Jüdisch-liberale Zeitung
- Journal
- Jüdisch-liberale Zeitung
- Volume
- 8 (1928)
- Issue
- 31 (3.8.1928)
- Date
- 1928-08-03
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Anzeigenannahme: jüdisch-liberale Zeitung“ Jnseratenabteilung: Berlin SD 48, Wilhelmstrahe 147 (Bergmann: 3358-59), sowie sämtl. Annoncen-Lxpedition. 7lt. 31 Berlin. 3. August 1928 S. Jahrgang Ein orthodoxer Rabbiner über die Notwendigkeit einer radikalen Reform des jüdischen Eherechtes Von Binjamin Segel. 1. Soeben erscheint mt Verlage „Menorah" (Wien 2, Hemestraße 16) ein Buch in hebräischer Sprache unter dem Titel „Wrdd ujrm" (Bekenntnisse), welches in hohem Grade die Aufmerlsamt nt herausfordert. Als Verfasser sigunert der orthodoxe Chief Rabbi von Südafrika in Johannesburg und Professor des Hebräischen an der dortigen Universität, Dr. I. L. Landau, der zugleich als namhafter neuhebräischer Dichter güt, (eines seiner Dramen wurde seiner Zeit an dieser Stelle besprochen). Er entstammt einer alten, bis ins 14. Jahrhundert zurückreichenden polnischen Rabbinerfamilie und zählt die größten Korphäen der Orthodoxie zu seinen Ahnen. Er ist em gebürtiger Lemberger und Zögling der Wiener Universität und des dortigen theologischen Seminars. Bevor er nach Südafrika berufen wurde, war er Rabbiner orthodoxer Gemeinden in London und Manchester. Er ist erner der Vizepräsidenten der Midrasch-Weltorganisation. Das Buch enthält einen Briefwechsel zwischen Landau und einem seiner Jugendfreunde, dem sehr gelehrten orthodoxen Rabbiner einer kleinen galizischen Stadt, der sich einmal ausmacht, um die jüdischen Gemeinden in Wien, Berlin, Amsterdam« und London zu besuchen. Die Beobachtungen teilt er seinem Freunde in Johannesburg mit und beide Korrespondenten tauschen ihre Ansichten über die wichtigsten Fragen der Juden und des Judentums unserer Zeit aus. Der galizische Gaon ist auf die Glaubensgenossen des Westens und ihr religiös^ Leben sehr schlecht zu sprechen. Das ist ihm alles Abfall und Niedergang des echten alten Judentums. Geiger und Holdheim sind ihm die Urheber alles Verderbens, sogar Frankl und Graes erkennt er nur bedingt an. Dagegen hat er warme Worte des Lobes für S. R. Hirsch und seine Schule, obwohl er, wie alle Geonim des Ostens, zu deren talmudischer Gelehrsamkeit sich sehr steptisch verhält. Um so wichtiger und bezeichnender, um so schwerer ins Gewicht fallend ist das unerbittlich harte Urteil, das dieser waschechte galizische orthodoxe Gaon über das jüdische Eherecht fällt, ein Urteil, das, tn aller Bescheidenheit und Ehrfurcht vorgetragen, an fachlicher Schärfe alles übertrisst, was darüber je gejagt wurde. Es wird am besten sein, die Ansichten dieses gallischen Rabbiners mit seinen eigenen Worten wiederzugeben (S. 194): Jetzt will ich eine der großen und wichtigen Fragen erörtern, die Du in einem Deiner früheren Briese beriifyrt hast und die unsern ganzen Ernst und unsere ganze Besonnenheit herausfordert, nämlich die Frage der Ehescheidung und der Befreiung der jüdischen Frau von der Hörigkeit ihres Galten. Es ist kein Zweifel, daß nach der jetzt allgemein im Judentum geltenden Halacha die Frau nach ihrer Verheiratung wie in Ketten gchchlagen ist, sie ist der Willkür des Gatten ausgeliefert, der sie behandeln kann, wie es ihm beliebt. Deutlich spricht es die Mischnah (Jebamoth 14, p) aus: „Der Unterschied zwischen dem Mann -als dem, der die Scheidung erteilt, und der Frau, die sie empfängt, besteht darin, daß die Frau entlassen wird nach ihrem Willen oder entgegen ihrem Willen, der Mann aber nur nach seinem Willen die Frau entläßt." Daß die Einwilligung der Frau zu ihrer Scheidung nicht nötig, ist so klar, daß die Gemara und die Kommentatoren zu der obigen Mischnah nichts bemerken. Im Traktat Kethuboth (4, 49) heißt es: „Wenn sie krank wird, ist er verpflichtet, sie kurieren zu lassen. Spricht er aber, hier ist ihr Scheidebrief und ihr Heiratsgut, mag sie sich selber