Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 9 (1929)
- Issue
- 22 (31.5.1929)
- Date
- 1929-05-31
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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s. Jahrgang Hummer 22 MOhÄMleoeitms Tagung des liberalen Rabbinerverbandes Eherechtliche Fragen Am 21. und 22. d. M. fand zu Berlins Sitzungssaal des Verwaltungsgebäudes der jüdischen Gemeinde, Rosenstraße, die Hauptversammlung der Vereinigung der liberalen Rabbiner Deutschlands statt. Tie Vorvcrsammlung am Dienstag Abend eröffnete der Vorsitzende, Rabbiner Tr. S c l i g m a n n - F r a n k s u r t a. M., indem er die erschienenen Kollegen begrüßte und seiner Freude darüber, daß. die Versammlung so zahlreich (von 50—60 Kollegen) besucht war^ Ausdruck gab. Rach Bildung des Büros und Erledigung geschäftlichcr Angelegenheiten erteilt der Vorsitzende den Geschäftsber i ch t. Tie Zahl der Mitglieder der Vereinigung ist aus 93 ge^ stiegen. Zwei Kollegen, Straßburgcr-Ulm und Tatvrogi- Kreuznach, deren Persönlichkeit der Vorsitzende würdigt, sind seit der letzten Mitgliederversammlung verschieden. Die Versammlung ehrt ihr Andenken durch Erheben von den Plätzen. Kollege Lazarus- Frankfurt a. M. hat vor kurzem sein 25 jähriges Amtsjubiläum gefeiert, zu dem der Vorstand im Namen der Vereinigung der liberalen Rabbiner gratulierte. » Im weiteren Verlauf seines Berichtes gibt der Vorsitzende seiner Befriedigung darüber Ausdruck, daß die infolge der Resolution der letzten Versammlung über ihre Stellung zum Zionismus entstandenen Unstimmigkeiten zwischen der Schriftleitung der „Jüdisch-liberalen Zeitung" und den liberalen Rabbinern beigelegt wurden. Weiter berichtet der Vorsitzende über die Weltkonferentz des liberalen Judentums und den Anteil der liberalen, Rabbiner an derselben. Eine vom liberalen Rabbinerverband beschlossene Festschrift anläßlich dieser Weltkonferenz und 'zu Ehren Claude G. Montefiores gemeinsam mit der Vereinigung für das liberale Judentum herausgegeben, enthält eine Reihe wertvoller Arbeiten. Als eines der Ergebnisse der Weltkonserenz ist eine zum Zweck einheitlicher Ausgestaltung des liberalen Gottesdienstes von der World Union veranstaltete Enquete über die verschiedenen gottesdienstlichen Riten in allen in .Betracht kommenden Ländern und Gemeinden anzusehen. Der .Vorsitzende schließt seinen Bericht mit der Mahnung zur Zurückstellung dessen^ was uns innerhalb unserer Vereinigung unterscheidet. Eine restlose Einheit wird sich bei der inneren Unruhe und dem Suchen nach neuen Wegen selbst innerhalb unserer Rabbinervereinigung nicht Herstellen lassen. Vor drei, ja zwei Jahrzehnte noch gab es nur eine Meinung und Richtung unter uns; heute ist es anders geworden und vielleicht ist das ein Zeichen stärkerer Vitalität. Bewegung ist immer und überall wertvoller als ungestörte Ruhe. Was wir aber erwarten und anstreben wollen, ist die Ueberwindung von Mißtrauen und Mißverständnis, ist die über alle Nüancen und Jndividualitätsvcrschiedenheiten die Brücke schlagende starke einheitliche Willensbildung von der wir getragen werden müssen, wenn wir wahrhaft führend und Wege weisend sein wollen. An diesen Geschäftsbericht schloß sich eine angeregte, allgemeine Aussprache, an der sich besonders die Kollegen Kahlberg, Spin u e l, Wiener, Salomonski, Nellhaus, Elk, Galliner, Fuchs, Schönberger, Vogel st ein und Löwenst a m m beteiligten und in der eine Menge von zum Teil sehr tverbvollen Anregungen, Wünschen, Ausblicken zum Ausdruck kamen. » Ter zweite Tag der Versammlung gehörte por allem dem Bersammlungsthema: „Eherechtliche Fragen". Die Beratungen wurden eiugeleitet durch das nachstehend wiedergegebene Referat von Tienemann-Offenbach a. M. Ich habe es nicht ohne inneren Kampf übernommen, das Referat über eherechtliche Fragen zu halten, ich weiß, daß dabei eine besonders schwere Verantwortung