jüdische Frauen, die, ich rede ganz offen, nicht bloß in wirtschaftlicher und rechtlicher Not, sondern in die böseste Geschlechtsnot geraten sind. Das Heer der Agunoth zählt nach Tausenden, es ist Massenelend, das hier zum Himmel schreit. Und die Orthodoxie hat bislang keinen Ausweg gesunden. Hat sie ihn überhaupt gesucht? Sie hat sich grundsätzlich auf den alten Din zurückgezogen und ihn nicht um einen Deut so weitergebildet, daß aus her Not ein Ausweg gezeigt ist. Sie hat jedes Suchen wach einen: Ausweg grundsätzlich abgelehnt. Sie hat keinerlei Kraft der Weiterbildung bewährt; aber wie sagte ich oben bereits, ein Recht, das nicht weiter gebildet wird, hört auf Recht zu sein, und wenn eine Form wirklich Angelegenheit der Gemeinschaft sein soll, muß das Volksbewnßtsein die Weiterbildung erzwingen, sonst ist sie nicht mehr Besitz der Gemeinschaft. Die alten Rabbiner hatten diese Kraft der ständigen Weiterbildung, die Kraft der Influßhaltung, der Anpassung an die Bedürfnisse des Klal. Sie gaben zunächst der Frau das Recht, unter bestimmten Umständen auf Scheidung anzutragen, die Scheidung zu verlangen, und unter formaler Aufrechterhaltung des Grundsatzes, daß der Mann Träger der Scheidung ist, hatten sie den Ausweg, dem böswilligen Mann gegenüber zu sagen: kausin außau ad schejaunrar rauzeh ani „man zwingt ihn bis er sagt, ich will". Sie hatten soviel Kraft der Weiterbildung des Rechts, daß sie sich nicht scheuten, einen solchen Zwang auszuüben, obgleich der Get in feinem Text ausdrücklich sagt: „ohne Zwang" und die Frage nach der Freiwilligkeit öfters gestellt wird. Dieser Zwang wurde buchstäblich ausgeübt, sogar mit Zuhilfenahme des Stockes. Dieses kausin außau hatte seine Geltung bis zum Aufhören der rabbinische,: Gerichtsbarkeit um die Wende des 18. und 19. Jahrhunderts, denn der Bann und der durch den rabbinischen Spruch hervorgerufene Boykott des Widerstrebenden war eine Waffe, die mindestens so stark war. wie Stockprügel. Dieses kausin außau ist aber in unseren Tagen zu jenem berühmten Messer ohne Heft, den: die Klinge fehlt, geworden. Man hat irgendwo, und am allerwenigsten hierzulande, die Möglichkeit, einen Zwang auszuüben. Ich habe unter vielen anderen folgenden Fall erlebt. Ern jahrelang von seiner Frau bereits getrennt in Jerusalem lebender Mann wurde von seiner hier lebenden Frau vordem Jerusalemer Beth Din hagadol auf Erteilung des Get verklag!. Der Prozeß dauerte seine Zeit, denn es mußte ja alles gründlichst untersucht werden, und dann bekam man schließlich, vonRabbi Kuk und seinen Beisitzern unterschriebe::, e:n Urteil' mit herrlichen amtlichen Siegeln, das besagte, „daß der Mann verpflichtet ist, der Frau den Get zu geben, und dazu verurteilt wird". Aber daß er ihn auch wirklich gab, ihn dazu zu bringen, war auch dort keine Macht imstande. Nun stelle ich fest, in diesen Situationen einen Ausweg zu finden, haben diejenigen, die sich die Rolle als einzige Wahrer und Hüter des echten Judentums zu gelten, bislang nicht die Kraft gefunden. Sie haben sich einfach auf die These zurückgezogen, daß sie nicht das Recht hätten, an dem bestehenden Zustand irgend etwas Zu ändern, sie haben nicht einmal den Weg versucht, den die rabbinische Methode seit ihrem Beginn und in allen Jahrhunderten ihrer Blüte gegangen ist, aus dem Wege der Interpretation die Möglichkeiten zu finden, die dem Bedürfnis Rechnung tragen und seine Befriedig!: ng mit dem Überlieferten in Verbindung setzen und aus iym hcrleiteu. Sie haben die Dinge einfach lausen lassen und sich vor der Not der zur Ehelosigkeit verurteilten Frauen dre Ohren ^gehalten und die Augen abgewandt. Noch mehr, sie haben jeden Versuch, aus diesen verzweifelten Lagen einen jüdisch-gesetzlichen Ausweg zu schaffen, als eine Trübung der Heiligkeit des Familienlebens gebrandmarkt. Es ist hier der Platz, einmal ein Wort deutlich zu sagen. Die Heiligkeit des jüdischen Familienlebens beruht auf der Reinheit des vorehelichen Lebens, auf der unbedingten von beiden Seiten zu wahrenden ehelichen