kurieren, so ist er im Recht." So entscheidet auch Marmonides. (Jschoi 14, 17), fügt jedoch hinzu, daß man so nicht handeln solle, denn das sei unsittlich. Salomo Jbn Adr et betont, daß ein Mann, der nicht das Heiratsgut der Frau erlegen kann, sie nicht wider ihren Willen entlassen darf. (Das Heiratsgut beträgt gesetzlich für eine Jungfrau 200, für eine Witwe oder geschiedene 100 Sus und wird seit dem ersten Jahrhundert in der Kethubbah sesigelegt.) Daraus folgt, daß, wenn der Gatte diese Summe ausbrrngen kann, es ihm freistehl, die Frau auch gegen ihren Willen zu entlassen. Obwohl es nun nach Ketzerei riecht, ist es doch unmöglich, der Wahrheit nicht die Ehre zu geben und nnzugestehen, daß die Kar arten, die rn diesem Punkte von der Ansicht der Rabbaniten abwichen, doch aus eine ganz andere Weise gesorgt haben, daß die Männer ihre Frauen nicht wie herrenloses Gut behandelten. Nach karäischen Grundsätzen, die z. B. der Gelehrte Aharon von Niiomedren rn seinem Werk „Gan Eden" ausgesührt hat, ist die Frau ebenso berechtigt, die Scheidung zu fordern, wie der Mann. Als Gründe, die ihr das Recht dazu geben, werden ausgeführt: wenn er sie verläßt und sich einer anderen Frau anschließt, oder wenn er boshaft die Pflichten vernachlässigt, die die Thora ihm der Frau gegenüber auferlegt hat. Auf jeden Fall ist es klar, daß nach karaitischen Grurösätzen die Frau ohne chren Willen nicht geschieden werden kann. Vereinigung kür das Berlin SW 48 liberale Judentum e. V. Wilhelmstrasse 147 Aufruf! Vom 18. bis zum 21. August 1928 wird in Berlin die Delegiertentagung des «Weltverbandes für religiös-liberales Judentum“ stattfinden. Was schon vor dem Kriege von unserer Vereinigung angeregt wurde, eine Tagung der Liberalen aller Länder im Mutterlande des liberalen Judentums, wird jetzt für uns zur Erfüllung. Der „Weltverband für religiös-liberales Judentum“ ist ein sichtbares Zeichen dafür, daß, wie alle Richtungen im Judentum, auch wir Liberalen die religiöse Verbundenheit aller Juden empfinden. Die Konferenz soll nach außen hin ein machtvolles Zeichen dafür sein, daß das liberale Judentum in allen Ländern, in denen Juden wohnen, seine lebenfördernde, erhaltende und erneuernde Wirksamkeit ausübt. Sie soll für unsere Bewegung selbst eine Mahnung und ein Antrieb sein: eine Mahnung zur Selbstbesinnung und Selbsterziehung; und ein Antrieb, in Erkenntnis und Opferwilligkeit uns von unsern Vätern und unsern Brüdern in andern Teilen der Erde nicht beschämen zu lassen. Wir werden die Freude haben, in Berlin führende Männer und Frauen unserer Bewegung, voran den ehrwürdigen Präsidenten des Weltverbandes, Claude G. Montefiore, zu empfangen. Es muß uns eine Herzenspflicht sein, den erhebenden Auftakt, mit dem die Arbeit des Weltverbandes in der Londoner Konferenz 1926 ihren Anfang genommen hat, fortklingen zu lassen in einer harmonischen, sachlich fruchtbaren und persönlich anregenden Tagung l Wir richten an unsere Gesinnungsgenossen in Deutschland die Bitte, durch zahlreiche Beteiligung an der Tagung zu bekunden, daß die Arbeit des liberalen Judentums auf ihre ernsteste Beachtung rechnen darf. Jeder liberale Jude ist als Gast in den Sitzungen der Konferenz willkommen. An unsere Freunde und Gesinnungsgenossen richten wir auch die Bitte, durch materielle Hilfe dazu beizutragen, daß der äußere Rahmen unserer Tagung des Inhaltes würdig ist, den wir ihr geben wollen, auf daß sich unsere Freunde, die zum Teil aus fernen Erdteilen zu uns gekommen sind, in unserer Mitte wohl und heimisch fühlen, und auf daß die Gemeinschaft unserer deutschen Glaubensgenossen einen mächtigen Antrieb geben und empfangen soll für die Entwicklung unseres geliebten Judentums. Einzahlungen erbeten auf Postscheck-Konto 137069 Berlin. Der Berliner Ehrenausschuß zur Vorbereitung der Jüdisch-liberalen Weltverbands-Tagung: Rabbiner Dr. Leo Baeck Natalie Baeck Kommerzienrat Hermann Bamberg Rabbiner Dr. J. Bergmann