auf meinen Schultern ruht. Jeder Hinweis auf die Mängel des Gesetzes wird von einer gewissen Seite, auch wenn er von dem deutlichsten Willen, die Einheit zu wahren, getragen ist, unter Irreführung der öffentliche Meinung als ein Angriff auf das Heiligtum Israels gebrandmarkt, auf der anderen Seite wird es manchen unter uns geben, der sofort zu positiven, festumschriebenen Neuregelungen kommen will, und jedes Zögern, jede Rücksichtnahme wird ihm als Maw gel an Mut oder Mangel an Prinzipientreue erscheinen. Ich kenne diese Schwierigkeiten, und sie sind mir ein gesteigerter Antrieb, einzig und allein auf die Stimme meines Gewissens zu horchen. Es ist nicht das erste Mal, daß über dieses Thema bei uns gesprochen wird. Abgesehen davon, daß es auch Gegenstand der Verhandlungen in den Rabbinerversammlangen und Synoden des vorigen Jahrhunderts war, in unserer Mitte hat 1902 Plaut und 1908 Heinemann Vogelstein ges. Andenkens darüber referiert. Das jüdische Eherecht und die Gesetzgebung in Dingen der Ehe ist ein Teil des gesamten jüdischen Rechts, ein Teil des Religionsgesetzes. Man kann daher an den Fragenkomplex des Eherechrs nicht herantreten, ohne sich der Einstellung zum Religionsgesetz bewußt zu werden, ohne das Grundsätzliche zu erörtern, ohne das Prinzip des Liberalismus in Sachen des religiösen Gesetzes wenigstens anzudeuten; es erschöpfend darzustellen, wäre ja eine Aufgabe für sich selbst und würde sofort den Rahmen dieses Referats sprengen. Hier beginnt sogleich eine erhebliche Schwierigkeit. Gibt es denn eine einheitliche Stellungnahme des Liberalismus in dieser Frage? Wer und wo ist der Liberalismus? Gehen wir nicht ständig davon aus, daß jüdischer Liberalismus eine bestimmte Seelenhaltung ist und nicht eine Festlegung auf eine Anzahl von Formen und Formeln? Gibt es nicht innerhalb des jüdisch-religiösen Liberalismus auch eine Gruppe, die überhaupt dem Begriff des Religionsgesetzes ablehnend gegenübersteht, die aus ihrer Auffassung vom Wesen der Religion zwar, entsprechend der jüdischen Haltung im Gegensatz zur christlichen, Gott als den Fordernden und Gebietenden empfindet, aber den Begriff des Gesetzes nicht auf die Einzelheiten der religiösen Formensprache angewandt wissen will? Alle diese Fragen bestehen zu recht. Und doch läßt sich aus der Fülle der Meinungen und^Anschauungen als die Auffassung und innere Haltung der sich zum jüdisch-religiösen Liberalismus Bekennenden in ihrer überwiegenden Zahl folgendes wohl feststellen. Wir nehmen es als Gottes Willen und Gottes Offenbarung, daß uns für Bezirke unseres Lebens und unserer Tat ein bestimmtes Ziel gesteckt ist, aber tie Form, in der sich der auf dies Ziel hinweisend« Gedanke ausdrückt, erscheint uns nicht als gottgegeben, erscheint uns als der Ausdruck des Gemeinschaftswillens, — wenn nicht das Wort heute durch die innerjüdischen Kämpfe eine besonders betonte Bedeutung bekommen hätte, würde ich sagen des Volksbewußtseins, ich will dies Wort im Weiteren benutzen, ohne daß ich mich dabei in den Streit um die Definition des Wortes „Volk" einlasse und ohne Zustimmung zu der „völkischen" Ideologie; — die Form ist also nicht mit der ewigen Giltigkeit begabt, die Ziel und Gedanke zu eigen ist, ist zeitbegrenzt und zeitbedingt, abhängig von ihrer zeitbedingten Kraft, das Ziel darzustellen und zu erreichen, ist von dem Gemeinschaftswillen, dem Volksbewußtsein abhängig, das allerdings nie mit mathematischer Genauigkeit festzustellen ist und doch eine Realität und ein wohl zu beachtendes imponderabile ist; und in ihr offenbart sich zugleich der Wille, dem gottgegebenen Ziele entgegenzustreben, und der Wille, zur Gemeinschaft zu streben, die Gemeinschaftsgedanken und Erinnerungen zu wahren und Gemeinschaft zu bilden. Ohne erschöpfend zu sein, sei als Beispiel, an dem wir die Haltung des Liberalismus zum Religionsgesetz erkennen