Treue, sie ruht auf der Fernhaltnng von Verbindungen, die Blutschande sind, sie ruht aus dem ganzen Komplex der Reinheitsborstellungen, schlagwortartig acfagr auf'Niddah und Mikwaoth, aber es ist eine ausgesprochene Verdrehung des Tatbestandes, den Auswegen, die gesucht werden, um für Liebende und in sittlicher. Not Befindliche erneu Weg zu gesetzlichem, vom Bewußtsein der Legitimität getragenen Zusammenleben zu finden, das Stigma der Verunreinigung des Familienlebens anznheften, die Nachkommen als Bastarde zu bezeichnen und denen, die sich Mühe geben und nach einer Form suchen, die die so Betroffenen dem Judentum erhält und die ihnen vom Judentum aus Erfüllung ihres religiösen Verlangens bietet, als Zerstörer und Verwüster des Heiligtums der Familie in der Oesientlichkeit herabzusetzen. Es ist das eine Methode der Ablenkung, der Ablenkung der Oeffentlichkeit von der eigenen Impotenz. Was also kann geschehen, um den in Not befindlichen Frauen zu helfen? Ich stelle nochmals die Hauptfälle zusammen, für die zu sorgen ist. 1 Wenn der Mann sich weigert, den Get zu geben, obgleich die Ehe nachweisbar zerrüttet ist, obgleich die Frau das Zusammenleben aus tristigen Gründen verweigert, in diesem Falle hat sie nach dem Din ein Recht auf Empfang des Get (ich sage mit Absicht nicht, daß Die Ehe bereits staatsrechtlich geschieden ist, werl ich nicht nur auf Deutschland und Staaten mit ähnlicher 'Gesetzgebung hinziele). 2. Wenn der Mann die Erteilung des Get zu Erpressungen benutzt. 3. Weun der Mann geisteskrank, verschollen und unauffindbar ist. Die Fälle, daß der Mann gerichtlich für tot erklärt ist, lasse ich aus, ich sage ruhig, hier besteht für uns gar keine Schwierigkeit, hier werden wir aus 'Grund dieser staatsgerichtlichen Feststellung ohne Bedenken zu einer neuen Ehe schreiten lassen, so trug es auch der selige Vogelstein 1908 vor und fand keinerlei.Widerspruch. Ich muß allerdings sagen, daß gerade Fälle des Vermißtseins des Mannes in Polen und Litauen, wo es für Inden keine gerichtliche Todeserklärung gibt, häufigste Ursache des Verlassenseins der Frau sind. Es find zwei Methoden möglich> die man anwenden kann, um einen solchen Weg zu finden. Man kann entweder den gehen, erne bestimmte Fornr durch Interpretation als yalachisch völlig zuläsiig zu erweisen. Ich persönlich halte einen solchen Weg für wenig gut, er ist in anderen Zusammenhängen in den Blütejahren der Reform häufig versucht worden, ich halte ihn für einen Irrweg, es ist, als ob man durch eine Hintertür in ein Hans eiuträtc, es ist ein Weg, bei dem man einem etwas als legitim beweisen will, der diesen Beweis nicht anerkennen will, weil er dem Beweisführer nicht traut. Und es gibt die andere Methode, einen Weg zu suchen, der in gewissem Smne Neuschöpfung ist und doch innerlich mit der alten .Halachah verbunden ist, aus ihrem Geiste fließt. Ich persönlich halte diesen zweiten Weg für den besseren uü'd ehrlicheren. Was also kann man, könnte man tun, wenn man den Get als solchen, die Handlung als solche nicht antasten will, nicht aufheben wills? Eine Zeit lang hatte man ganz ernsthaft folgenden Vorschlag propagiert, man solle die Trauung von vornherein al tenaj vornehmen, unter der Bedingung, daß wenn der Mann kinderlos sterben wird oder wenn die. Ehe gerichtlich geschieden wird, sie von vornherein als nicht gültig betrachtet werden sollte. Es könnte, sein, daß das formalrechtlich zu machen wäre, daß formalrechtlich dagegen nichts einzuwenden wäre, aber es kann gar keine Rede davon sein, daß man auf diesen Ausweg Verfällen könnte, das hieße ja nachträglich eine Ehe zum Konkubinat herabwürdigen. ... Man hat den Gedanken erwogen, auf Grund der Möglichkeiten vorzugehen, die aus den talmudischen schlagwortartigen Sätzen fließen: kol demekaddesch adateh derabbonon mekaddesch, „die Ehe wird geschlossen im Sinne der Rabbinen" und aphkinhu rabbonon lekrdduschin, „die Rabbinen erklären nachträglich die Eheschließung als ungültig". Auf diese beiden Sätze gründete Goldschmidt-Offenbach s. A. seine