Rabbiner Dr. L. Blumenthal Flora Blumenthal Arthur Bohne Rechtsanwalt Dr. Walter Breslauer Justizrat Dr. Julius Brodnitz Dr. Leo Caro Otto Carsch Handelsgerichtsrat Richard Cassel Justizrat Max Chodziesner Handelsgerichtsrat Apothekenbesitzer Dr. Georg Cohn Martha Dreyfuss Prof. Dr. Ismar Elbogen Regi Elbogen Bertha Falkenberg Margarete Fried Prof. Josna Friedländer Carl Fuchs Dr. Max 6ach Rabbiner Dr. Julius Gailiner Rechtsanwalt Dr. Moritz Galliner Dr. Moritz Garbaty George Goetz Wilhelm Graetz Bianca Hamburger Kommerzienrat N. Hambarger Oscar Heimann Annie Heinrichsdorff Gertrud Hochfeld Direktor Dr. Ludwig Holländer Baumeister Georg Jacobowitz Alfred Jaulus Prof. Leopold Jessner Rabbiner Dr. Georg Kantorowsky Julius Klausner Bankdirektor Wilhelm Kleemann Hans Lachmann-Mosse Rabbiner Dr. Joseph Lehmann Benas Levy Dipl.-Ing. Ludwig Lewin Rabbiner Dr. J. Lewkowitz Landgerichtsrat Dr. Arthur Lilienthal Rabbiner Dr. Arthur Löwenstamm Dr. Leo Löwenstein Betty Markus Rechtsanwalt Dr. Max Mayer Margarete Meyer Direktor Hugo Ostberg Emil Pincus Paul Pincus Justizrat Wilhelm Plonsker Moritz Rosenthal Stadtverordneter Moritz Rosenthal Rosa Sachs Rabbiner Dr. Martin Salomonski Rabbiner Dr. Schreiber (Potsdam) Rechtsanwalt Dr. Julius L. Seligsohn James Silberstein Heinrich Stahl Landgerichtsrat Dr. Jacques Stern Rechtsanwalt Heinrich Stern Betty Tietz Ernst Wallach Rabbiner Dr. M. Warschauer Alice Weil Rabbiner Dr. Max Weyl Rabbiner Dr. Max Wiener Geh. Sanitätsrat Dr. Wiesenthal Kammergerichtsrat Leo Wolff Dipl.-Ing. Bruno Woyda Währeiid nun der Mann seine Frau ganz nach Willkür scheiden lassen kann, kann zwar der rabbinische Gerichtshof den Mann zwingen, den Scheidebries auszustellen, aber dieses Recht ist rn 99 von 100 Fällen illusorisch, denn der Gerichtshof ist heutzutage in den allermeisten Fällen ohnmächtig, eine Gewalt über den Mann auszuüben, dabei ist das Schreiben und Ueberreichen des Scheidebn'efes an eine solche Menge minutiöser, kleinlicher Formalitäten gebunden, ohne deren strikte Einhaltung der Scheidebries ungültig ist, daß dazu unbedingt die freiwillige Mitwirkung des Mannes erforderliche ist und er daher das Ganze sabotieren kann. Doch damit sind die Nachteile der Frau noch nicht erschöpft. Zunächst sei bemerkt, daß die Frau wider oder ohne ihren Willen nicht nur geschieden, sondern auch angetraut werden kann. Ein Mann, selbst ein verheirateter, nimmt emeii Ring, schiebt ihn einer unverheirateten über 12 Jahre alten Frauensperson aus den Finger und spricht zum Scherz vor zwei zufällig anwesenden Mannspersonen die Trauungsformel: „Harei at'", und sie ist rechtlich seine angetrante Frau und kann, ohne von ihm förmlich! durch einen rechtskräftigen „G e t" geschieden zu sein, sich nicht verheiraten. Einem Kohem dars sie sich me mehr antrauen lass eil, denn ein Kohem dars eine Geschiedene nicht heiraten. Berühmt ist die Szene in Zangwill's „Kindern des Ghetto", wo der greise Rabbiner seiner eigenen Tochter aus diesem Grunde das Herz bricht. Für den Mann, der dieses Stückchen verübt hat, tynt das nicht die geringsten rechtlichen Folgen. Es ist schon oft vorgekommen, daß Strolche sich an junge zwölsjährige Mädchen heranmachten, die nichtsahnenden Minderjährigen sich auf diese Weise „angetraut" und dann von den Eltern bedeutende Summen erpreßt haben, die kern anderes Mittel hatten, um die kleine Tochter von dem unerwünschten „Gatten" zu befreien. Wenn die Frau sich beharrlich weigerte, beim Rabbinat zu erscheinen, und den Get rite in Empfang zu nehmen, ist es schon oft vorgetommen, daß der Mann allerlei Schliche anwendete, um ihn chr ohne ihr Wissen aufzulisten, z. B. in einem Blumenstrauß, einem Buch oder eine Bonbonschachtel, die er ihr durch einen „Boten zur Ueberbringung" sandte, der nach der Uebergabe der Arglosen zunef: „da habt ihr den Get erhalten". Ja, mit erner Stecknadel an die Bluse gkhestet, hatte der Scheidebrief zwar noch nicht