können, auf den Sabbat hingewiesen, den wir in seinem Grund und Ziel als gottgegeben empfinden und anerkennen, ohne daß wir die einzelne Handlung oder Unterslassung, die das Gemeinschaftsleben als Form der Sabbats- Heiligung ausgebildet hat, als gottgewollt und also unabänderlich und in dieser Gestalt notwendig empfinden und anerkennen. Auf die mit der Ehe in Zusammenhang stehenden Fragen angewandt, würde das heißen: wir empfinden die Ehe, das Zusammenleben von Mann und Frau in ihrem Willen zur Ehe und in der Form der Ehe als Teil des religiösen Lebens, sie ist uns nicht nur Rechtsinstrument, sondern Mittel zu dem gottgesetzten Ziel der Heiligung, die eheliche Treue, die Ausschließlichkeit des Zusammenlebens der Eheleute ist uns religiöses Gebot. Wir anerkennen darum, daß das Bolksbewußtsein Formen schaffen mußte, die sowohl die Eheschließung als auch, wenn die sittliche Notwendigkeit zur Auflösung der Ehe gegeben war, diese regelten, es ist leicht verständlich, daß angesichts der Heiligkeit der Ehe als des Grundpfeilers der sittlichen Reinheit des Familienlebens die Formen der Auflösung so ausgebildet werden mußten, daß dem Leichtsinn vorgebaut wurde, daß Zweifel und Unsicherheiten ausgeschlossen werden mußten; aber wir vermögen nicht, in einer bestimmten Form, auch nicht der überlieferten, den Ausdruck eines göttlichen Gesetzes zu erblicken, sie ist uns in ihren Einzelheiten zweckbetonier Ausdruck des Volksbewußtseins und darum abhängig von dem imponderabile des Volksbewußtseins und ihrer Eignung, den gewollten Zweck auch wirklich zu erreichen. Indem unsere Stellung zur Ehescheidung und ihrer Form derart formuliert wird, erhebt sich sofort d»e Frage: bedarf es eigentlich nach liberaler Auffassung überhaupt einer besonderen, mit dem religiösen Leben in Zusammenhang stehenden Form, einer besonderen jüdischen Form? Bringt nicht die Tatsache, daß wir in den Kreis des Bürgerrechtes der einzelnen Staaten eingegliedert sind, daß wir uns mit der Frage der Ehescheidung gar nicht mehr zu befassen haben? Zumal da doch unter den obwaltenden Umständen die jüdische Ehescheidung gar nicht mehr die wirkliche Endentscheidung in dem Prozeß oder moralischen Streit der Eheleute ist, sondern nur die jüdische formale Bestätigung des bereits mit Rechtskraft versehenen Gerichtsurteils? So ist es doch bei alten denen, für die — auf unsere Verhältnisse angewandt — das deutsche Gericht zur Ehescheidung zuständig und nach bürgerlichem Recht einzig berechtigt ist? Hier nun beginnt die Herrschaft des bereits von mir mehrfach in die Wagschale geworfenen imponderabile des Volks-, des Gemeinschaftsbewußtseins. Das Volksbewußtsein verlangt nach einer jüdischen Form der Ehetrennung. Bei der Ermittelung dieses Volksbewußtseins darf man zunächst nicht an der Tatsache vorübergehen, daß der Liberalismus nicht die einzige Richtung des Judentums ist, daß es ein konservatives Judentum gibt, das eine andere Haltung zum Religionsgesetz hat wie wir, und daß es Massen gibt, die ganz bewuZt, ohne selbst konservativ zu sein, die konservative Haltin:; stützen und unterstützen; und man darf nicht daran voräö^.zehen oder es leugnen wollen, daß gerade in diesen Dingeu w:ite Kreise des Liberalismus aus Gründen des Klal Jisroel die Wahrung der Form, die bislang ein Stück des Gemeinschaftswillens war, wollen, solange es nur irgend gcht und solange es nicht aus Gewi ss en s gründen unmöglich wird. Man hat das deutliche Bewußtsein, daß so gut wie man bei der Eheschließung sich nicht mit dem bürgerlichen Akt begnügt, sondern einen Akt fordert, der die Ehe als Teil des religiösen, des jüdischen Lebens deutlich macht, so auch bei der Ehetrennung ein Akt notwendig ist, der die Auflösungsform in den Kreis des Gemeinschafts- und Gemeindelebens einbezieht. Darauf wies schon Geiger hin, der theoretisch die jüdische Scheidungsform als reine Rechtshandlung für heute überflüssig evachtete, und doch die Rücksicht auf die im Volksempfinden mit ihr verbundene religiöse Stimmung gewahrt wissen wollte (Zeitschr. f. Wissensch. u. Leben B. 8, S. 90). Ich weiß, daß hierin nicht eine Einheitlichkeit des Empfindens vorhanden ist; ich habe mich für die heute von mir zu lösende Aufgabe erneut nach der Praxis der amerikanischen nichtsorthodoxen Rabbiner erkundet und die authentische Auskunft erhalten, daß sie das Scheidungsurteil des amerikanischen Gerichtes einfach als endgültige Erledigung ansehen, wenn sich ihnen nicht bei Prüfung des im Urteil reproduzierten Tatbestandes ergibt, daß Gründe vorhanden sind, die die neue Ehe nach jüdischem Recht unmöglich erscheinen lassen. Mein AuskunftgÄer schrieb mir sogar, daß bislang wenigstens die amerikanische Orthodoxie sich damit abgesunden hat und auch noch nicht einmal den Versuch gewagt hat, die von den iftchtorthodoxen Rabbinern vorgenommenen Handlungen zu disqualifizieren. Aber trotz dieser amerikanischen, und vielleicht auch englischen, Verhältnisse sage ich es aus der Beilage ZI. mal 1929 Einstellung der Juden unseres Kontinents, daß die Vornahme einer jüdischen Scheidungshandlung in ihrem Bewußtsein bis weit in die liberalen Kreise hinein als eine Notwendigkeit und ein Erfordernis lebt, und daß es nicht angeht, aus der Einstellung bestimmter liberaler Kreise heraus als Erfordernis des Liberalismus die Aufhebung der jüdischen Scheidungsforrn zu postulieren. Es kann nun allerdings der Einwand gemacht werden: aber die jiddische Ehescheidung ist ja gar keine religiöse Handlung, sie ist eine reine Rechtshandlung, sie ist ein rein juristischer Akt, sie hat mit Religion gar nichts zu tun, man sehe sich nur einmal den Text eines Get an, er hat ja wirklich keinen religiösen, sondern nur juristischen Inhalt, was hat das mit dem religiösen Leben zu tun? Rein äußerlich ist dieser Einwand keineswegs unrichtig, aber es kommt niemals darauf an, was eine Form wirklich für einen Sinn hat, sondern was man mit ihr verbindet. Auch der sogenannte religiöse Trauungsakt ist seiner äußeren Form nach eine Rechtshandlung, und doch empfindet man ihn, mit Recht, als religiöse Weihe und hat ihn aus der formbildenden Kraft des Gemeinschaftsbewußtseins zur Würde der religiösen Weihe erhoben; und wir fordern ihn und denken gar nicht daran, uns mit der vorgenommenen standesamtlichen Trauung atä abgefunden zu erklären; und so ist auch über die Form hinaus bei dem Scheidungsakt das Bewußtsein wach, daß hier die Religionsgemeinschaft als Trägerin und Wahrerin der religiösen Gedanken spricht, und in die äußerlich als Rechtshandlung sich gebende Form wird mit Absicht der Sinn hineingelegt, den Menschen, die in ihrem Willen zur gemeinsamen Lebensheiligung Schiffbruch gelitten haben, aus Religion, aus Gründen der religiösen Ethik und mit der Billigung der Religion und ihres Gemeinschaftskörpers dm Weg zu neuer Heiligung des Lebens in der Form der Ehe zu öffnen. Das eben ist die Wirkung dessen, daß die Religionsgemeinschaft auch für dje Dinge des Rechtes ihre Form hat, sie hält diese Truge, da wo ihre Verbindung mit dem religiösen Leben noch im Bewußtsein lebt, in steter Verbindung mit dem religiösen Leben. Daher erwächst der Gemeinschaft die Berechtigung und die Aufgabe, dieses sogenannte Recht zu wahren, ja es erwächst ihr die Pflicht, es fortzubildeu, denn jedes Recht hat seinen religiösen Charakter, also seinen inneren gewissensmäßigen Verpflichtungsgrund, nur insoweit als es die Kraft hat, zum religiösen Ziel der Heiligung des Lebens hinzuführen, und die Gemeinschaft muß die Form so ausbilden und fortbilden, daß sie diese Kraft nicht nur nicht verliert, sondern immer neu gewinnt und in dem ewig fließenden Strom der Wandlungm bewährt. Aber wir sind damit schon in die Behandlung einer Materie hineingekommen, deren Erörterung erst anderes voraufgehen muß. Wir stellen zunächst die große Regel auf, daß wir aus Gründen des Zusammenhangs mit dem ganzen Gemeinschaftskörper Israel, aus Gründen der Wahrung der Einheit an der vorhandenen überlieferten Form festhalten, so lange nicht Gründe sittlicher Natur uns eine andere Haltung aufzwingen, oder so lange nicht Hemmnisse uns in den Weg treten, die zu überwinden uns als sittliche und religiöse Pflicht erscheint. Es gibt in dem überlieferten jüdischen Eherecht Dinge, die uns als unserem Empfinden nach unmöglich erscheinen, und Tinge, die uns als so wenig wichtig erscheinen, daß man bei ihnen zu einer selbständigen Haltung zu kommen das Recht hat. Zu diesen unmöglichen Dingen gehört die Chalizah. Da ich vor Fachkundigen spreche, brauche sch eigentlich den Gang der ganzen Sache nicht zu wiederholen, ich tue es trotzdem, weil es auch für uns gut ist, uns die ganze Verworrenheit der Frage wieder einmal ins Bewußtsein zu heben. In Deuter. K. 25 B. 5 ist verordnet, daß, wenn jemand stirbt, ohne daß Nachkommenschaft da ist oder war, der Bruder des Verstorbenen die Verpflichtung hat, die Frau zu ehelichen. Ter Grund ist sowohl ein ideeller, nämlich mit Hilfe der Fiktion, daß. das erste Kind aus dieser Ehe als Kind des Verstorbenen zu gelten habe, und dessen Namen weitertragen soll, wird der Name festgehalten, und ferner ein vermögensrechtlicher, zunächst der Bruder und dann das Kind gelten als Erbe des Verstorbenen, und das Gut kommt nicht an Stammesfremde. Weigert sich nun der Bruder, diese Ehe zu vollziehen, so gilt das als eine schimpfliche Handlung, mit einer bestimmten Zeremonie, dern Ausziehen des Schuhes wird die Weigerung öffentlich gültig gemacht, die Witwe hat vor dem sich Weigernden öffentlich auszuspucken, und dann erst ist die Frau frei, sich nach ihrem Belieben anderweit zu verheiraten. Dieser Tatbestand erfährt nun durch die rabbinische Gesetzgebung eine weitere Ausdehnung und zugleich eine Umkehrung, indem unter Hinweis auf die Möglichkeit, daß nicht Pflichterfüllung, sondern eigene Lust zu dieser Ehe führen könnte, der Vollzug der Ehe in jedem Falle untersagt wird, trotzdem aber wird die Verpflichtung, den Akt der Weigerung öffentlich vorzunehmen, Chalizah, weiter aufrecht erhalten, und die Frau darf keine andere Ehe eingehen, ehe er nicht vorgenommen ist. Hier nun treten für uns schon allerhand Erwägungen auf. Erstens: wie kommt man dazu, eine Handlung weiter aufrechtzuerhalten, die so ganz und gar auf vermögensrechtliche Konsequenzen hinzielt, welche praktisch auch für den nach dem Religionsgesetz strikt lebenden Juden keinerlei Wirkung mehr haben? Weiter, es sträubt sich unser Gefühl gegen die Voraussetzung des Ganzen; Voraussetzung des Ganzen ist eine, sagen wir es ruhig, Hörigkeit der Frau gegenüber der ganzen Familie, sie gehört sozusagen nicht ihrem Manne nur, sie gehört der Familie des Mannes, ist ihr gegenüber verpflichtet, sie muß erst durch einen Akt von der Familie freigegeben werden. All das verträgt sich nicht mit unserer Vorstellung von der Würde der Frau. Ferner, unser sittliches Gefühl sträubt sich dagegen, bei einer Handlung, die noch dazu mit dem religiösen Leben zusammenhängen soll, das doch ganz auf Wahrheit und Wahrhaftigkeit gegründet sein soll, etwas sagen zu lassen, was nicht wahr ist. Wir lassen die Frau sagerr: „Mein Jobom weigert sich> seinem Bruder Namen in Israel erstehen zu lassen", wir lassen ihn sagen: „Ich will sie nicht nehmen". Aber weigert er sich denn? Wenn er selbst wollte, dürfte er nicht, ließen wir ihn nicht. Und ist denn das von seinem Willen abhängig? Ob er verheiratet ist und gar nicht heiraten kann und darf, ob er minderjährig ist und nicht in Betracht kommt, er und sie müssen diese Worte sprechen, die gar nicht Wahrheit sind. Dazu kommt jetzt noch das Verletzende des ganzen Aktes, vielleicht, ja sicher, hat mancher der Jün-